Rechtssatz RS0100460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100460
Entscheidungsdatum
14.11.2013
Rechtssatz
Zwar ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufung nach der Bestimmung des § 296 Abs 1 StPO nur dann berufen, wenn außer über dieses Rechtsmittel auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist, sodaß nach Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde vor Beginn des Gerichtstages die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die Berufung grundsätzlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu übermitteln sind. Nach Beginn des Gerichtstages widerspräche es aber dem der Bestimmung des § 296 Abs 1 StPO zugrundeliegenden Gedanken der Prozeßökonomie auch noch in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die Akten einem anderen Gerichte abzutreten. Auch aus dem im Rechtsmittelverfahren analog anzuwendenden § 227 StPO (in Verbindung mit §§ 259, 261 f StPO) ergibt sich der Grundsatz, daß nach Eröffnung der Hauptverhandlung das mit der Sache befaßte Gericht - soferne nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes höherer Ordnung gegeben erscheint - das Urteil schöpft.Zwar ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufung nach der Bestimmung des Paragraph 296, Absatz eins, StPO nur dann berufen, wenn außer über dieses Rechtsmittel auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist, sodaß nach Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde vor Beginn des Gerichtstages die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zur Entscheidung über die Berufung grundsätzlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu übermitteln sind. Nach Beginn des Gerichtstages widerspräche es aber dem der Bestimmung des Paragraph 296, Absatz eins, StPO zugrundeliegenden Gedanken der Prozeßökonomie auch noch in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die Akten einem anderen Gerichte abzutreten. Auch aus dem im Rechtsmittelverfahren analog anzuwendenden Paragraph 227, StPO (in Verbindung mit Paragraphen 259, 261, f StPO) ergibt sich der Grundsatz, daß nach Eröffnung der Hauptverhandlung das mit der Sache befaßte Gericht - soferne nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes höherer Ordnung gegeben erscheint - das Urteil schöpft.
Entscheidungstexte
- 12 Os 142/78
Entscheidungstext OGH 30.11.1978 12 Os 142/78
- 13 Os 42/79
Entscheidungstext OGH 30.03.1979 13 Os 42/79
Ausdrücklich gegenteilig
- 11 Os 46/80
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 11 Os 46/80
Vgl aber
- 12 Os 37/82
Entscheidungstext OGH 13.05.1982 12 Os 37/82
Vgl auch
- 11 Os 34/86
Entscheidungstext OGH 08.04.1986 11 Os 34/86
Ausdrücklich gegenteilig
- 11 Os 91/86
Entscheidungstext OGH 15.09.1986 11 Os 91/86
Ausdrücklich gegenteilig; nur: Nach Beginn des Gerichtstages widerspräche es aber dem der Bestimmung des § 296 Abs 1 StPO zugrundeliegenden Gedanken der Prozeßökonomie auch noch in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die Akten einem anderen Gerichte abzutreten. Auch aus dem im Rechtsmittelverfahren analog anzuwendenden § 227 StPO (in Verbindung mit §§ 259, 261 f StPO) ergibt sich der Grundsatz, daß nach Eröffnung der Hauptverhandlung das mit der Sache befaßte Gericht - soferne nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes höherer Ordnung gegeben erscheint - das Urteil schöpft. (T1)
- 13 Os 137/93
Entscheidungstext OGH 29.09.1993 13 Os 137/93
Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beisatz: Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof - was bis zum Schluß der Verhandlung möglich ist - zurückgezogen, so entfällt die Zuständlichkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über eine noch vorliegende Berufung. Der Oberste Gerichtshof tritt in diesem Falle die Akten mit Beschluß dem Gerichtshof zweiter Instanz zur Berufungsentscheidung ab. (T2) Veröff: EvBl 1994/63 S 282 = RZ 1994/36 S 111
- 12 Os 123/13z
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 12 Os 123/13z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0100460
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19781116_OGH0002_0120OS00142_7800000_001