Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.September 1943 geborene Hausarbeiter Jürgen A des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.September 1943 geborene Hausarbeiter Jürgen A des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins
StGB schuldig erkannt. Den Urteilsannahmen zufolge hat er am 13. November 1977 in Wien den (am folgenden Tag verstorbenen) Johann B durch Versetzen mehrerer Faustschläge und Fußtritte gegen dessen Kopf und Körper (an sich) schwere Verletzungen, nämlich Blutungen im Bereich der Hirnhäute, Blutergüsse des rechten Augenlides, der rechten Wange, der Oberlippe, des Kinns, der rechten Halsseite, der linken Brustkorbhälfte, beider Arme, hinter dem rechten Rollhöcker und im Genitalbereich, eine Rißquetschwunde an der Oberlippe sowie eine Hodenprellung absichtlich zugefügt.
Er wurde nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gemäß § 22 Abs. 1 StGB wurde die Unterbringung des Jürgen A in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet.Er wurde nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, StGB wurde die Unterbringung des Jürgen A in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend die Vorstrafen des Angeklagten, die dessen Aggressivität nach dem Genuß von alkoholischen Getränken zeigen, mildernd das weitgehende Geständnis. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 5Bei der Strafbemessung waren erschwerend die Vorstrafen des Angeklagten, die dessen Aggressivität nach dem Genuß von alkoholischen Getränken zeigen, mildernd das weitgehende Geständnis. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft richten sich gegen den Strafausspruch.
Im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof nach Aufruf der Sache, Erstattung des Berichtes und Verlesung der Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Verteidiger des Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde und seine Berufung, soweit sie sich gegen die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher richtet, zurückgezogen.
Es war somit nur mehr über die Berufung des Angeklagten, der eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, und über die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe begehrt, zu entscheiden.