Soweit der Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde im Falle des Punktes 1. b) des Schuldspruches die Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens im Sinne des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB mit dem Einwand bestreitet, die Aufforderung an seine Lebensgefährtin zum Geschirrabwaschen sei als milieubedingte Unmutsäußerung zu werten, übersieht er, daß die Beurteilung des Bedeutungsinhaltes eines Verhaltens, vorliegend einer mündlichen Äußerung, als gefährliche Drohung eine Feststellung tatsächlicher Natur ist (Leukauf-Steininger2, RN 20 zu § 74 StGB). Wenn das Erstgericht die urteilsgegenständliche Drohung des Angeklagten nach den Umständen des Falles ausdrücklich nicht als sogenannte bloße Unmutsäußerung wertete (Urteilsseite 9), sondern ihr ersichtlich den Charakter einer Drohung mit einer Verletzung am Körper (Einschlagen der Zähne) im Sinne des Begriffes der gefährlichen Drohung (§ 74 Z 5 StGB) beimaß, so handelt es sich insofern um Tatsachenfeststellungen, die mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche ein Festhalten an dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt voraussetzt, nicht bekämpft werden kann. Ist also im bisherigen Umfang die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, so ist die darin weiters relevierte Frage, ob sich das Opfer 'besonders bedroht fühlte und auch begründete Besorgnis hegte', nicht entscheidend. Denn für die, der rechtlichen Beurteilung unterliegende (Leukauf-Steininger2, a.a.O.), Eignung einer Drohung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, ist nur wesentlich, daß diese Eignung, unter Heranziehung eines Durchschnittsmaßstabes, objektiv gegeben ist.Soweit der Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde im Falle des Punktes 1. b) des Schuldspruches die Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens im Sinne des Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB mit dem Einwand bestreitet, die Aufforderung an seine Lebensgefährtin zum Geschirrabwaschen sei als milieubedingte Unmutsäußerung zu werten, übersieht er, daß die Beurteilung des Bedeutungsinhaltes eines Verhaltens, vorliegend einer mündlichen Äußerung, als gefährliche Drohung eine Feststellung tatsächlicher Natur ist (Leukauf-Steininger2, RN 20 zu Paragraph 74, StGB). Wenn das Erstgericht die urteilsgegenständliche Drohung des Angeklagten nach den Umständen des Falles ausdrücklich nicht als sogenannte bloße Unmutsäußerung wertete (Urteilsseite 9), sondern ihr ersichtlich den Charakter einer Drohung mit einer Verletzung am Körper (Einschlagen der Zähne) im Sinne des Begriffes der gefährlichen Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) beimaß, so handelt es sich insofern um Tatsachenfeststellungen, die mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche ein Festhalten an dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt voraussetzt, nicht bekämpft werden kann. Ist also im bisherigen Umfang die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, so ist die darin weiters relevierte Frage, ob sich das Opfer 'besonders bedroht fühlte und auch begründete Besorgnis hegte', nicht entscheidend. Denn für die, der rechtlichen Beurteilung unterliegende (Leukauf-Steininger2, a.a.O.), Eignung einer Drohung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, ist nur wesentlich, daß diese Eignung, unter Heranziehung eines Durchschnittsmaßstabes, objektiv gegeben ist.
Daß beim Bedrohten wirklich Besorgnis erregt wurde, ist als Voraussetzung einer gefährlichen Drohung nicht erforderlich (Leukauf-Steininger2, RN 18 zu § 74, RN 6 zu § 105 StGB). Nach Lage des Falles, insbesondere angesichts der Brutalität des Angeklagten, deren Opfer Maria B erst kurze Zeit zuvor geworden war (Schuldspruchfakten 1. a), 2. und 3. a)), kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß die Bedrohte, die überdies ihren vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrundegelegten Aussagen vor der Polizei zufolge durch die Drohung tatsächlich in Angst versetzt wurde (Aktenseiten 31, 110), auch bei unbefangener Betrachtung der Situation, sohin bei Anlegung eines Durchschnittsmaßstabes, den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei in der Lage und willens, das angedrohte Übel zu verwirklichen. Die Anname dieser Deliktsvoraussetzung der gefährlichen Drohung durch das Erstgericht ist somit ohne Rechtsirrtum erfolgt. Mit dem übrigen Beschwerdevorbringen, in welchem er die rechtliche Beurteilung seines - Gegenstand der Schuldsprüche Punkt 1. b) und c) bildenden - Verhaltens als Nötigung mit der Behauptung bekämpft, es sei das Opfer bereits von sich aus zum Abwaschen des Geschirrs bzw. zum Verlassen der Wohnung bereit gewesen, verläßt der Beschwerdeführer abermals den Boden des Urteilssachverhaltes und führt daher erneut die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus. Denn das Erstgericht nimmt, wie bereits erwähnt, ausdrücklich als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer durch die jeweilige drohende Äußerung seine Lebensgefährtin einerseits zum Abwaschen des Geschirrs nötigte und andererseits zum Verlassen ihrer Wohnung zwang (Urteilsseiten 