Wie in der Judikatur zuletzt mehrfach betont (vgl 11 Os 76/02, 15 Os 96/02, 11 Os 137/03, 14 Os 59, 60/04), stellt der Begriff der Feuersbrunst auf eine enge Verflechtung der erforderlichen räumlichen Ausdehnung und der mangelnden Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln ab. Solcherart muss das Feuer zum Einen gerade aufgrund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein, zum Anderen ist die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung (vgl EBRV 1971, 317).Wie in der Judikatur zuletzt mehrfach betont vergleiche 11 Os 76/02, 15 Os 96/02, 11 Os 137/03, 14 Os 59, 60/04), stellt der Begriff der Feuersbrunst auf eine enge Verflechtung der erforderlichen räumlichen Ausdehnung und der mangelnden Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln ab. Solcherart muss das Feuer zum Einen gerade aufgrund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein, zum Anderen ist die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung vergleiche EBRV 1971, 317).
Das bedeutet allerdings nicht, dass stets dann, wenn der Brand aufgrund seiner räumlichen Ausdehnung mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrscht werden kann (oder auch - wie vorliegend festgestellt, US 4 - durch einen Feuerwehreinsatz nicht mehr eindämmbar ist), eine Feuersbrunst zu bejahen wäre. Vielmehr ist damit nur eine notwendige Bedingung erfüllt.
Tritt zu der durch die räumliche Ausdehnung bedingten Unlöschbarkeit nicht eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen (vgl Triffterer in SbgK § 169 Rz 30; auf eine größere Zahl von Menschen abstellend: Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT III § 169 Rz 11, Hinterhofer BT II4 § 169 Rz 7) oder eine (konkrete, vgl Triffterer aaO Rz 34 f unter Verweis auf EBRV 1971, 318) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß hinzu, liegt eine Feuersbrunst nicht vor (vgl Triffterer aaO Rz 33, 46; vgl auch Hinterhofer aaO Rz 5 - 7; Kienapfel/Schmoller aaO Rz 10 ff; aM Mayerhofer in WK² § 169 Rz 3; der nur auf das Ausmaß des entfesselten Feuers abstellt). Denn erst darin äußert sich die in der Überschrift des Siebenten Abschnitts des BT des StGB angesprochene Gemeingefährlichkeit des Verbrechens nach § 169 Abs 1 StGB.Tritt zu der durch die räumliche Ausdehnung bedingten Unlöschbarkeit nicht eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen vergleiche Triffterer in SbgK Paragraph 169, Rz 30; auf eine größere Zahl von Menschen abstellend: Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT III Paragraph 169, Rz 11, Hinterhofer BT II4 Paragraph 169, Rz 7) oder eine (konkrete, vergleiche Triffterer aaO Rz 34 f unter Verweis auf EBRV 1971, 318) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß hinzu, liegt eine Feuersbrunst nicht vor vergleiche Triffterer aaO Rz 33, 46; vergleiche auch Hinterhofer aaO Rz 5 - 7; Kienapfel/Schmoller aaO Rz 10 ff; aM Mayerhofer in WK² Paragraph 169, Rz 3; der nur auf das Ausmaß des entfesselten Feuers abstellt). Denn erst darin äußert sich die in der Überschrift des Siebenten Abschnitts des BT des StGB angesprochene Gemeingefährlichkeit des Verbrechens nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB.
Treffen die angesprochenen Kriterien kumulativ zu, kommt es auf eine darüber hinaus gehende Weiterverbreitung des Feuers nicht an (vgl SSt 49/23; Kienapfel/Schmoller aaO Rz 8; Triffterer aaO Rz 35).Treffen die angesprochenen Kriterien kumulativ zu, kommt es auf eine darüber hinaus gehende Weiterverbreitung des Feuers nicht an vergleiche SSt 49/23; Kienapfel/Schmoller aaO Rz 8; Triffterer aaO Rz 35).
Feststellungen zur vorstehend angesprochenen Gefahr wurden nicht getroffen (zum Erfordernis entsprechender Feststellungen: Hinterhofer aaO Rz 7).
Zudem verlangt der Tatbestand der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB auf der subjektiven Tatseite - zumindest bedingten - Vorsatz, der auch die Herbeiführung einer Feuersbrunst erfassen muss.Zudem verlangt der Tatbestand der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB auf der subjektiven Tatseite - zumindest bedingten - Vorsatz, der auch die Herbeiführung einer Feuersbrunst erfassen muss.
Die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe sich dazu entschlossen „einen Brand zu legen" (US 3) und die dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen, er habe „nicht bestritten, dass er eine Feuerbrunst verursachen wollte" (US 4) decken zwar die Vorsätzlichkeit des Brandlegungsaktes im engeren Sinn, vermögen aber die Annahme des subjektiven Unrechtselements in Ansehung von Art und Umfang des entfesselten Schadensfeuers im Sinne des Tatbestandserfordernisses einer Feuersbrunst nicht zu tragen.
Daher fehlt es auch aus diesem Grund an den Voraussetzungen für eine Subsumtion der Tat unter § 169 Abs 1 StGB. Die in Ansehung der subjektiven Tatseite lückenhaften Konstatierungen des Erstgerichtes lassen keine rechtliche Klarstellung (in bezug auf die Einordnung der Tat unter § 125 StGB oder § 169 Abs 1 StGB) zu, sodass der Schuldspruch insgesamt aufzuheben war, was die Rückverweisung an das Erstgericht erforderlich macht (§ 288 Abs 3 zweiter Satz StPO).Daher fehlt es auch aus diesem Grund an den Voraussetzungen für eine Subsumtion der Tat unter Paragraph 169, Absatz eins, StGB. Die in Ansehung der subjektiven Tatseite lückenhaften Konstatierungen des Erstgerichtes lassen keine rechtliche Klarstellung (in bezug auf die Einordnung der Tat unter Paragraph 125, StGB oder Paragraph 169, Absatz eins, StGB) zu, sodass der Schuldspruch insgesamt aufzuheben war, was die Rückverweisung an das Erstgericht erforderlich macht (Paragraph 288, Absatz 3, zweiter Satz StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sind damit gegenstandslos.
Durch die Aufhebung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung entfällt die Kostenersatzpflicht des Angeklagten (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 4, 7).Durch die Aufhebung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung entfällt die Kostenersatzpflicht des Angeklagten (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 4, 7).