Aus Anlaß der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch (aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Obersten Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil mit einem (nicht gerügten) Feststellungsmangel im Sinne des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes behaftet ist, der gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war.Aus Anlaß der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch (aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Obersten Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil mit einem (nicht gerügten) Feststellungsmangel im Sinne des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes behaftet ist, der gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war.
Ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die Ausgabe von Kennzeichentafeln, mithin die Schädigung eines konkreten Rechtes des Staates im Sinne des § 108 Abs. 1 StGB liegt nämlich grundsätzlich nur dann vor, wenn das tatgegenständliche Fahrzeug nicht alle materiellen Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 KFG erfüllt (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2 RN 9 und 10 zu § 108; 12 Os 28, 29/87; ÖJZ-LSK 1987/71). Da Motorfahrräder als Krafträder (§ 2 Z 14 KFG) zu den Kraftfahrzeugen iS § 2 Z 1 KFG (§ 2 Z 4 KFG) zählen, unterliegen sie den Vorschriften über die Zulassung zum Verkehr und über Kennzeichen (IV. Abschnitt des KFG), soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.Ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die Ausgabe von Kennzeichentafeln, mithin die Schädigung eines konkreten Rechtes des Staates im Sinne des Paragraph 108, Absatz eins, StGB liegt nämlich grundsätzlich nur dann vor, wenn das tatgegenständliche Fahrzeug nicht alle materiellen Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, KFG erfüllt (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2 RN 9 und 10 zu Paragraph 108,; 12 Os 28, 29/87; ÖJZ-LSK 1987/71). Da Motorfahrräder als Krafträder (Paragraph 2, Ziffer 14, KFG) zu den Kraftfahrzeugen iS Paragraph 2, Ziffer eins, KFG (Paragraph 2, Ziffer 4, KFG) zählen, unterliegen sie den Vorschriften über die Zulassung zum Verkehr und über Kennzeichen (römisch vier. Abschnitt des KFG), soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.
Gemäß § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge (damit auch Motorfahrräder) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie (ua)Gemäß Paragraph 36, KFG dürfen Kraftfahrzeuge (damit auch Motorfahrräder) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie (ua)
a) zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39 KFG - § 36 lit. a KFG),a) zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39 KFG - Paragraph 36, Litera a, KFG),
b) das behördliche Kennzeichen (§ 48 KFG) führen (§ 36 lit. b KFG) undb) das behördliche Kennzeichen (Paragraph 48, KFG) führen (Paragraph 36, Litera b, KFG) und
c) ordnungsgemäß haftpflichtversichert (§§ 59 ff KFG) sind (§ 36 lit. d KFG).c) ordnungsgemäß haftpflichtversichert (Paragraphen 59, ff KFG) sind (Paragraph 36, Litera d, KFG).
Aus § 37 KFG ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeug zum Verkehr zuzulassen ist. Für den konkreten Fall folgt daraus, daß das in Rede stehende Motorfahrrad nur dann zuzulassen ist, wenn (§ 37 Abs. 2 KFG)Aus Paragraph 37, KFG ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeug zum Verkehr zuzulassen ist. Für den konkreten Fall folgt daraus, daß das in Rede stehende Motorfahrrad nur dann zuzulassen ist, wenn (Paragraph 37, Absatz 2, KFG)
der rechtmäßige Fahrzeugbesitz glaubhaft gemacht wird,
der Zulassungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat (§ 37 Abs. 2 erster Halbsatz KFG) und nachstehende Nachweise erbracht werden:der Zulassungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat (Paragraph 37, Absatz 2, erster Halbsatz KFG) und nachstehende Nachweise erbracht werden:
a) der Typenschein oder der Einzelgenehmigungsbescheid (§ 37 Abs. 2 lit. a KFG), a) der Typenschein oder der Einzelgenehmigungsbescheid (Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, KFG),
b) eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug (§ 37 Abs. 2 lit. b KFG) über den aufrechten Bestand der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung, b) eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug (Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, KFG) über den aufrechten Bestand der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung,
c) das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß § 57 a Abs. 4 KFG, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist - § 37 Abs. 2 lit. h KFG; ist das Gutachten bereits abgelaufen (Verstreichen der Toleranzfrist), so ist ein neues Gutachten auf Grund eines Verfahrens gemäß § 57 a Abs. 9 KFG zu erstellen. c) das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß Paragraph 57, a Absatz 4, KFG, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist - Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, KFG; ist das Gutachten bereits abgelaufen (Verstreichen der Toleranzfrist), so ist ein neues Gutachten auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 57, a Absatz 9, KFG zu erstellen.
