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Entscheidung 13 Os 42/79×

Entscheidung 13 Os 42/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os42/79

Entscheidungsdatum

30.03.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Santa als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens der Desertion nach dem Paragraph 9, Absatz eins

MilStG. über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengerichtes vom 1.März 1979, GZ 11 b römisch fünf r 120/79-12, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung übermittelt.

Text

Gründe:

In der Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof am 30.März 1979 gab der Verteidiger Dr. B namens seines Mandanten die Erklärung ab, daß das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 1.März 1979, GZ 11 b römisch fünf r 120/79-12, zurückgezogen werde. Offen blieb demnach nur mehr die vom Angeklagten gegen das Ersturteil ergriffene Berufung, über die aber nicht mehr der Oberste Gerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu entscheiden hat, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Bestimmung des Paragraph 296, Absatz eins, StPO befindet der Oberste Gerichtshof auch über die Berufung nur dann, wenn - außer über die Berufung - auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist:

Demgemäß ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufung unzuständig, wenn - wie hier infolge Beschwerderückziehung - eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde unterbleibt. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6

StPO hat der Oberste Gerichtshof in Fällen, in denen seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung nicht mehr gegeben ist, die Akten an den zur Entscheidung über die Berufung grundsätzlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu leiten vergleiche 13 Os 19/78, 12 Os 79/73).

Auf Grund der vom Verteidiger erklärten Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde war sohin spruchgemäß vorzugehen.

Anmerkung

E01998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00042.79.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19790330_OGH0002_0130OS00042_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung