Die gegen die Anordnung der Anstaltsunterbringung vom Angeklagten erhobene, auf die Z 4 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl, weil sie mit der Behauptung, § 439 Abs. 2 StPO gebiete bei sonstiger Nichtigkeit der Anstaltsunterbringung die Anwesenheit des beigezogenen Sachverständigen während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung (dieser sich aber nach Erstattung seines Gutachtens entfernt habe), verkennt, daß der Sachverständige zwar zur Hauptverhandlung beizuziehen ist, dies aber nicht (wie in Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich des Verteidigers) als Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung zu verstehen ist. Vielmehr muß dem Angeklagten und Verteidiger lediglich die Möglichkeit gegeben werden, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 1 und 2 zu § 439). Daß eine solche nicht eingeräumt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer indes nicht behauptet.Die gegen die Anordnung der Anstaltsunterbringung vom Angeklagten erhobene, auf die Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl, weil sie mit der Behauptung, Paragraph 439, Absatz 2, StPO gebiete bei sonstiger Nichtigkeit der Anstaltsunterbringung die Anwesenheit des beigezogenen Sachverständigen während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung (dieser sich aber nach Erstattung seines Gutachtens entfernt habe), verkennt, daß der Sachverständige zwar zur Hauptverhandlung beizuziehen ist, dies aber nicht (wie in Absatz eins, leg. cit. hinsichtlich des Verteidigers) als Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung zu verstehen ist. Vielmehr muß dem Angeklagten und Verteidiger lediglich die Möglichkeit gegeben werden, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 1 und 2 zu Paragraph 439,). Daß eine solche nicht eingeräumt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer indes nicht behauptet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.