Soweit der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a, sachlich jedoch lit b, des § 281 Abs 1 StPO behauptet, das Erstgericht habe die Rechtsfrage nach dem in Rede stehenden Schuldausschließungsgrund unrichtig gelöst, verkennt er, daß einerseits das Erstgericht nicht bloß auf ein - wie er meint - 'moralisches Unrechtsbewußtsein' abgestellt hat, und andererseits das Bewußtsein der Strafbarkeit eines Verhaltens keine Voraussetzung für die Bestrafung des Täters ist. Nicht schuldhaft handelt nach § 9 Abs 1 StGB ein Täter dann, wenn ihm das Unrecht der Tat durch einen (nicht vorwerfbaren) Rechtsirrtum verhüllt ist (Leukauf-Steininger StGB2 § 3 RN 24; SSt 50/14 ua; vgl auch ÖJZ-LSK 1978/345); weiß er hingegen (auch nur ganz allgemein) um das rechtliche Verbotensein seines Verhaltens - wobei schon bedingtes Unrechtsbewußtsein genügt -, dann liegt ein Rechtsirrtum im Sinne des § 9 Abs 1 StGB nicht vor (Leukauf-Steininger aaO RN 3; SSt 47/39 ua). Auch in der Entscheidung EvBl 1978/46 (= JBl 1978, 436), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, hat der Oberste Gerichtshof durchaus im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung (vgl seither zB SSt 50/14, EvBl 1979/194 und 1982/65) auf das Erkennen des Unrechts durch den Täter abgestellt und dieses Wissen um die soziale Untragbarkeit und damit (im gegebenen Fall: straf-)rechtliche Relevanz eines Verhaltens von der (bloßen) Einsicht in dessen moralische Unerlaubtheit abgegrenzt (vgl dazu Rudolphi in JBl 1981, 291 f). Daß sich aber der Angeklagte Zeki A des in seinem Verhalten gelegenen Unrechts bewußt war, hat das Jugendschöffengericht im Urteil festgestellt, hat es doch die Behauptung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, nicht gewußt zu haben, daß seine Handlungsweise (rechtlich) verboten (und strafbar) sei, als tatsachenwidrige Schutzbehauptung abgelehnt. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer, etwa weil ihm nach der langen Dauer seines Aufenthalts in Österreich, seiner hier erworbenen Schulbildung und dem Grad seiner gesellschaftlichen und kulturellen Integration die Teilhabe am allgemeinen Rechtsbewußtsein in Österreich, was die Pönalisierung der männlichen homosexuellen Prostitution anlangt (vgl EvBl 1982/ 65), ebenso zugänglich war wie im Regelfall einem gleichaltrigen österreichischen Jugendlichen, der Mangel eines Unrechtsbewußtseins vorzuwerfen wäre, sodaß es deshalb gleichwohl bei seiner strafrechtlichen Haftung für die Vorsatztat des § 210 StGB bliebe (§ 9 Abs 2 und 3 StGB).Soweit der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a,, sachlich jedoch Litera b,, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet, das Erstgericht habe die Rechtsfrage nach dem in Rede stehenden Schuldausschließungsgrund unrichtig gelöst, verkennt er, daß einerseits das Erstgericht nicht bloß auf ein - wie er meint - 'moralisches Unrechtsbewußtsein' abgestellt hat, und andererseits das Bewußtsein der Strafbarkeit eines Verhaltens keine Voraussetzung für die Bestrafung des Täters ist. Nicht schuldhaft handelt nach Paragraph 9, Absatz eins, StGB ein Täter dann, wenn ihm das Unrecht der Tat durch einen (nicht vorwerfbaren) Rechtsirrtum verhüllt ist (Leukauf-Steininger StGB2 Paragraph 3, RN 24; SSt 50/14 ua; vergleiche auch ÖJZ-LSK 1978/345); weiß er hingegen (auch nur ganz allgemein) um das rechtliche Verbotensein seines Verhaltens - wobei schon bedingtes Unrechtsbewußtsein genügt -, dann liegt ein Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, StGB nicht vor (Leukauf-Steininger aaO RN 3; SSt 47/39 ua). Auch in der Entscheidung EvBl 1978/46 (= JBl 1978, 436), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, hat der Oberste Gerichtshof durchaus im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche