Der Angeklagte Roland C geht auch fehl, wenn er unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe der Z. 6 und 12 des § 345 Abs 1 StPO. vermeint, den Geschwornen hätte im Zusammenhang mit der in der Hauptfrage 1.) beschriebenen Tat gemäß § 314 Abs 1 StPO. eine Eventualfrage in der Richtung vorgelegt werden müssen, ob er hiezu nicht nur einen (sonstigen) Beitrag (im Sinne des § 12, 3. Fall, StGB.) geleistet habe, zumal bereits aus der Formulierung der Hauptfrage 1.) hervorgehe, daß er am Ortsausgang von Prellenkirchen zurückgeblieben und der Raubversuch daher allein von den Angeklagten A und B ausgeführt worden sei, weswegen sein bezügliches Tatverhalten auch in rechtlicher Beziehung nicht als unmittelbare Täterschaft, sondern nur als Beitrag zum versuchten Verbrechen des (schweren) Raubes gemäß der 3. Alternative des § 12Der Angeklagte Roland C geht auch fehl, wenn er unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6 und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. vermeint, den Geschwornen hätte im Zusammenhang mit der in der Hauptfrage 1.) beschriebenen Tat gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO. eine Eventualfrage in der Richtung vorgelegt werden müssen, ob er hiezu nicht nur einen (sonstigen) Beitrag (im Sinne des Paragraph 12, 3, Fall, StGB.) geleistet habe, zumal bereits aus der Formulierung der Hauptfrage 1.) hervorgehe, daß er am Ortsausgang von Prellenkirchen zurückgeblieben und der Raubversuch daher allein von den Angeklagten A und B ausgeführt worden sei, weswegen sein bezügliches Tatverhalten auch in rechtlicher Beziehung nicht als unmittelbare Täterschaft, sondern nur als Beitrag zum versuchten Verbrechen des (schweren) Raubes gemäß der 3. Alternative des Paragraph 12
StGB. zu beurteilen gewesen wäre. Diese Ausführungen lassen nämlich unberücksichtigt, daß es sich beim Gesellschaftsräuber im Sinne des § 143, 1. Fall StGB. - ebenso wie beim Gesellschaftsdieb im Sinne des § 127 Abs 1 Z. 1StGB. zu beurteilen gewesen wäre. Diese Ausführungen lassen nämlich unberücksichtigt, daß es sich beim Gesellschaftsräuber im Sinne des Paragraph 143, eins, Fall StGB. - ebenso wie beim Gesellschaftsdieb im Sinne des Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer eins
StGB. - um eine deliktsspezifische Sondertäterschaftsform handelt, bei der schon ein bloßer Beteiligter, also eine Person, die - wie hier nach den übereinstimmenden Verfahrensergebnissen der im zur Flucht bestimmten PKW. auf Ernst A und Christian B wartende Angeklagte Roland C - selbst keinerlei Ausführungshandlungen unternimmt, aber zur Tatzeit in einer Weise am Tatort oder in dessen (entfernungsmäßig generell nicht begrenzbaren) Nähe anwesend ist, die eine allfällige Vereinigung der (verteilten) Kräfte der Komplizen (wenn auch erst bei Bergung der Beute) ermöglicht (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 14 zu § 12, 74, 75 und 77 zu § 127 und Mayerhofer/Rieder Nr. 1 zu § 143 StGB. und Nr. 100- 111 zu § 127 StGB.), trotzdem als Diebstahlsbeteiligter im Sinne derStGB. - um eine deliktsspezifische Sondertäterschaftsform handelt, bei der schon ein bloßer Beteiligter, also eine Person, die - wie hier nach den übereinstimmenden Verfahrensergebnissen der im zur Flucht bestimmten PKW. auf Ernst A und Christian B wartende Angeklagte Roland C - selbst keinerlei Ausführungshandlungen unternimmt, aber zur Tatzeit in einer Weise am Tatort oder in dessen (entfernungsmäßig generell nicht begrenzbaren) Nähe anwesend ist, die eine allfällige Vereinigung der (verteilten) Kräfte der Komplizen (wenn auch erst bei Bergung der Beute) ermöglicht vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 14 zu Paragraph 12, 74, 75 und 77 zu Paragraph 127 und Mayerhofer/Rieder Nr. 1 zu Paragraph 143, StGB. und Nr. 100- 111 zu Paragraph 127, StGB.), trotzdem als Diebstahlsbeteiligter im Sinne der
1. Alternative des § 12 StGB. anzusehen ist. Bestand nach dem Gesagten mithin für die vom Angeklagten Roland C für seine Person reklamierte Fragestellung (ob er zur Ausführung des Raubversuches nur im Sinne der 3. Alternative des § 12 StGB. beigetragen habe) kein Anlaß, so könnte in rechtlicher Beziehung selbst die (hier nicht gegebene) irrige Annahme der 1.1. Alternative des Paragraph 12, StGB. anzusehen ist. Bestand nach dem Gesagten mithin für die vom Angeklagten Roland C für seine Person reklamierte Fragestellung (ob er zur Ausführung des Raubversuches nur im Sinne der 3. Alternative des Paragraph 12, StGB. beigetragen habe) kein Anlaß, so könnte in rechtlicher Beziehung selbst die (hier nicht gegebene) irrige Annahme der 1.
