Der Verfahrensrüge kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat, wie den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist (vgl. S. 161 d.A.), die inkriminierten Taschenbücher zum Teil als harte, zum Teil aber als nicht harte Pornographie beurteilt; eine nähere Differenzierung im Urteilsspruch erfolgte nicht. Bei sogenannter harter Pornographie kommt es nach nunmehr ständiger Rechtsprechung auf den Abnehmerkreis oder die Art der Präsentation der Pornographica nicht an, weil derartige Darstellungen absolut unzüchtig sind. Anders jedoch bei solchen Darstellungen oder Abbildungen, denen die Eignung absoluter Unzüchtigkeit im Sinne der von der Judikatur entwickelten Grundsätze mangelt. Ob solche Darstellungen oder Abbildungen unzüchtig im Sinne des Gesetzes sind, kann stets nur im Zusammenhang mit dem im konkreten Fall anzusprechenden Personenkreis entschieden werden; sie sind dann nicht tatbildlich im Sinn des § 1 PornG., wenn sie einem bestimmt angesprochenen Interessentenkreis Erwachsener vorbehalten sind, von dem angenommen werden kann, daß er an solchen Beschreibungen oder Abbildungen sexueller Vorgänge nicht Anstoß nehmen wird, und durch die Art ihrer Präsentation auch die abstrakte Möglichkeit der Erregung öffentlichen örgernisses oder der Gefährdung Jugendlicher ausgeschlossen ist (ÖJZ-LSK. 1977/254, 255 = EvBl. 1977/Das Erstgericht hat, wie den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist vergleiche S. 161 d.A.), die inkriminierten Taschenbücher zum Teil als harte, zum Teil aber als nicht harte Pornographie beurteilt; eine nähere Differenzierung im Urteilsspruch erfolgte nicht. Bei sogenannter harter Pornographie kommt es nach nunmehr ständiger Rechtsprechung auf den Abnehmerkreis oder die Art der Präsentation der Pornographica nicht an, weil derartige Darstellungen absolut unzüchtig sind. Anders jedoch bei solchen Darstellungen oder Abbildungen, denen die Eignung absoluter Unzüchtigkeit im Sinne der von der Judikatur entwickelten Grundsätze mangelt. Ob solche Darstellungen oder Abbildungen unzüchtig im Sinne des Gesetzes sind, kann stets nur im Zusammenhang mit dem im konkreten Fall anzusprechenden Personenkreis entschieden werden; sie sind dann nicht tatbildlich im Sinn des Paragraph eins, PornG., wenn sie einem bestimmt angesprochenen Interessentenkreis Erwachsener vorbehalten sind, von dem angenommen werden kann, daß er an solchen Beschreibungen oder Abbildungen sexueller Vorgänge nicht Anstoß nehmen wird, und durch die Art ihrer Präsentation auch die abstrakte Möglichkeit der Erregung öffentlichen örgernisses oder der Gefährdung Jugendlicher ausgeschlossen ist (ÖJZ-LSK. 1977/254, 255 = EvBl. 1977/
186).
Sollen somit Beschreibungen oder bildliche Darstellungen, die nicht zur harten Pornographie gehören und daher nicht absolut unzüchtig sind, nach dem Vorsatz des Täters (hier: des Verantwortlichen des ausliefernden Zeitschriftengroßhandels) nur einem bestimmt angesprochenen Interessentenkreis Erwachsener vorbehalten bleiben und nicht in einer solchen Weise präsentiert werden, daß die Erregung öffentlichen örgernisses oder der Gefährdung Jugendlicher zumindest abstrakt möglich wäre, dann kann es am Tatbildmerkmal der Unzüchtigkeit und damit am Tatbestand des § 1Sollen somit Beschreibungen oder bildliche Darstellungen, die nicht zur harten Pornographie gehören und daher nicht absolut unzüchtig sind, nach dem Vorsatz des Täters (hier: des Verantwortlichen des ausliefernden Zeitschriftengroßhandels) nur einem bestimmt angesprochenen Interessentenkreis Erwachsener vorbehalten bleiben und nicht in einer solchen Weise präsentiert werden, daß die Erregung öffentlichen örgernisses oder der Gefährdung Jugendlicher zumindest abstrakt möglich wäre, dann kann es am Tatbildmerkmal der Unzüchtigkeit und damit am Tatbestand des Paragraph eins
PornG. fehlen. Daher ist in bezug auf nicht harte Pornographie die Frage, auf welche Art und wem derartige Erzeugnisse zugänglich gemacht werden oder nach dem Tätervorsatz zugänglich gemacht werden sollen, entscheidungswesentlich, weshalb es insoweit zur Prüfung der Tatbildmäßigkeit hinreichender Feststellungen und daher gegebenenfalls auch entsprechender Beweisaufnahmen, soweit diese geeignet erscheinen, eine Feststellungsgrundlage abzugeben, bedarf. Gerade in diese Richtung zielt aber der in Rede stehende Beweisantrag, dem somit zur Beurteilung der objektiven Tatseite des § 1 PornG. in Ansehung nicht zur harten Pornographie gehörender Taschenbücher sehr wohl Relevanz zukommt. Daher ist in diesem Umfang die Verfahrensrüge berechtigt.PornG. fehlen. Daher ist in bezug auf nicht harte Pornographie die Frage, auf welche Art und wem derartige Erzeugnisse zugänglich gemacht werden oder nach dem Tätervorsatz zugänglich gemacht werden sollen, entscheidungswesentlich, weshalb es insoweit zur Prüfung der Tatbildmäßigkeit hinreichender Feststellungen und daher gegebenenfalls auch entsprechender Beweisaufnahmen, soweit diese geeignet erscheinen, eine Feststellungsgrundlage abzugeben, bedarf. Gerade in diese Richtung zielt aber der in Rede stehende Beweisantrag, dem somit zur Beurteilung der objektiven Tatseite des Paragraph eins, PornG. in Ansehung nicht zur harten Pornographie gehörender Taschenbücher sehr wohl Relevanz zukommt. Daher ist in diesem Umfang die Verfahrensrüge berechtigt.
