Dagegen richtet sich die auf Z 5, 8, 10ya, 11 lit a, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 8, 10 y, a, 11, Litera a,, 12 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
In seiner Verfahrensrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte infolge Abweisung (ON 57 S 7) seines Antrags auf Einholung eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass das Hymen der Zeugin Janine S***** nicht verletzt worden sei und dass es bei einer Penetration durch tiefes Eindringen mit einem Finger zu einer Verletzung hätte kommen müssen (ON 57 S 5). Zu Unrecht, denn das Beweisbegehren enthielt kein Vorbringen, weshalb ein intaktes Hymen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO). Überdies hatte die auch als Ärztin für Allgemeinmedizin niedergelassene (ON 56 S 75) gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. E***** in der Hauptverhandlung am 20. April 2009 (im Einklang mit einschlägiger Gerichtserfahrung) angegeben, dass eine gynäkologische Untersuchung in diesem Zusammenhang „nichts aussagt", zumal bei einem zehnjährigen Mädchen durch das Einführen eines Fingers überhaupt keine sichtbare Verletzung entstehen muss (ON 56 S 74, 75). Angesichts dessen wäre ein weiterführendes Vorbringen iSv § 55 Abs 1 letzter Satz StPO geboten gewesen. Letztlich hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, aus welchem Grund anzunehmen sei, dass sich die Zeugin Janine S***** bzw ihr gesetzlicher Vertreter zu einer solchen traumatisierenden (siehe neuerlich ON 56 S 75 und auch ON 57 S 5 f) Untersuchung bereit finden werde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350).In seiner Verfahrensrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte infolge Abweisung (ON 57 S 7) seines Antrags auf Einholung eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass das Hymen der Zeugin Janine S***** nicht verletzt worden sei und dass es bei einer Penetration durch tiefes Eindringen mit einem Finger zu einer Verletzung hätte kommen müssen (ON 57 S 5). Zu Unrecht, denn das Beweisbegehren enthielt kein Vorbringen, weshalb ein intaktes Hymen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO). Überdies hatte die auch als Ärztin für Allgemeinmedizin niedergelassene (ON 56 S 75) gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. E***** in der Hauptverhandlung am 20. April 2009 (im Einklang mit einschlägiger Gerichtserfahrung) angegeben, dass eine gynäkologische Untersuchung in diesem Zusammenhang „nichts aussagt", zumal bei einem zehnjährigen Mädchen durch das Einführen eines Fingers überhaupt keine sichtbare Verletzung entstehen muss (ON 56 S 74, 75). Angesichts dessen wäre ein weiterführendes Vorbringen iSv Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO geboten gewesen. Letztlich hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, aus welchem Grund anzunehmen sei, dass sich die Zeugin Janine S***** bzw ihr gesetzlicher Vertreter zu einer solchen traumatisierenden (siehe neuerlich ON 56 S 75 und auch ON 57 S 5 f) Untersuchung bereit finden werde (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350).
Entgegen der Behauptung der Instruktionsrüge (Z 8), die Rechtsbelehrung enthalte einen sinnstörenden Fehler zum Begriff der Fahrlässigkeit, macht der aufgezeigte, auch für einen Ungeschulten leicht erkennbare Schreibfehler bei Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 6 Abs 1 StGB („verpflichteten" statt „verpflichtet") die Rechtsbelehrung nicht unrichtig (RIS-Justiz RS0100961).Entgegen der Behauptung der Instruktionsrüge (Ziffer 8,), die Rechtsbelehrung enthalte einen sinnstörenden Fehler zum Begriff der Fahrlässigkeit, macht der aufgezeigte, auch für einen Ungeschulten leicht erkennbare Schreibfehler bei Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des Paragraph 6, Absatz eins, StGB („verpflichteten" statt „verpflichtet") die Rechtsbelehrung nicht unrichtig (RIS-Justiz RS0100961).
