Rechtssatz RS0088235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088235
Entscheidungsdatum
01.02.1979
Rechtssatz
Ob ein Großhändler bei relativ unzüchtiger Pornographie trotz der Auflage an seine Nachmänner, diese Schriften nicht an erwachsene Interessenten abzugeben, § 1 PornG verantwortet, hängt davon ab, ob er dennoch eine Verletzung dieser Auflage durch Einzelhändler ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.Ob ein Großhändler bei relativ unzüchtiger Pornographie trotz der Auflage an seine Nachmänner, diese Schriften nicht an erwachsene Interessenten abzugeben, Paragraph eins, PornG verantwortet, hängt davon ab, ob er dennoch eine Verletzung dieser Auflage durch Einzelhändler ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088235
Dokumentnummer
JJR_19790201_OGH0002_0120OS00140_7800000_001