Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 10 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen den eine Unvollständigkeit behauptenden Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) erörterten die Tatrichter die lediglich eine Sachbeschädigung einräumende Verantwortung des Angeklagten zum Schuldspruch I./, schenkten ihr jedoch keinen Glauben (US 9 f). Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490).Entgegen den eine Unvollständigkeit behauptenden Ausführungen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erörterten die Tatrichter die lediglich eine Sachbeschädigung einräumende Verantwortung des Angeklagten zum Schuldspruch römisch eins./, schenkten ihr jedoch keinen Glauben (US 9 f). Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet vergleiche RIS-Justiz RS0119583; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490).
Indem der Rechtsmittelwerber seine Verantwortung zu einem bloßen Sachbeschädigungsvorsatz betreffend Schuldspruch I./ hervorhebt und damit die subjektive Tatseite in Bezug auf das Verbrechen der Feuersbrunst nach § 169 Abs 1 StGB in Frage stellt, vermag er angesichts der von den Tatrichtern dazu angestellten umfangreichen Erwägungen keine erheblichen Bedenken in diesem Sinn aufzuzeigen. Die Konstatierungen zu einer konkret zu bezeichnenden Gefahrenlage vermissende Rüge (inhaltlich Z 10) leitet nicht methodisch aus dem Gesetz ab, weshalb der auf eine Feuersbrunst (der eine abstrakte Gefahr innewohnt; vgl Kienapfel/Schmoller, StudB BT III² §§ 169 bis 170 Rz 11 ff; 13 Os 54/06z, EvBl 2006/173, 905; 14 Os 86/07i; RIS-Justiz RS0094944 und RS0094805) abstellende Tatbestand des § 169 Abs 1 StGB eine - im Übrigen festgestellte (vgl US 9 f) - konkrete Gefahr für Eigentum in großem Ausmaß voraussetzt.Indem der Rechtsmittelwerber seine Verantwortung zu einem bloßen Sachbeschädigungsvorsatz betreffend Schuldspruch römisch eins./ hervorhebt und damit die subjektive Tatseite in Bezug auf das Verbrechen der Feuersbrunst nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB in Frage stellt, vermag er angesichts der von den Tatrichtern dazu angestellten umfangreichen Erwägungen keine erheblichen Bedenken in diesem Sinn aufzuzeigen. Die Konstatierungen zu einer konkret zu bezeichnenden Gefahrenlage vermissende Rüge (inhaltlich Ziffer 10,) leitet nicht methodisch aus dem Gesetz ab, weshalb der auf eine Feuersbrunst (der eine abstrakte Gefahr innewohnt; vergleiche Kienapfel/Schmoller, StudB BT III² Paragraphen 169 bis 170 Rz 11 ff; 13 Os 54/06z, EvBl 2006/173, 905; 14 Os 86/07i; RIS-Justiz RS0094944 und RS0094805) abstellende Tatbestand des Paragraph 169, Absatz eins, StGB eine - im Übrigen festgestellte vergleiche US 9 f) - konkrete Gefahr für Eigentum in großem Ausmaß voraussetzt.
Die einen Mangel an Feststellungen zum Vorsatz auf Verursachung einer Feuersbrunst vorbringende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die entsprechenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 7), die durch Konstatierungen zur Kenntnis des Beschwerdeführers von der Dimension des Brandobjekts und dessen Lage in unmittelbarer Nähe von bewohnten (vgl US 6) Gebäuden sowie zum Wissen des Patrick M***** ergänzt werden, dass er durch Anzünden des groß dimensionierten Heustocks ein ausgedehntes Feuer verursachen werde, welches mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle gebracht werden kann (US 10). Solcherart orientiert sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht an den gesetzlichen Anfechtungskriterien.Die einen Mangel an Feststellungen zum Vorsatz auf Verursachung einer Feuersbrunst vorbringende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die entsprechenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 7), die durch Konstatierungen zur Kenntnis des Beschwerdeführers von der Dimension des Brandobjekts und dessen Lage in unmittelbarer Nähe von bewohnten vergleiche US 6) Gebäuden sowie zum Wissen des Patrick M***** ergänzt werden, dass er durch Anzünden des groß dimensionierten Heustocks ein ausgedehntes Feuer verursachen werde, welches mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle gebracht werden kann (US 10). Solcherart orientiert sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht an den gesetzlichen Anfechtungskriterien.
Die Diversionsrüge (Z 10a) stellt lediglich auf die Bereitschaft des Angeklagten ab, die zum vorgeworfenen Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB angebotene und zunächst auch akzeptierte diversionelle Verfahrenserledigung fortzusetzen und die noch fehlenden gemeinnützigen Leistungen zu erbringen. Der Nichtigkeitswerber legt aber nicht dar, weshalb - entgegen der Auffassung des Schöffengerichts (ua mit Bezug auf die nach Abbruch der im Zuge der diversionellen Erledigung zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen begangenen weiteren Straftaten; Punkt II./ des Schuldspruchs) - spezialpräventive Hindernisse iSd § 7 Abs 1 JGG fehlen. Auch in diesem Punkt verfehlen die Rechtsmittelausführungen somit den vorgegebenen gesetzlichen Bezugspunkt.Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) stellt lediglich auf die Bereitschaft des Angeklagten ab, die zum vorgeworfenen Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB angebotene und zunächst auch akzeptierte diversionelle Verfahrenserledigung fortzusetzen und die noch fehlenden gemeinnützigen Leistungen zu erbringen. Der Nichtigkeitswerber legt aber nicht dar, weshalb - entgegen der Auffassung des Schöffengerichts (ua mit Bezug auf die nach Abbruch der im Zuge der diversionellen Erledigung zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen begangenen weiteren Straftaten; Punkt römisch zwei./ des Schuldspruchs) - spezialpräventive Hindernisse iSd Paragraph 7, Absatz eins, JGG fehlen. Auch in diesem Punkt verfehlen die Rechtsmittelausführungen somit den vorgegebenen gesetzlichen Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.