statt der 3. Alternative des § 12 StGB. wegen der Gleichwertigkeit der 3 Täterschaftsformen des § 12 StGB. eine Urteilsnichtigkeit (nach § 345 Abs 1 Z. 12 StPO.) nicht bewirken (vgl. ÖJZ-LSK 1979/116 u.v.a.).statt der 3. Alternative des Paragraph 12, StGB. wegen der Gleichwertigkeit der 3 Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB. eine Urteilsnichtigkeit (nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO.) nicht bewirken vergleiche ÖJZ-LSK 1979/116 u.v.a.).
Es sind aber auch jene Beschwerdeausführungen nicht zielführend, mit denen - als sämtliche Beschwerdeführer betreffende Nichtigkeit gemäß § 345 Abs 1 Z. 6 StPO. -Es sind aber auch jene Beschwerdeausführungen nicht zielführend, mit denen - als sämtliche Beschwerdeführer betreffende Nichtigkeit gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. -
gerügt wird, daß zur Hauptfrage 3.) (wegen Diebstahls von 2 Motorrädern) nicht eine (weitere) Eventualfrage wegen dauernder Sachentziehung (§ 135 StGB.) gestellt wurde:gerügt wird, daß zur Hauptfrage 3.) (wegen Diebstahls von 2 Motorrädern) nicht eine (weitere) Eventualfrage wegen dauernder Sachentziehung (Paragraph 135, StGB.) gestellt wurde:
Der Verantwortung der Angeklagten (vgl. etwa S. 338, 341; 257, 365, 366, 371; 383, 384, 390), sie hätten die Motorräder nur (vorübergehend) benützen wollen, wurde durch die in Richtung eines unbefugten Gebrauches nach § 136 StGB. gestellte Eventualfrage 4.) ohnedies Rechnung getragen. Daß aber die Beschwerdeführer die Motorräder gebrauchen und dann damit ohne Bereicherungsvorsatz (etwa durch Demontage der Kennzeichentafeln und Zurücklassen der Maschinen an schwer zugänglicher Stelle) auf eine solche Weise verfahren wollten, daß der Eigentümer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht mehr mit deren Wiedererlangung rechnen konnte, ist weder ihren Einlassungen in der Hauptverhandlung noch sonstigen Verfahrensergebnissen zu entnehmen. Da demnach in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht wurden, nach denen - würden sie als erwiesen angenommen - die den Beschwerdeführern als Diebstahl (von 2 Motorrädern) zur Last gelegte Tat als dauernde Sachentziehung im Sinne des § 135 StGB. anzusehen wäre, war auch die Stellung einer entsprechenden Eventualfrage nicht indiziert. Schließlich schlägt auch die auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z. 8 StPO. gestützte Beschwerdebehauptung nicht durch, den Geschwornen sei im Zusammenhang mit der Erörterung der Voraussetzungen des freiwilligen Rücktritts vom Versuch sowie im Zuge der die Tatbestände des Diebstahls und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen abgrenzenden Erläuterungen eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt worden.Der Verantwortung der Angeklagten vergleiche etwa S. 338, 341; 257, 365, 366, 371; 383, 384, 390), sie hätten die Motorräder nur (vorübergehend) benützen wollen, wurde durch die in Richtung eines unbefugten Gebrauches nach Paragraph 136, StGB. gestellte Eventualfrage 4.) ohnedies Rechnung getragen. Daß aber die Beschwerdeführer die Motorräder gebrauchen und dann damit ohne Bereicherungsvorsatz (etwa durch Demontage der Kennzeichentafeln und Zurücklassen der Maschinen an schwer zugänglicher Stelle) auf eine solche Weise verfahren wollten, daß der Eigentümer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht mehr mit deren Wiedererlangung rechnen konnte, ist weder ihren Einlassungen in der Hauptverhandlung noch sonstigen Verfahrensergebnissen zu entnehmen. Da demnach in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht wurden, nach denen - würden sie als erwiesen angenommen - die den Beschwerdeführern als Diebstahl (von 2 Motorrädern) zur Last gelegte Tat als dauernde Sachentziehung im Sinne des Paragraph 135, StGB. anzusehen wäre, war auch die Stellung einer entsprechenden Eventualfrage nicht indiziert. Schließlich schlägt auch die auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. gestützte Beschwerdebehauptung nicht durch, den Geschwornen sei im Zusammenhang mit der Erörterung der Voraussetzungen des freiwilligen Rücktritts vom Versuch sowie im Zuge der die Tatbestände des Diebstahls und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen abgrenzenden Erläuterungen eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt worden.
