Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, stehen die angeführten Urteile des Bezirksgerichtes Hall in Tirol und des Landesgerichtes Innsbruck mit dem Gesetz (§ 170 Abs 1 StGB) nicht im Einklang. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Feuersbrunst ein - in räumlicher Hinsicht - ausgedehnter, also nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkter, sondern sich weiter ausbreitender Brand zu verstehen, der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist (SSt 50/51 = EvBl 1980/71 ua). Essentielles Begriffsmerkmal einer Feuersbrunst ist daher - neben der Unbeherrschbarkeit des Feuers - seine gewisse räumliche Ausdehnung, wobei die beiden Begriffsmerkmale insoweit eng zusammen hängen, als einerseits das Feuer gerade auf Grund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein muss, andererseits aber auch die Unbeherrschbarkeit gerade das Maß der erforderlichen Ausdehnung ist. Somit muss es sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht (Kienapfel/Schmoller BT III §§ 169-170 Rz 6, 11 und 14). In diesem Sinn ist eine Feuersbrunst beispielsweise gegeben, wenn ein gesamter Wohnblock, Supermarkt, Bahnhof, eine Kirche oder Tankstelle oder zumindest ein aus mehreren Geschoßen oder einer größeren Zahl von Zimmern bestehendes Einfamilienhaus brennt (Kienapfel/Schmoller aaO Rz 13 mwN). Hingegen hat die Rechtsprechung das Vorliegen einer Feuersbrunst bei einem Dachbodenbrand verneint, bei dem ein Kinderwagen und ein Türblatt brannten und verkohlten sowie eine Plastikwanne schmolz, der Brand (nur) teilweise über den Dachboden und auf den Fußboden reichte, die Holzdachkonstruktion (lediglich) Abbrandspuren zeigte und das Feuer - wenn auch mit Einsatz der Feuerwehr - innerhalb von dreißig Minuten gelöscht war (EvBl 1980/159).Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, stehen die angeführten Urteile des Bezirksgerichtes Hall in Tirol und des Landesgerichtes Innsbruck mit dem Gesetz (Paragraph 170, Absatz eins, StGB) nicht im Einklang. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Feuersbrunst ein - in räumlicher Hinsicht - ausgedehnter, also nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkter, sondern sich weiter ausbreitender Brand zu verstehen, der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist (SSt 50/51 = EvBl 1980/71 ua). Essentielles Begriffsmerkmal einer Feuersbrunst ist daher - neben der Unbeherrschbarkeit des Feuers - seine gewisse räumliche Ausdehnung, wobei die beiden Begriffsmerkmale insoweit eng zusammen hängen, als einerseits das Feuer gerade auf Grund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein muss, andererseits aber auch die Unbeherrschbarkeit gerade das Maß der erforderlichen Ausdehnung ist. Somit muss es sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht (Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraphen 169 -, 170, Rz 6, 11 und 14). In diesem Sinn ist eine Feuersbrunst beispielsweise gegeben, wenn ein gesamter Wohnblock, Supermarkt, Bahnhof, eine Kirche oder Tankstelle oder zumindest ein aus mehreren Geschoßen oder einer größeren Zahl von Zimmern bestehendes Einfamilienhaus brennt (Kienapfel/Schmoller aaO Rz 13 mwN). Hingegen hat die Rechtsprechung das Vorliegen einer Feuersbrunst bei einem Dachbodenbrand verneint, bei dem ein Kinderwagen und ein Türblatt brannten und verkohlten sowie eine Plastikwanne schmolz, der Brand (nur) teilweise über den Dachboden und auf den Fußboden reichte, die Holzdachkonstruktion (lediglich) Abbrandspuren zeigte und das Feuer - wenn auch mit Einsatz der Feuerwehr - innerhalb von dreißig Minuten gelöscht war (EvBl 1980/159).
Gleiches muss für den gegebenen Fall gelten, in dem der Brand auf ein Regal in einem Kellerabeteil beschränkt war und selbst die Rußschäden nur einen Teil des Kellergeschoßes betrafen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Feuer nur durch die Feuerwehr bekämpft werden konnte, zumal Anlass für deren Einsatz nicht die Ausdehnung des Brandes, sondern die starke Rauchentwicklung war. Auch die - durch den Feuerwehreinsatz beseitigte - Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen (vgl EvBl 1980/159).Gleiches muss für den gegebenen Fall gelten, in dem der Brand auf ein Regal in einem Kellerabeteil beschränkt war und selbst die Rußschäden nur einen Teil des Kellergeschoßes betrafen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Feuer nur durch die Feuerwehr bekämpft werden konnte, zumal Anlass für deren Einsatz nicht die Ausdehnung des Brandes, sondern die starke Rauchentwicklung war. Auch die - durch den Feuerwehreinsatz beseitigte - Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen vergleiche EvBl 1980/159).
Angesichts dieser räumlichen Ausdehnung des Brandes wäre dessen Herbeiführung unter Verfolgung eines Vorsatzes iS des § 169 StGB nicht als vollendete, sondern nur als versuchte Brandstiftung zu beurteilen gewesen; beim Fahrlässigkeitsdelikt nach § 170 Abs 1 StGB kommt ein Versuch aber rechtlich nicht in Betracht (vgl Hager/Massauer WK2 §§ 15, 16 Rz 9 mwN).Angesichts dieser räumlichen Ausdehnung des Brandes wäre dessen Herbeiführung unter Verfolgung eines Vorsatzes iS des Paragraph 169, StGB nicht als vollendete, sondern nur als versuchte Brandstiftung zu beurteilen gewesen; beim Fahrlässigkeitsdelikt nach Paragraph 170, Absatz eins, StGB kommt ein Versuch aber rechtlich nicht in Betracht vergleiche Hager/Massauer WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 9 mwN).