Daß die Druckwerke an Zeitungskiosken mit fluktuierendem Kundenkreis von großer Zahl verbreitet werden (oder werden sollen), schließt es noch nicht generell aus, daß sie auch bei einer solchen Art der Verbreitung nicht jedermann frei zugänglich sind, sondern ihre Verbreitung auf einen bestimmt angesprochenen Interessentenkreis Erwachsener ohne auch nur abstrakter Möglichkeit der Erregung öffentlichen örgernisses oder der Gefährdung Jugendlicher beschränkt ist (vgl. hiezu insb. 9 0s 79/78).Daß die Druckwerke an Zeitungskiosken mit fluktuierendem Kundenkreis von großer Zahl verbreitet werden (oder werden sollen), schließt es noch nicht generell aus, daß sie auch bei einer solchen Art der Verbreitung nicht jedermann frei zugänglich sind, sondern ihre Verbreitung auf einen bestimmt angesprochenen Interessentenkreis Erwachsener ohne auch nur abstrakter Möglichkeit der Erregung öffentlichen örgernisses oder der Gefährdung Jugendlicher beschränkt ist vergleiche hiezu insb. 9 0s 79/78).
Denn auch bei einer solchen Art der Verbreitung kann sichergestellt sein, daß nur der (nach Benennung und äußerer Aufmachung der Druckwerke davon angesprochene) Kreis von erwachsenen Personen, die es ohnedies darauf angelegt hatten, derartiges zu Gesicht zu bekommen, mit derartigen Erzeugnissen hätte konfrontiert werden können.
Ob die Einhaltung einer in diese Richtung abzielenden Auflage seitens der Auslieferungsfirma bzw. des Großhändlers kontrollier- oder erzwingbar ist und ob der einzelne Kioskinhaber bzw. seine Verkäufer sich auch tatsächlich an eine solche Auflage halten, ist eine zweite Frage. Bei deren Beantwortung wird es darauf ankommen, ob der Verantwortliche des Großhändlers im konkreten Fall begründeten Anlaß zu Zweifeln darüber hatte, ob seine Auflage eingehalten wird und allenfalls eine Verletzung dieser Auflage durch den Einzelhändler ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, in welchem Fall sodann das Tatbild des § 1 PornG. trotz einer derartigen Auflage erfüllt wäre. Auch hierüber bedarf es im Einzelfall hinreichend begründeter Feststellungen. So gesehen wurden daher durch die Abweisung des relevierten Beweisantrages im aufgezeigten Umfange Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt, soweit sich dieser - wie im übrigen auch das Erstgericht richtig erkannte - auf Druckwerke bezieht, deren Inhalt nicht als sogenannte harte Pornographie im Sinne der zuletzt einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. ÖJZ-LSK Nr. 253 bis 255/77 = EvBl. 1977/186 u.a.) zu beurteilen ist. Da mangels entsprechender Feststellungen aber nicht differenziert werden kann, welche der tatgegenständlichen Druckwerke als harte bzw. als nicht harte Pornographica zu beurteilen sind, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der gesamte Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, ohne daß es ein Eingehen auf die übrigen noch geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedurft hätte.Ob die Einhaltung einer in diese Richtung abzielenden Auflage seitens der Auslieferungsfirma bzw. des Großhändlers kontrollier- oder erzwingbar ist und ob der einzelne Kioskinhaber bzw. seine Verkäufer sich auch tatsächlich an eine solche Auflage halten, ist eine zweite Frage. Bei deren Beantwortung wird es darauf ankommen, ob der Verantwortliche des Großhändlers im konkreten Fall begründeten Anlaß zu Zweifeln darüber hatte, ob seine Auflage eingehalten wird und allenfalls eine Verletzung dieser Auflage durch den Einzelhändler ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, in welchem Fall sodann das Tatbild des Paragraph eins, PornG. trotz einer derartigen Auflage erfüllt wäre. Auch hierüber bedarf es im Einzelfall hinreichend begründeter Feststellungen. So gesehen wurden daher durch die Abweisung des relevierten Beweisantrages im aufgezeigten Umfange Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt, soweit sich dieser - wie im übrigen auch das Erstgericht richtig erkannte - auf Druckwerke bezieht, deren Inhalt nicht als sogenannte harte Pornographie im Sinne der zuletzt einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche ÖJZ-LSK Nr. 253 bis 255/77 = EvBl. 1977/186 u.a.) zu beurteilen ist. Da mangels entsprechender Feststellungen aber nicht differenziert werden kann, welche der tatgegenständlichen Druckwerke als harte bzw. als nicht harte Pornographica zu beurteilen sind, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der gesamte Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, ohne daß es ein Eingehen auf die übrigen noch geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedurft hätte.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.