Daß freiwilliger Rücktritt vom Versuch nicht unbedingt eine innere seelische Umkehr (Reue) des Täters erfordert, kommt in der Rechtsbelehrung, in der ausdrücklich betont wird, daß für den Entschluß, von der Vollendung der Tat abzustehen, auch äußere Umstände mitbestimmend sein können (vgl. S. 11, 12 der Beilage ./C zum Hauptverhandlungs-Protokoll), ohnedies sinngemäß zum Ausdruck. Der in bezug auf die Frage, ob freiwilliger Rücktritt vom Versuch auch vorliegen könne, wenn die Tatausführung aus Furcht vor drohender Entdeckung aufgegeben wurde, behauptete Widerspruch aber liegt deshalb nicht vor, weil in der Rechtsbelehrung - zutreffend - erläutert wird, daß diese Frage zwar dann zu bejahen ist, wenn beim Täter gleichwohl die Vorstellung erhalten bleibt, daß eine seinem Tatplan entsprechende Tatvollendung noch möglich wäre, wogegen eine im vollen Bewußtsein der Aussichtslosigkeit der Tatvollendung erfolgte Aufgabe die Voraussetzungen freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht erfüllt (vgl. S. 12 der Rechtsbelehrung).Daß freiwilliger Rücktritt vom Versuch nicht unbedingt eine innere seelische Umkehr (Reue) des Täters erfordert, kommt in der Rechtsbelehrung, in der ausdrücklich betont wird, daß für den Entschluß, von der Vollendung der Tat abzustehen, auch äußere Umstände mitbestimmend sein können vergleiche S. 11, 12 der Beilage ./C zum Hauptverhandlungs-Protokoll), ohnedies sinngemäß zum Ausdruck. Der in bezug auf die Frage, ob freiwilliger Rücktritt vom Versuch auch vorliegen könne, wenn die Tatausführung aus Furcht vor drohender Entdeckung aufgegeben wurde, behauptete Widerspruch aber liegt deshalb nicht vor, weil in der Rechtsbelehrung - zutreffend - erläutert wird, daß diese Frage zwar dann zu bejahen ist, wenn beim Täter gleichwohl die Vorstellung erhalten bleibt, daß eine seinem Tatplan entsprechende Tatvollendung noch möglich wäre, wogegen eine im vollen Bewußtsein der Aussichtslosigkeit der Tatvollendung erfolgte Aufgabe die Voraussetzungen freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht erfüllt vergleiche S. 12 der Rechtsbelehrung).
Da in der Rechtsbelehrung auch darauf hingewiesen wird, daß unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges im Sinne des § 136 StGB. auch vorliegen kann, wenn der Täter das Fahrzeug nicht an jenen Ort oder in dessen Nähe zurückbringt, von dem er es weggenommen hat, soferne er nur dem Berechtigten die alsbaldige Wiederausübung der Herrschaft über das Fahrzeug ermöglicht und den vorübergehenden Gebrauch auf eine Weise beendigt, bei der das Fahrzeug nach der allgemeinen Lebenserfahrung wieder in den Gewahrsam des Berechtigten gelangt (S. 18, 19 der Rechtsbelehrung), mithin auch jene Beschwerdeausführungen nicht zutreffen, mit denen behauptet wird, die Rechtsbelehrung lasse entsprechende Erläuterungen vermissen, waren die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ernst A, Christian B und Roland C zu verwerfen.Da in der Rechtsbelehrung auch darauf hingewiesen wird, daß unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 136, StGB. auch vorliegen kann, wenn der Täter das Fahrzeug nicht an jenen Ort oder in dessen Nähe zurückbringt, von dem er es weggenommen hat, soferne er nur dem Berechtigten die alsbaldige Wiederausübung der Herrschaft über das Fahrzeug ermöglicht und den vorübergehenden Gebrauch auf eine Weise beendigt, bei der das Fahrzeug nach der allgemeinen Lebenserfahrung wieder in den Gewahrsam des Berechtigten gelangt (S. 18, 19 der Rechtsbelehrung), mithin auch jene Beschwerdeausführungen nicht zutreffen, mit denen behauptet wird, die Rechtsbelehrung lasse entsprechende Erläuterungen vermissen, waren die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ernst A, Christian B und Roland C zu verwerfen.
