Rechtssatz RS0133325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133325
Entscheidungsdatum
28.07.2026
Rechtssatz
Bei Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale des § 169 Abs 1 StGB wird die (mit Blick auf die Einordnung in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB verlangte) Gefährdung ex lege unwiderleglich vermutet, womit dieser Tatbestand insoweit ein abstraktes Gefährdungsdelikt umschreibt. Zudem verlangt das Gesetz einen bestimmten Erfolg, nämlich das Entstehen einer Feuersbrunst (dazu RIS-Justiz RS0094826, RS0094944 und RS0105885), sodass § 169 Abs 1 StGB insgesamt eine Kombination aus (abstraktem) Gefährdungsdelikt und Erfolgsdelikt darstellt.Bei Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale des Paragraph 169, Absatz eins, StGB wird die (mit Blick auf die Einordnung in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB verlangte) Gefährdung ex lege unwiderleglich vermutet, womit dieser Tatbestand insoweit ein abstraktes Gefährdungsdelikt umschreibt. Zudem verlangt das Gesetz einen bestimmten Erfolg, nämlich das Entstehen einer Feuersbrunst (dazu RIS-Justiz RS0094826, RS0094944 und RS0105885), sodass Paragraph 169, Absatz eins, StGB insgesamt eine Kombination aus (abstraktem) Gefährdungsdelikt und Erfolgsdelikt darstellt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 24/20h
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 22.10.2020 13 Os 24/20h
Verstärkter Senat
- 12 Os 27/22w
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 12 Os 27/22w
Vgl
- 15 Os 79/23s
Entscheidungstext OGH 04.10.2023 15 Os 79/23s
vgl; Beisatz: Es bedarf daher für die Subsumtion unter § 169 Abs 1 StGB keiner Feststellungen zu einer konkreten oder potentiellen Gefährdung. (T1)
- 14 Os 13/26g
Entscheidungstext OGH 28.07.2026 14 Os 13/26g
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133325
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20201022_OGH0002_0130OS00024_20H0000_001