Nach insoweit seit geraumer Zeit gefestigter Judikatur zählen der aufrechte Bestand einer Haftpflichtversicherung (§ 37 Abs. 2 lit. b KFG) und die (nachgewiesene) Verkehrs- und Betriebssicherheit (§ 37 Abs. 2 lit. h KFG) zu jenen materiellen Zulassungsvoraussetzungen, bei deren Fehlen die Verwendung eines (nicht zugelassenen) Fahrzeugs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter Anbringung für ein anderes Kraftfahrzeug ausgegebener Kennzeichen als Täuschung nach § 108 StGB zu beurteilen ist (vgl. EvBl. 1976/290; ZVR 1978/65; SSt. 54/43; 13 Os 56/87 = ÖJZ-LSK 1987/71). Auch das Erfordernis rechtmäßigen Fahrzeugbesitzes hat in der Rechtsprechung zu § 108 StGB als materielle Zulassungsvoraussetzung ebenso Niederschlag gefunden (ZVR 1978/97; 12 Os 160/80), wie die Ermittelbarkeit des jeweiligen Fahrzeuglenkers als vom Schutzzweck der Zulassungs- und Kennzeichenvorschriften umfaßtes Kriterium (12 Os 160/80; vgl. Leukauf-Steininger, Komm.2 § 108 RN 9 ff).Nach insoweit seit geraumer Zeit gefestigter Judikatur zählen der aufrechte Bestand einer Haftpflichtversicherung (Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, KFG) und die (nachgewiesene) Verkehrs- und Betriebssicherheit (Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, KFG) zu jenen materiellen Zulassungsvoraussetzungen, bei deren Fehlen die Verwendung eines (nicht zugelassenen) Fahrzeugs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter Anbringung für ein anderes Kraftfahrzeug ausgegebener Kennzeichen als Täuschung nach Paragraph 108, StGB zu beurteilen ist vergleiche EvBl. 1976/290; ZVR 1978/65; SSt. 54/43; 13 Os 56/87 = ÖJZ-LSK 1987/71). Auch das Erfordernis rechtmäßigen Fahrzeugbesitzes hat in der Rechtsprechung zu Paragraph 108, StGB als materielle Zulassungsvoraussetzung ebenso Niederschlag gefunden (ZVR 1978/97; 12 Os 160/80), wie die Ermittelbarkeit des jeweiligen Fahrzeuglenkers als vom Schutzzweck der Zulassungs- und Kennzeichenvorschriften umfaßtes Kriterium (12 Os 160/80; vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.2 Paragraph 108, RN 9 ff). Da nach herrschender Judikatur bei Kennzeichenmanipulationen der verfahrensgegenständlichen Art die Schädigung eines konkreten staatlichen Rechtes iS § 108 StGB nicht in Betracht kommt, wenn das mit fremden Kennzeichen benützte Fahrzeug die Zulassungsvoraussetzungen der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des aufrechten Bestands einer Haftpflichtversicherung erfüllt (das Fehlen einer dieser beiden Voraussetzungen zieht obligatorisch die Aufhebung der Zulassung nach sich - § 44 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c KFG), andererseits die aktenkundigen Verfahrensergebnisse keinen Anhaltspunkt dafür erkennen lassen, daß das Vorliegen der materiellen Zulassungsvoraussetzungen im konkreten Fall überhaupt geprüft wurde, wirkt sich das Fehlen entsprechender Tatsachenfeststellungen zum Nachteil des Angeklagten aus. Daß in der Urteilsbegründung (unter zutreffender Berufung auf die diesbezüglich wie dargelegt gefestigte Judikatur) der aufrechte Bestand einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich als eine wesentliche materielle Zulassungsvoraussetzung klargestellt wird (Blatt 2 vs der Urteilsausfertigung), stellt keinen Ersatz für fehlende fallbezogene Konstatierungen dar. In dieser Hinsicht bedarf es daher der Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz, weshalb ohne Erörterung des - mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 108 StGB wesentliche Teile der Urteilsbegründung vernachlässigenden - Beschwerdevorbringens nach Anhörung der Generalprokuratur wie im Spruch zu erkennen war.Da nach herrschender Judikatur bei Kennzeichenmanipulationen der verfahrensgegenständlichen Art die Schädigung eines konkreten staatlichen Rechtes iS Paragraph 108, StGB nicht in Betracht kommt, wenn das mit fremden Kennzeichen benützte Fahrzeug die Zulassungsvoraussetzungen der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des aufrechten Bestands einer Haftpflichtversicherung erfüllt (das Fehlen einer dieser beiden Voraussetzungen zieht obligatorisch die Aufhebung der Zulassung nach sich - Paragraph 44, Absatz eins, Litera a,, Litera b und Litera c, KFG), andererseits die aktenkundigen Verfahrensergebnisse keinen Anhaltspunkt dafür erkennen lassen, daß das Vorliegen der materiellen Zulassungsvoraussetzungen im konkreten Fall überhaupt geprüft wurde, wirkt sich das Fehlen entsprechender Tatsachenfeststellungen zum Nachteil des Angeklagten aus. Daß in der Urteilsbegründung (unter zutreffender Berufung auf die diesbezüglich wie dargelegt gefestigte Judikatur) der aufrechte Bestand einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich als eine wesentliche materielle Zulassungsvoraussetzung klargestellt wird (Blatt 2 vs der Urteilsausfertigung), stellt keinen Ersatz für fehlende fallbezogene Konstatierungen dar. In dieser Hinsicht bedarf es daher der Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz, weshalb ohne Erörterung des - mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 108, StGB wesentliche Teile der Urteilsbegründung vernachlässigenden - Beschwerdevorbringens nach Anhörung der Generalprokuratur wie im Spruch zu erkennen war.