Die drei Angeklagten wurden nach §§ 143 erster Strafsatz, 28, 41 StGB. zu je 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung nahm das Geschwornengericht als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer Delikte, bei Christian B überdies eine einschlägige, wenn auch geringfügige Vorstrafe an und als mildernd ebenfalls bei sämtlichen Angeklagten das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug und von wirklicher Reue getragen war, ihr Alter unter 21 Jahren, und daß es beim Verbrechen des Raubes beim Versuch geblieben ist, bei Ernst A überdies seinen bisher untadelhaften Wandel.Die drei Angeklagten wurden nach Paragraphen 143, erster Strafsatz, 28, 41 StGB. zu je 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung nahm das Geschwornengericht als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer Delikte, bei Christian B überdies eine einschlägige, wenn auch geringfügige Vorstrafe an und als mildernd ebenfalls bei sämtlichen Angeklagten das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug und von wirklicher Reue getragen war, ihr Alter unter 21 Jahren, und daß es beim Verbrechen des Raubes beim Versuch geblieben ist, bei Ernst A überdies seinen bisher untadelhaften Wandel.
In ihren gemeinsam ausgeführten Berufungen bringen die Angeklagten vor, daß sie die Taten bereut hätten, und daß sie, in guten Verhältnissen aufgewachsen, nicht als Kriminelle zu werten seien. Die Vorhaft (je 16 Tage) und das Strafverfahren hätten bereits ausreichende abschreckende Wirkung gezeigt. Eine Verbüßung der Strafhaft bringe die Gefahr, daß sie erst recht durch den ungünstigen Einfluß der Umgebung auf falschen Weg gebracht werden. Bei C komme als mildernd noch hinzu, daß er nur in untergeordneter Weise als Aufpasser am Raub beteiligt war, und daß er nur einen Diebstahl ohne Einbruchsqualifikation zu verantworten habe. Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Zu den vom Geschwornengericht zutreffend festgestellten Strafbemessungsgründen kommt bei allen Angeklagten als weiterer Erschwerungsgrund noch die zweifache Qualifikation als schwerer Raub (in Gesellschaft mehrerer Beteiligter und unter Verwendung einer Waffe; und zwar ein geladener Revolver, ein geladener Gasrevolver und ein Gummiknüppel) hinzu.
Auch bei C, der den geladenen Revolver dem Angeklagten A zur Verfügung stellte und, mit einem Gummiknüppel bewaffnet, im Fluchtauto in Tatortnähe in Bereitschaft wartete, kann von einer untergeordneten Beteiligung am Raub nicht gesprochen werden. Daß er 'nur' einen Diebstahl ohne Einbruchsqualifikation beging, ist ebenfalls kein Milderungsgrund.
Die vorliegenden Milderungsgründe hat das Geschwornengericht durch weitgehende Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 41 StGB. ohnehin ausreichend berücksichtigt. Bei dem hohen Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld der Angeklagten ist eine weitgehendere Herabsetzung der Freiheitsstrafe trotz ihres Alters und ihres Vorlebens (A ist unbescholten, die beiden anderen Angeklagten haben jeder nur eine geringfügige Vorstrafe) und obwohl es nur beim Versuch geblieben ist, nicht gerechtfertigt. Es liegen auch bei keinem der Angeklagten, die neben dem versuchten schweren Raub noch zwei (A und B), bzw. noch einen Diebstahl (C) begangen haben, besondere Gründe vor, die Gewähr dafür bieten, daß sie keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden.Die vorliegenden Milderungsgründe hat das Geschwornengericht durch weitgehende Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach Paragraph 41, StGB. ohnehin ausreichend berücksichtigt. Bei dem hohen Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld der Angeklagten ist eine weitgehendere Herabsetzung der Freiheitsstrafe trotz ihres Alters und ihres Vorlebens (A ist unbescholten, die beiden anderen Angeklagten haben jeder nur eine geringfügige Vorstrafe) und obwohl es nur beim Versuch geblieben ist, nicht gerechtfertigt. Es liegen auch bei keinem der Angeklagten, die neben dem versuchten schweren Raub noch zwei (A und B), bzw. noch einen Diebstahl (C) begangen haben, besondere Gründe vor, die Gewähr dafür bieten, daß sie keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden.
Vor allem sprechen aber auch Erwägungen der Generalprävention gegen eine bedingte Strafnachsicht, denn die Angeklagten haben einen zwar nur versuchten, jedoch bewaffneten, sorgfältig vorbereiteten Bankraub zu verantworten.
Den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.