4 und 5), worin schon nach allgemeinem Sprachgebrauch nichts anderes als die, für die Begehungsform der Nötigung durch gefährliche Drohung begriffswesentliche, rechtswidrige Veranlassung zu einem Willensentschluß im Sinne eines vom Täter verlangten Verhaltens (Handlung, Duldung oder Unterlassung) zu verstehen ist. Aus den genannten Erwägungen war die größtenteils nicht gesetzmäßig ausgeführte und im übrigen aber auch sachlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend die zahlreichen gleichartigen Vorstrafen, welche sogar die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllt hätten, den raschen Rückfall, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, sowie die Wiederholung der Nötigungs- und Verletzungshandlungen an, wertete hingegen als mildernd ein geringes Teilgeständnis, die Primitivität des Milieus und den Umstand, daß dem Angeklagten in der Zwischenzeit von seiner Lebensgefährtin verziehen wurde.Daß beim Bedrohten wirklich Besorgnis erregt wurde, ist als Voraussetzung einer gefährlichen Drohung nicht erforderlich (Leukauf-Steininger2, RN 18 zu Paragraph 74,, RN 6 zu Paragraph 105, StGB). Nach Lage des Falles, insbesondere angesichts der Brutalität des Angeklagten, deren Opfer Maria B erst kurze Zeit zuvor geworden war (Schuldspruchfakten 1. a), 2. und 3. a)), kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß die Bedrohte, die überdies ihren vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrundegelegten Aussagen vor der Polizei zufolge durch die Drohung tatsächlich in Angst versetzt wurde (Aktenseiten 31, 110), auch bei unbefangener Betrachtung der Situation, sohin bei Anlegung eines Durchschnittsmaßstabes, den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei in der Lage und willens, das angedrohte Übel zu verwirklichen. Die Anname dieser Deliktsvoraussetzung der gefährlichen Drohung durch das Erstgericht ist somit ohne Rechtsirrtum erfolgt. Mit dem übrigen Beschwerdevorbringen, in welchem er die rechtliche Beurteilung seines - Gegenstand der Schuldsprüche Punkt 1. b) und c) bildenden - Verhaltens als Nötigung mit der Behauptung bekämpft, es sei das Opfer bereits von sich aus zum Abwaschen des Geschirrs bzw. zum Verlassen der Wohnung bereit gewesen, verläßt der Beschwerdeführer abermals den Boden des Urteilssachverhaltes und führt daher erneut die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus. Denn das Erstgericht nimmt, wie bereits erwähnt, ausdrücklich als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer durch die jeweilige drohende Äußerung seine Lebensgefährtin einerseits zum Abwaschen des Geschirrs nötigte und andererseits zum Verlassen ihrer Wohnung zwang (Urteilsseiten 4 und 5), worin schon nach allgemeinem Sprachgebrauch nichts anderes als die, für die Begehungsform der Nötigung durch gefährliche Drohung begriffswesentliche, rechtswidrige Veranlassung zu einem Willensentschluß im Sinne eines vom Täter verlangten Verhaltens (Handlung, Duldung oder Unterlassung) zu verstehen ist. Aus den genannten Erwägungen war die größtenteils nicht gesetzmäßig ausgeführte und im übrigen aber auch sachlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 99, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend die zahlreichen gleichartigen Vorstrafen, welche sogar die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllt hätten, den raschen Rückfall, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, sowie die Wiederholung der Nötigungs- und Verletzungshandlungen an, wertete hingegen als mildernd ein geringes Teilgeständnis, die Primitivität des Milieus und den Umstand, daß dem Angeklagten in der Zwischenzeit von seiner Lebensgefährtin verziehen wurde.
Die Berufung des Angeklagten, welche Strafminderung, bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe, allenfalls auch Verhängung einer Geldstrafe begehrt, ist nicht begründet.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt, sie aber auch zutreffend gewürdigt. Der Berufungswerber vermag keine ins Gewicht fallenden zusätzlichen Milderungsgründe anzuführen, welche geeignet erscheinen, dem Berufungsbegehren näherzutreten. Das Milieu und die Begehung der Straftaten im 'Familienverband' hat das Erstgericht ohnedies als mildernd berücksichtigt.
In Ansehung der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und des überaus raschen Rückfalles erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe keineswegs als überhöht; sie entspricht vielmehr der Täterpersönlichkeit sowie dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten.
Eine bedingte Strafnachsicht scheidet schon unter Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen, wenn auch erfolglosen Vorverurteilungen aus, die Verhängung einer Geldstrafe kommt im Hinblick auf das Strafausmaß nicht in Betracht (§ 37 StGB). Es war demnach spruchgemäß zu erkennen.Eine bedingte Strafnachsicht scheidet schon unter Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen, wenn auch erfolglosen Vorverurteilungen aus, die Verhängung einer Geldstrafe kommt im Hinblick auf das Strafausmaß nicht in Betracht (Paragraph 37, StGB). Es war demnach spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.