Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Das Nichtvorliegen der Qualifikation des § 131 erster Fall StGB stützt die Subsumtionsrüge (Z 10) darauf, dass „die Ausführungen des Erstgerichts zur Bagatellschwelle nicht ausreichend“ seien, zumal der Angeklagte Petra L***** lediglich mit der linken Hand weggedrückt und weder zum Torkeln oder zum Stürzen gebracht habe. Sie übergeht jedoch die – eingangs der Beschwerde im Wesentlichen noch korrekt wiedergegebenen – Urteilsfeststellungen, wonach der (1,70 m große) Beschwerdeführer die (1,47 m große) Zeugin, die ihn am Verlassen des Geschäfts hindern wollte, mit einer Hand kräftig zur Seite stieß, wodurch sie einen Schritt zurück machen musste (US 6, vgl auch US 8). Sie verfehlt damit den gerade im Urteilssachverhalt gelegenen Das Nichtvorliegen der Qualifikation des Paragraph 131, erster Fall StGB stützt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) darauf, dass „die Ausführungen des Erstgerichts zur Bagatellschwelle nicht ausreichend“ seien, zumal der Angeklagte Petra L***** lediglich mit der linken Hand weggedrückt und weder zum Torkeln oder zum Stürzen gebracht habe. Sie übergeht jedoch die – eingangs der Beschwerde im Wesentlichen noch korrekt wiedergegebenen – Urteilsfeststellungen, wonach der (1,70 m große) Beschwerdeführer die (1,47 m große) Zeugin, die ihn am Verlassen des Geschäfts hindern wollte, mit einer Hand kräftig zur Seite stieß, wodurch sie einen Schritt zurück machen musste (US 6, vergleiche auch US 8). Sie verfehlt damit den gerade im Urteilssachverhalt gelegenen
Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Dass es für die Subsumtion von Bedeutung sein sollte, dass der Angeklagte selbst keinen sicheren Stand hatte und alkoholisiert war, leitet die Beschwerde nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116569).
Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass für die Bejahung der Frage, ob der gegen eine Person gerichtete Kraftaufwand des widerstrebenden Täters die für den Gewaltbegriff maßgebliche Erheblichkeitsschwelle überschreitet, weder eine besondere körperliche Kraftanstrengung noch die Unwiderstehlichkeit der vom Täter aufgewendeten physischen Kraft, deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers oder die tatsächliche Wirksamkeit des Krafteinsatzes erforderlich sind. Vielmehr genügt es, dass es gerade der tätergewollte Krafteinsatz ist, der das Opfer dazu veranlasst, von seinem Bestreben, die weggenommene Sache wieder zu erlangen, Abstand zu nehmen und der solcherart dazu führt, dass der Dieb den Gewahrsam an der Diebesbeute aufrecht erhalten kann (12 Os 76/16t mwN).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.