Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5 und 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Mit Bezug auf § 345 Abs 1 Z 4 StPO iVm § 228 Abs 1 StPO rügt der Beschwerdeführer den Ausschluss der Öffentlichkeit (S 409) unsubstantiiert als nicht gerechtfertigt, ohne darzulegen, weshalb die Erörterung der dem Angeklagten angelasteten Tathandlungen, die den intimsten persönlichen Lebensbereich des Opfers betreffen, kein Überwiegen schutzwürdiger Interessen der Zeugin Bettina B***** am Ausschluss der Öffentlichkeit zur Folge haben sollte. Solcherart wird die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht. Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (S 551) vom Schwurgerichtshof ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgelehnt (S 555):Mit Bezug auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 228, Absatz eins, StPO rügt der Beschwerdeführer den Ausschluss der Öffentlichkeit (S 409) unsubstantiiert als nicht gerechtfertigt, ohne darzulegen, weshalb die Erörterung der dem Angeklagten angelasteten Tathandlungen, die den intimsten persönlichen Lebensbereich des Opfers betreffen, kein Überwiegen schutzwürdiger Interessen der Zeugin Bettina B***** am Ausschluss der Öffentlichkeit zur Folge haben sollte. Solcherart wird die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht. Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (S 551) vom Schwurgerichtshof ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgelehnt (S 555):
Der Antrag auf Ausforschung und Einvernahme des Zeugen „Franzesco, der mit dem Angeklagten in der L***** zusammengearbeitet hat, zum Beweis dafür, dass es entgegen der Aussage der Zeugin Bettina B***** zu sexuellen Handlungen zwischen Franzesco und Bettina B***** gekommen ist", betrifft im Blick auf die Deposition des Opfers, das ohnedies sexuelle Handlungen mit anderen Männern in der Zeit von Sommer 2003 bis Jänner 2005 einräumte (S 557), keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache. Mangels Anhaltspunktes über den derzeitigen Aufenthalt des „Franzesco" bezieht sich der Antrag überdies auf ein unerreichbares Beweismittel. Der Antrag auf „schriftliche Ergänzung der gerichtsmedizinischen Gutachten zum Beweis dafür, dass die auf den Kleidungsstücken (Bluse) des Opfers festgestellten Spermaspuren nicht vom 27. März 2005 herrühren, sondern vom 29. März 2005" (an dem nach der Verantwortung des Angeklagten ein freiwillig vollzogener Geschlechtsverkehr stattfand), lässt die angesichts des langen seit den inkriminierten Taten verstrichenen Zeitraums gebotene Begründung vermissen, auf Grund welcher besonderen - von vornherein nicht einsichtigen - Umstände der medizinische Sachverständige in der Lage sein sollte, eine nachträgliche Festlegung des Zeitpunkts der Kontaminierung des Kleidungsstücks mit dem Sperma auf einen der beiden knapp aufeinander folgenden Tatzeitpunkte vorzunehmen.
Auch mit dem Hinweis auf die gegen den Antrag des Verteidigers erfolgte Vernehmung des Opfers in Abwesenheit des Angeklagten nach § 250 Abs 1 StPO wird keine Nichtigkeit aufgezeigt. Denn es wurde bei Antragstellung (S 501) nicht dargetan, aus welchem Grund die kritisierte Maßnahme nach Lage des Falles nicht geboten gewesen sein sollte.Auch mit dem Hinweis auf die gegen den Antrag des Verteidigers erfolgte Vernehmung des Opfers in Abwesenheit des Angeklagten nach Paragraph 250, Absatz eins, StPO wird keine Nichtigkeit aufgezeigt. Denn es wurde bei Antragstellung (S 501) nicht dargetan, aus welchem Grund die kritisierte Maßnahme nach Lage des Falles nicht geboten gewesen sein sollte.
Die Beschwerde, die in Rede stehende Vorgangsweise bewirke auch Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 4 StPO iVm mit § 250 StPO, verkennt, dass nach dem Katalog des § 345 Abs 1 Z 4 StPO allein der Verstoß gegen Abs 2, nicht aber Abs 1 des § 250 StPO mit Nichtigkeit bewehrt ist.Die Beschwerde, die in Rede stehende Vorgangsweise bewirke auch Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit mit Paragraph 250, StPO, verkennt, dass nach dem Katalog des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO allein der Verstoß gegen Absatz 2,, nicht aber Absatz eins, des Paragraph 250, StPO mit Nichtigkeit bewehrt ist.
Die Instruktionsrüge (Z 8) behauptet eine „zu allgemein" gehaltene, „zu wenig ausführliche" Rechtsbelehrung zu den die angenommenen Qualifikationsspielarten betreffenden Begriffen der besonderen Erniedrigung und des qualvollen Zustands, unterlässt es aber darzulegen, welche über die ohnedies erteilte Belehrung (S 603 f) hinausgehende Instruktion zu diesen Themen nach Ansicht des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet eine „zu allgemein" gehaltene, „zu wenig ausführliche" Rechtsbelehrung zu den die angenommenen Qualifikationsspielarten betreffenden Begriffen der besonderen Erniedrigung und des qualvollen Zustands, unterlässt es aber darzulegen, welche über die ohnedies erteilte Belehrung (S 603 f) hinausgehende Instruktion zu diesen Themen nach Ansicht des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.