Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt teilweise, nämlich insoweit sich der Beschwerdeführer unter der Z 10 gegen die Subsumtion der Tat vom 25. November 2000 als versuchte Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB wendet, Berechtigung zu. Eine digitale Vaginalpenetration im Sinne des § 201 Abs 1 StGB kann dann dem Beischlaf gleichgesetzt werden, wenn sie nach der konkreten Fallgestaltung in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen nach allgemeinem Verständnis eine solche Gleichsetzung zulässt, wobei als Vergleichskriterien die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen sind (EvBl 1995/154 mwN). Ein bloß kurzzeitiges und unvollständiges Eindringen mit dem Finger in die Scheide einer erwachsenen Frau erfüllt demzufolge die Voraussetzung noch nicht (aaO).Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 10 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt teilweise, nämlich insoweit sich der Beschwerdeführer unter der Ziffer 10, gegen die Subsumtion der Tat vom 25. November 2000 als versuchte Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB wendet, Berechtigung zu. Eine digitale Vaginalpenetration im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, StGB kann dann dem Beischlaf gleichgesetzt werden, wenn sie nach der konkreten Fallgestaltung in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen nach allgemeinem Verständnis eine solche Gleichsetzung zulässt, wobei als Vergleichskriterien die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen sind (EvBl 1995/154 mwN). Ein bloß kurzzeitiges und unvollständiges Eindringen mit dem Finger in die Scheide einer erwachsenen Frau erfüllt demzufolge die Voraussetzung noch nicht (aaO).
Nach den Feststellungen des Schöffengerichtes wollte der Betroffene bei seinen Tathandlungen vom 25. November 2000 sein Opfer "Friederike H***** am Busen küssen, an der Vagina streicheln und ein bisschen mit den Fingern hineinfahren". Zutreffend macht daher der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die getroffenen Feststellungen der Tatrichter umfassten nicht einen Vorsatz des Betroffenen, Friederike H***** zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen, eine verfehlte rechtliche Konsequenz, also einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (vgl Ratz in WK-StPO, § 281 Rz 605 ff) geltend, der zur Kassation im angeführten Umfang und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung führen musste. Im Übrigen geht die Nichtigkeitsbeschwerde fehl.Nach den Feststellungen des Schöffengerichtes wollte der Betroffene bei seinen Tathandlungen vom 25. November 2000 sein Opfer "Friederike H***** am Busen küssen, an der Vagina streicheln und ein bisschen mit den Fingern hineinfahren". Zutreffend macht daher der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die getroffenen Feststellungen der Tatrichter umfassten nicht einen Vorsatz des Betroffenen, Friederike H***** zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen, eine verfehlte rechtliche Konsequenz, also einen Rechtsfehler mangels Feststellungen vergleiche Ratz in WK-StPO, Paragraph 281, Rz 605 ff) geltend, der zur Kassation im angeführten Umfang und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung führen musste. Im Übrigen geht die Nichtigkeitsbeschwerde fehl.
Nominell unter Z 5 und Z 10 (der Sache nach nur Z 10) vermisst der Beschwerdeführer zum Tatvorwurf der Brandstiftung die Feststellung der Wollenskomponente zum Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst. Demzuwider ergibt sich diese jedoch erkennbar aus dem unmittelbaren Zusammenhang des von den Tatrichtern festgestellten (willentlichen) Entschlusses des Betroffenen, das Betreuungsheim in Brand zu setzen, mit der Konstatierung, dass er es (neben seinen Selbstmordabsichten) ernstlich für möglich hielt, eine Feuersbrunst an diesem Heim zu bewirken (US 7).Nominell unter Ziffer 5 und Ziffer 10, (der Sache nach nur Ziffer 10,) vermisst der Beschwerdeführer zum Tatvorwurf der Brandstiftung die Feststellung der Wollenskomponente zum Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst. Demzuwider ergibt sich diese jedoch erkennbar aus dem unmittelbaren Zusammenhang des von den Tatrichtern festgestellten (willentlichen) Entschlusses des Betroffenen, das Betreuungsheim in Brand zu setzen, mit der Konstatierung, dass er es (neben seinen Selbstmordabsichten) ernstlich für möglich hielt, eine Feuersbrunst an diesem Heim zu bewirken (US 7).
Eine Erörterung des Vorbringens des Betroffenen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO erübrigt sich wegen der Aufhebung der vorbeugenden Maßnahme.Eine Erörterung des Vorbringens des Betroffenen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erübrigt sich wegen der Aufhebung der vorbeugenden Maßnahme.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher, soweit ihr nicht nach § 285e StPO Folge zu geben war, nach § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher, soweit ihr nicht nach Paragraph 285 e, StPO Folge zu geben war, nach Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.