- 14 Os 61/95
Entscheidungstext OGH 20.06.1995 14 Os 61/95
- 13 Os 128/01
Entscheidungstext OGH 07.11.2001 13 Os 128/01
nur: Als Vergleichskriterien sind die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen. (T1)
- 14 Os 78/02
Entscheidungstext OGH 06.08.2002 14 Os 78/02
- 11 Os 70/02
Entscheidungstext OGH 03.09.2002 11 Os 70/02
nur: Ob eine digitale Vaginalpenetration dem Beischlaf gleichzusetzen ist, muss strikt einzelfallbezogen nach der Summe der Auswirkungen und Begleiterscheinungen eines solchen Sexualangriffes beurteilt werden. Als Vergleichskriterien sind die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen. Ein kurzzeitiges und unvollständiges Eindringen mit dem Finger in die Scheide einer erwachsenen Frau ist nach allgemeinem Verständnis noch nicht dem Beischlaf gleichzusetzen. (T2)
Beisatz: Auch der Vorsatz des Täters muss auf eine nach den bezeichneten Kriterien dem Beischlaf gleichzusetzende (nicht notwendigerweise auch eine Penetration erfassende!) intensive Manipulation der Vagina gerichtet sein, weil sonst weder von einem für die Vollendung des Deliktes nach § 201 StGB ausreichendem "Unternehmen" gesprochen, noch der Versuch einer Vergewaltigung angenommen werden könnte. (T3)
Beisatz: Im Hinblick auf die durch § 202 StGB pönalisierten, ebenfalls durch den Einsatz von Gewalt oder gefährliche Drohung gekennzeichneten geschlechtlichen, in der Regel auf Geschlechtsorgane ausgerichteten Handlungen, unter denen Küsse, Umarmungen, bloße Zudringlichkeiten, kurze Berührungen und dergleichen von vornherein nicht zu verstehen sind, muss die "digitale Vaginalpenetration" über den dort erfassten Unwertsgehalt hinausgehen. Ohne die geschlechtsspezifische Handlung aggravierende Begleitumstände vermag somit eine digitale Vaginalpenetration die geforderte, einem Beischlaft vergleichbare Tatintensität nicht zu bewirken. (T4)
Beisatz: Hier: Ein "nicht bloß kurzfristiges und teilweises Eindringen" mit dem Finger in die Vagina des Tatopfers sagt über Intensität und Dauer des Sexualangriffes nichts aus, sodass nach Lage des Falles eine (auch zur Abgrenzung vom Delikt der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 StGB erforderliche) Beurteilung des Schweregrades der Rechtsgutbeeinträchtigung nicht möglich ist. (T5)
- 11 Os 80/02
Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 80/02
Vgl; Beisatz: Hier: Die beschriebene Begehungsweise stellt schon in Hinblick darauf, dass sie an einer noch nicht einmal zehn Jahre alten Unmündigen begangen wurde, unabhängig von der Dauer des Eindringens jedenfalls eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T6)
- 11 Os 26/03
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 11 Os 26/03
Auch; nur T2
- 14 Os 42/03
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 14 Os 42/03
Vgl aber; Beisatz: Die digitale Penetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinne des § 201 StGB, unabhängig von der Dauer des Eingriffs und der Tiefe des Eindringens. (T7)
- 12 Os 101/04
Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 101/04
Vgl; Beisatz: Eine digitale Vaginalpenetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, wenn sie nach der konkreten Fallgestaltung in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen nach allgemeinem Verständnis eine solche Gleichsetzung zulässt, wobei als Vergleichskriterien die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen sind. (T8)
- 11 Os 88/05h
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 88/05h
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T6
- 11 Os 143/05x
Entscheidungstext OGH 14.03.2006 11 Os 143/05x
Auch; Beisatz: Eine Handlung ist stets dann eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche, wenn sie bei fallspezifischer Gesamtbetrachtung nach der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme und der Schwere des Eingriffs in die Sexualsphäre dem Beischlaf entspricht, was auf das wiederholte Einführen eines Fingers in die Scheide eines zur Tatzeit etwa dreizehnjährigen Mädchens jedenfalls zutrifft. (T9)
- 14 Os 15/06x
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 15/06x
Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T6
- 13 Os 141/06v
Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 141/06v
Vgl aber; Beis wie T8 nur: Eine digitale Vaginalpenetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, wenn sie nach der konkreten Fallgestaltung in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen nach allgemeinem Verständnis eine solche Gleichsetzung zulässt. (T10); Beis wie T7
- 12 Os 16/08g
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 12 Os 16/08g
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T6
- 14 Os 156/08k
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 14 Os 156/08k
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: 13jähriges Tatopfer. (T11)
- 15 Os 100/09h
Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 100/09h
Auch; Beisatz: Hier: Neunjähriges Tatopfer. (T12)
- 11 Os 145/09x
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 11 Os 145/09x
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Tiefes Eindringen mit dem Finger in die Scheide des zum Tatzeitpunkt erst 10-jährigen Mädchens. (T13)
- 15 Os 60/10b
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 15 Os 60/10b
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T13
- 12 Os 128/10f
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 12 Os 128/10f
Vgl; Beis ähnlich wie T6
- 11 Os 131/10i
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 131/10i
Vgl
- 15 Os 122/11x
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 15 Os 122/11x
Vgl aber; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T11
- 13 Os 54/13k
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 13 Os 54/13k
Vgl; Beisatz: Die (von einem unmündigen Mädchen über Verleitung des Täters an sich selbst vorgenommene) digitale Vagnialpenetration entspricht auch beim Tatbild des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB dem Merkmal der "dem Beischlaf gleichzusetzenden" geschlechtlichen Handlung. (T14)
- 11 Os 134/13k
Entscheidungstext OGH 12.11.2013 11 Os 134/13k
Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T15)
- 15 Os 152/13m
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 15 Os 152/13m
Auch
- 15 Os 31/14v
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 31/14v
Auch; Beis wie T8
- 12 Os 71/14d
Entscheidungstext OGH 03.07.2014 12 Os 71/14d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehrfache Digitalpenetration bei einem sechs‑ bis siebenjährigen Mädchen. (T16)
- 14 Os 17/18h
Entscheidungstext OGH 06.03.2018 14 Os 17/18h
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11
- 12 Os 335/19f
Entscheidungstext OGH 11.04.2019 12 Os 335/19f
Vgl; Beisatz: Hier: Zwei Finger zur Gänze. (T17)
- 14 Os 47/19x
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 47/19x
vgl aber; Beisatz: Nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung erfüllt jede digitale (Vaginal‑)Penetration das Tatbild (einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung). (T17a)
Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T17 auf T17a - Mai 2025
- 15 Os 90/19b
Entscheidungstext OGH 22.08.2019 15 Os 90/19b
Vgl aber; Beis wie T7; Beis wie T17
- 11 Os 126/19t
Entscheidungstext OGH 10.12.2019 11 Os 126/19t
Vgl aber; Beis wie T7
- 14 Os 41/21t
Entscheidungstext OGH 01.06.2021 14 Os 41/21t
Vgl; Beis wie T17
- 12 Os 83/21d
Entscheidungstext OGH 16.09.2021 12 Os 83/21d
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T17
- 15 Os 98/24m
Entscheidungstext OGH 09.10.2024 15 Os 98/24m
vgl; Beisatz wie T17
- 15 Os 15/25g
Entscheidungstext OGH 26.02.2025 15 Os 15/25g
vgl