Rechtssatz RS0098079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098079
Entscheidungsdatum
25.05.1988
Rechtssatz
Wenn die Verantwortungen der abgesondert vernommenen Angeklagten in den relevanten Punkten übereinstimmen und der Verteidiger des aus dem Sitzungssaal abgetretenen Angeklagten während des gesamten getrennten Verhörs anwesend war, so konnte eine Verletzung der Vorschrift des § 250 StPO unzweifelhaft keine dem Angeklagten nachteiligen Einfluß ausüben.Wenn die Verantwortungen der abgesondert vernommenen Angeklagten in den relevanten Punkten übereinstimmen und der Verteidiger des aus dem Sitzungssaal abgetretenen Angeklagten während des gesamten getrennten Verhörs anwesend war, so konnte eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 250, StPO unzweifelhaft keine dem Angeklagten nachteiligen Einfluß ausüben.
Entscheidungstexte
- 12 Os 140/81
Entscheidungstext OGH 05.11.1981 12 Os 140/81
- 14 Os 26/88
Entscheidungstext OGH 25.05.1988 14 Os 26/88
Vgl auch; Veröff: SSt 59/34
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098079
Dokumentnummer
JJR_19811105_OGH0002_0120OS00140_8100000_001