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Entscheidung 13 Os 24/20h×

Entscheidung 13 Os 24/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0094826 Rechtssatz 1983 – zuletzt 20.09.2023Strafrecht
Feuersbrunst ist ein in seiner Ausdehnung nur mühsam oder gar nicht mehr beherrschbarer großer Brand im Sinn einer Entfesselung der einer menschlichen Kontrolle entgleitenden Naturgewalt.
RS0094899 Rechtssatz 1978 – zuletzt 04.09.2024Strafrecht
Bedingter Vorsatz auf Herbeiführung einer Feuersbrunst reicht aus.
RS0094944 Rechtssatz 1980 – zuletzt 04.10.2023Strafrecht
Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Brand gleich einer entfesselten Naturgewalt, der (fremdes) Eigentum in großem Ausmaß erfasst.
RS0094956 Rechtssatz 1985 – zuletzt 22.10.2020Strafrecht
Für die Erfüllung des ersten Deliktsfalles des § 169 StGB (Abs 1 dieser Gesetzesstelle) genügt die vorsätzliche Verursachung einer Feuersbrunst als solcher. Den gemeingefährlichen Charakter der Tat erblickt das Gesetz hier bereits in der Art der Handlung.
RS0105885 Rechtssatz 1996 – zuletzt 22.10.2020Strafrecht
Eine Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, sich weiter verbreitender Brand, der mit gewöhnlichen Maßnahmen, das heißt mit den üblichen Handfeuerlöschmitteln nur mehr mühsam oder überhaupt nicht unter Kontrolle gebracht werden, sondern nur mehr durch den Einsat …
RS0130775 Rechtssatz 2016 – zuletzt 22.10.2020Strafrecht
Die abstrakte Gefährdung einer unbestimmten Mehrzahl von Personen genügt (neben der räumlichen Ausdehnung des Feuers) für die Annahme einer Feuersbrunst; eine konkrete Gefährdung einer größeren Zahl von Personen ist hingegen nicht erforderlich.
RS0133325 Rechtssatz 2020 – zuletzt 28.07.2026Strafrecht
Bei Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale des § 169 Abs 1 StGB wird die (mit Blick auf die Einordnung in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB verlangte) Gefährdung ex lege unwiderleglich vermutet, womit dieser Tatb …
RS0133326 Rechtssatz 2020 – zuletzt 11.11.2025Strafrecht
Die StPO, insbesondere deren § 296 Abs 1, bietet keine Grundlage für eine Kompetenz des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über eine Berufung des Angeklagten im Rahmen der Erledigung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.