Rechtssatz RS0105885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105885
Entscheidungsdatum
22.10.2020
Rechtssatz
Eine Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, sich weiter verbreitender Brand, der mit gewöhnlichen Maßnahmen, das heißt mit den üblichen Handfeuerlöschmitteln nur mehr mühsam oder überhaupt nicht unter Kontrolle gebracht werden, sondern nur mehr durch den Einsatz besonderer Mittel (wie der Feuerwehr) wirksam bekämpft werden kann.
Entscheidungstexte
- 15 Os 121/96
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 15 Os 121/96
- 11 Os 76/02
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 11 Os 76/02
Vgl aber; nur: Eine Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, sich weiter verbreitender Brand, der mit gewöhnlichen Maßnahmen nicht unter Kontrolle gebracht werden kann. (T1); Beisatz: Die durch einen Feuerwehreinsatz beseitigte Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen. (T2)
- 12 Os 149/09t
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 12 Os 149/09t
Vgl auch
- 12 Os 43/17s
Entscheidungstext OGH 22.06.2017 12 Os 43/17s
Auch
- 13 Os 24/20h
Entscheidungstext OGH 22.10.2020 13 Os 24/20h
Verstärkter Senat; Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105885
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_0150OS00121_9600000_002