seither zB SSt 50/14, EvBl 1979/194 und 1982/65) auf das Erkennen des Unrechts durch den Täter abgestellt und dieses Wissen um die soziale Untragbarkeit und damit (im gegebenen Fall: straf-)rechtliche Relevanz eines Verhaltens von der (bloßen) Einsicht in dessen moralische Unerlaubtheit abgegrenzt vergleiche dazu Rudolphi in JBl 1981, 291 f). Daß sich aber der Angeklagte Zeki A des in seinem Verhalten gelegenen Unrechts bewußt war, hat das Jugendschöffengericht im Urteil festgestellt, hat es doch die Behauptung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, nicht gewußt zu haben, daß seine Handlungsweise (rechtlich) verboten (und strafbar) sei, als tatsachenwidrige Schutzbehauptung abgelehnt. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer, etwa weil ihm nach der langen Dauer seines Aufenthalts in Österreich, seiner hier erworbenen Schulbildung und dem Grad seiner gesellschaftlichen und kulturellen Integration die Teilhabe am allgemeinen Rechtsbewußtsein in Österreich, was die Pönalisierung der männlichen homosexuellen Prostitution anlangt vergleiche EvBl 1982/ 65), ebenso zugänglich war wie im Regelfall einem gleichaltrigen österreichischen Jugendlichen, der Mangel eines Unrechtsbewußtseins vorzuwerfen wäre, sodaß es deshalb gleichwohl bei seiner strafrechtlichen Haftung für die Vorsatztat des Paragraph 210, StGB bliebe (Paragraph 9, Absatz 2 und 3 StGB).
Gleichermaßen unberechtigt ist die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), die sich gegen die nach dem zuvor Gesagten für die Verneinung eines Rechtsirrtums im Sinne des § 9 StGB (allein) entscheidungswichtige Urteilsannahme richtet, der Angeklagte habe bei Ausübung der gewerbsmäßigen gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Unrechtsbewußtsein gehandelt. Das Jugendschöffengericht hat diese Konstatierung zureichend begründet, indem es ausführte, das Fehlen eines derartigen Unrechtsbewußtseins sei bei dem seit mehr als zehn Jahren (mit seiner Familie) in Österreich lebenden Angeklagten, der hier die Pflichtschule (wenngleich eine Allgemeine Sonderschule) besucht (und eine Berufsausbildung begonnen) hat, nicht glaubhaft und es müsse ihm das Unrecht der männlichen homosexuellen Prostitution auch bei seinen regelmäßigen Kontakten mit den diese Spielart der Gewerbsunzucht (gleich ihm) Ausübenden und deren Kunden aus dem Gesamtverhalten der Beteiligten offenbar geworden sein. Von einer Unvollständigkeit, logischen Mängeln oder gar einer bloßen Scheinbegründung des Urteils kann insoweit, der Beschwerde zuwider, keine Rede sein. Mit dem Einwand, die Schlußfolgerungen des Urteils seien nicht zwingend, wird kein formaler Begründungsmangel aufgezeigt, sondern nur (in im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise) die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft.Gleichermaßen unberechtigt ist die Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), die sich gegen die nach dem zuvor Gesagten für die Verneinung eines Rechtsirrtums im Sinne des Paragraph 9, StGB (allein) entscheidungswichtige Urteilsannahme richtet, der Angeklagte habe bei Ausübung der gewerbsmäßigen gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Unrechtsbewußtsein gehandelt. Das Jugendschöffengericht hat diese Konstatierung zureichend begründet, indem es ausführte, das Fehlen eines derartigen Unrechtsbewußtseins sei bei dem seit mehr als zehn Jahren (mit seiner Familie) in Österreich lebenden Angeklagten, der hier die Pflichtschule (wenngleich eine Allgemeine Sonderschule) besucht (und eine Berufsausbildung begonnen) hat, nicht glaubhaft und es müsse ihm das Unrecht der männlichen homosexuellen Prostitution auch bei seinen regelmäßigen Kontakten mit den diese Spielart der Gewerbsunzucht (gleich ihm) Ausübenden und deren Kunden aus dem Gesamtverhalten der Beteiligten offenbar geworden sein. Von einer Unvollständigkeit, logischen Mängeln oder gar einer bloßen Scheinbegründung des Urteils kann insoweit, der Beschwerde zuwider, keine Rede sein. Mit dem Einwand, die Schlußfolgerungen des Urteils seien nicht zwingend, wird kein formaler Begründungsmangel aufgezeigt, sondern nur (in im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise) die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlaß war jedoch (gemäß § 290 Abs 1 StPO) von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Urteil - zum Nachteil des Angeklagten - insoweit mit Nichtigkeit nach der Z 11Aus deren Anlaß war jedoch (gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO) von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Urteil - zum Nachteil des Angeklagten - insoweit mit Nichtigkeit nach der Ziffer 11
des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist, als die Anrechnung jener Vorhaft (verwaltungsbehördlichen Verwahrungshaft) unterblieben ist, die der Angeklagte im vorliegenden Verfahren in der Zeit vom 15. April 1982, 19 Uhr, bis zum 16. April 1982, 11 Uhr 15, erlitten hat (S 3, 11, 17). Gemäß § 38 Abs 1des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, als die Anrechnung jener Vorhaft (verwaltungsbehördlichen Verwahrungshaft) unterblieben ist, die der Angeklagte im vorliegenden Verfahren in der Zeit vom 15. April 1982, 19 Uhr, bis zum 16. April 1982, 11 Uhr 15, erlitten hat (S 3, 11, 17). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins
StGB war diese Vorhaft auf die verhängte Strafe anzurechnen (ÖJZ-LSK 1982/37).
Bei der Strafbemessung wertete das Jugendschöffengericht als erschwerend den überaus langen Deliktszeitraum und die Häufigkeit der Tathandlungen, als mildernd hingegen das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 12 (Abs 2) JGG an Stelle der Freiheitsstrafe an. Die Berufung ist zulässig (vgl 10 Os 11/78, 11 Os 20/ 78, 12 Os 30/78, 9 Os 23/82 ua), jedoch nicht berechtigt. Die Erteilung einer Ermahnung an Stelle der Verhängung einer (geringen) Geld- oder Freiheitsstrafe kann nur dann in Betracht kommen, wenn sie spezialpräventiv hinreicht, um den (jugendlichen) Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber die Tat innerhalb eines langen Zeitraums mehrfach wiederholt. Es bedarf daher der Verhängung einer zwar geringen (und überdies bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe, um ihm das Unrecht seines Verhaltens entsprechend vor Augen zu führen und ihn davon abzuhalten, in Hinkunft weitere strafbare Handlungen (gleicher oder ähnlicher Art) zu begehen, sodaß es an den Voraussetzungen für die (bloße) Erteilung einer Ermahnung fehlt.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Erteilung einer Ermahnung gemäß Paragraph 12, (Absatz 2,) JGG an Stelle der Freiheitsstrafe an. Die Berufung ist zulässig vergleiche 10 Os 11/78, 11 Os 20/ 78, 12 Os 30/78, 9 Os 23/82 ua), jedoch nicht berechtigt. Die Erteilung einer Ermahnung an Stelle der Verhängung einer (geringen) Geld- oder Freiheitsstrafe kann nur dann in Betracht kommen, wenn sie spezialpräventiv hinreicht, um den (jugendlichen) Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber die Tat innerhalb eines langen Zeitraums mehrfach wiederholt. Es bedarf daher der Verhängung einer zwar geringen (und überdies bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe, um ihm das Unrecht seines Verhaltens entsprechend vor Augen zu führen und ihn davon abzuhalten, in Hinkunft weitere strafbare Handlungen (gleicher oder ähnlicher Art) zu begehen, sodaß es an den Voraussetzungen für die (bloße) Erteilung einer Ermahnung fehlt.
Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.