Die Tatsachenrüge (Z 10 a) vermag aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer kritisiert die qualifikationsrelevanten Urteilsfeststellungen betreffend die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung - für die als Erfolgsqualifikationen (§§ 201 Abs 2 erster Fall, 206 Abs 3 erster Fall StGB) Fahrlässigkeit ausreicht (Schick in WK² § 201 Rz 30, § 206 Rz 15) - durch Hinweise auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S***** in der Hauptverhandlung vom 20. April 2009, wo dieser - entgegen dem verkürzenden Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl nämlich auch ON 56 S 62 f) - die Frage, ob der Sachverständige „glaube, dass der Angeklagte fähig war zu erkennen, dass man die im Gutachten von Frau Dr. E***** geschilderten posttraumatischen Folgen haben kann" (ON 56 S 65), verneinte. Davon bleibt nämlich völlig unberührt, dass Fahrlässigkeit (auch) in vorwerfbarer Unkenntnis bestehen kann (s etwa Fabrizy, StGB9 § 6 Rz 10 und § 7 Rz 4 f; SSt 53/76).Die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) vermag aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer kritisiert die qualifikationsrelevanten Urteilsfeststellungen betreffend die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung - für die als Erfolgsqualifikationen (Paragraphen 201, Absatz 2, erster Fall, 206 Absatz 3, erster Fall StGB) Fahrlässigkeit ausreicht (Schick in WK² Paragraph 201, Rz 30, Paragraph 206, Rz 15) - durch Hinweise auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S***** in der Hauptverhandlung vom 20. April 2009, wo dieser - entgegen dem verkürzenden Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde vergleiche nämlich auch ON 56 S 62 f) - die Frage, ob der Sachverständige „glaube, dass der Angeklagte fähig war zu erkennen, dass man die im Gutachten von Frau Dr. E***** geschilderten posttraumatischen Folgen haben kann" (ON 56 S 65), verneinte. Davon bleibt nämlich völlig unberührt, dass Fahrlässigkeit (auch) in vorwerfbarer Unkenntnis bestehen kann (s etwa Fabrizy, StGB9 Paragraph 6, Rz 10 und Paragraph 7, Rz 4 f; SSt 53/76).
Die Rechtsrüge (Z 11 lit a, inhaltlich Z 12) zum Schuldspruch A./ behauptet, dass die festgestellten Handlungen nicht als Gewaltanwendungen im Sinn des § 201 Abs 1 StGB anzusehen seien, um gleich darauf einzuräumen, dass es sich beim „bloßen Festhalten" um Gewaltanwendungen „im untersten Bereich" handle. Letzteres trifft zu. Das angefochtene Urteil ist somit materiellrechtlich richtig (vgl Schick in WK² § 201 Rz 13 mwN va aus der Judikatur).Die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,, inhaltlich Ziffer 12,) zum Schuldspruch A./ behauptet, dass die festgestellten Handlungen nicht als Gewaltanwendungen im Sinn des Paragraph 201, Absatz eins, StGB anzusehen seien, um gleich darauf einzuräumen, dass es sich beim „bloßen Festhalten" um Gewaltanwendungen „im untersten Bereich" handle. Letzteres trifft zu. Das angefochtene Urteil ist somit materiellrechtlich richtig vergleiche Schick in WK² Paragraph 201, Rz 13 mwN va aus der Judikatur).
Mit dem gegen die Schuldsprüche A./ und B./ gerichteten Vorbringen (Z 11 lit a und 12, dSn nur Z 12), das (jeweils einmalige) Einführen eines Fingers in die Scheide stelle keine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung dar, orientiert sich der Beschwerdeführer nicht an den im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613). Er übergeht nämlich, dass er danach jeweils einen Finger tief in die Scheide der Unmündigen einführte (A./1./ und 2./, B./1./ und 2./), und er vermag nicht darzulegen, aus welchem Grund fallbezogen nach der Summe der Auswirkungen und Begleiterscheinungen des Sexualangriffs unter Berücksichtigung der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme das tiefe Eindringen in die Scheide des zu den Tatzeiten erst 10-jährigen Mädchens nicht tatbestandsmäßig sein solle (vgl hiezu RIS-Justiz RS0095004).Mit dem gegen die Schuldsprüche A./ und B./ gerichteten Vorbringen (Ziffer 11, Litera a und 12, dSn nur Ziffer 12,), das (jeweils einmalige) Einführen eines Fingers in die Scheide stelle keine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung dar, orientiert sich der Beschwerdeführer nicht an den im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 613). Er übergeht nämlich, dass er danach jeweils einen Finger tief in die Scheide der Unmündigen einführte (A./1./ und 2./, B./1./ und 2./), und er vermag nicht darzulegen, aus welchem Grund fallbezogen nach der Summe der Auswirkungen und Begleiterscheinungen des Sexualangriffs unter Berücksichtigung der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme das tiefe Eindringen in die Scheide des zu den Tatzeiten erst 10-jährigen Mädchens nicht tatbestandsmäßig sein solle vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0095004).
Im bisher erörterten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.
Zutreffend jedoch zeigt der Rechtsmittelwerber (Z 13, dSn Z 12) einen Rechtsfehler infolge mehrfacher Zurechnung derselben Tatfolge in den Schuldsprüchen A./1./ und 2./ einerseits sowie B./1./ und 2./ andererseits auf. Bei - vorliegender - Idealkonkurrenz der Grundtatbestände nach § 201 Abs 1 und § 206 Abs 1 StGB ist nämlich dieselbe Tatfolge (schwere Körperverletzung), die für beide Tatbestände gleichermaßen qualifizierend wirkt (§§ 201 Abs 2 erster Fall und 206 Abs 3 erster Fall StGB), dem Täter nicht doppelt anzulasten. In einem solchen (hier gegebenen) Fall wird bei jeweils tateinheitlicher Begehung die Qualifikation jeweils nur entweder nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB oder nach § 206 Abs 3 erster Fall StGB begründet (RIS-Justiz RS0115550; JBl 2002, 129).Zutreffend jedoch zeigt der Rechtsmittelwerber (Ziffer 13,, dSn Ziffer 12,) einen Rechtsfehler infolge mehrfacher Zurechnung derselben Tatfolge in den Schuldsprüchen A./1./ und 2./ einerseits sowie B./1./ und 2./ andererseits auf. Bei - vorliegender - Idealkonkurrenz der Grundtatbestände nach Paragraph 201, Absatz eins, und Paragraph 206, Absatz eins, StGB ist nämlich dieselbe Tatfolge (schwere Körperverletzung), die für beide Tatbestände gleichermaßen qualifizierend wirkt (Paragraphen 201, Absatz 2, erster Fall und 206 Absatz 3, erster Fall StGB), dem Täter nicht doppelt anzulasten. In einem solchen (hier gegebenen) Fall wird bei jeweils tateinheitlicher Begehung die Qualifikation jeweils nur entweder nach Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB oder nach Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB begründet (RIS-Justiz RS0115550; JBl 2002, 129).
Es war somit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der rechtlichen Unterstellung der im Schuldspruch A./ festgestellten Taten (auch) unter die Qualifikation nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB ersatzlos zu kassieren und demzufolge der Strafausspruch aufzuheben.Es war somit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der rechtlichen Unterstellung der im Schuldspruch A./ festgestellten Taten (auch) unter die Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB ersatzlos zu kassieren und demzufolge der Strafausspruch aufzuheben.
Bei der Strafneubemessung für die verbleibende Delinquenz war erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen (zum Nachteil zweier Opfer) mit einem Vergehen, mildernd das (Penetrationen und Gewaltanwendung bis zuletzt abstreitende, somit nur teilweise) Geständnis.
Unter Anlegung der Kriterien des § 32 Abs 2, Abs 3 StGB ist bei Bedacht auf das Alter des 1945 geborenen, im Jahr 2007 wegen § 298 StGB zu einer Geldstrafe verurteilten Angeklagten bereits die Mindeststrafe des gemäß § 28 StGB heranzuziehenden § 206 Abs 3 StGB unrechts- und schuldangemessen, ohne allerdings von außerordentlicher Strafmilderung Gebrauch machen zu können.Unter Anlegung der Kriterien des Paragraph 32, Absatz 2,, Absatz 3, StGB ist bei Bedacht auf das Alter des 1945 geborenen, im Jahr 2007 wegen Paragraph 298, StGB zu einer Geldstrafe verurteilten Angeklagten bereits die Mindeststrafe des gemäß Paragraph 28, StGB heranzuziehenden Paragraph 206, Absatz 3, StGB unrechts- und schuldangemessen, ohne allerdings von außerordentlicher Strafmilderung Gebrauch machen zu können.
Der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.