[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Zu Unrecht kritisiert die Verfahrensrüge (Z 4) angebliches Unterbleiben einer Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines „Lokalaugenscheins“ am Tatort.Zu Unrecht kritisiert die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) angebliches Unterbleiben einer Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines „Lokalaugenscheins“ am Tatort.
[5] Auf den ursprünglich am 21. August 2025 in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür gestellten Antrag, „dass die berechneten Zeiten für das Zurücklegen der Wegstrecken Auto Keller Wohnung nicht stimmen“ (ON 71, 32), reagierte das Erstgericht mit einem Auftrag an die Kriminalpolizei, „die Wegstrecken abzumessen und zwar zwischen Auto Keller und Wohnung, und mit dem Angeklagten gemeinsam abzugehen“ (ON 71, 33). Dieser Augenschein (§ 149 Abs 1 Z 1 StPO) wurde am 25. September und am 9. Oktober 2025 durchgeführt (vgl die dazu angefertigten Amtsvermerke ON 78.6 bis 8), darüber wurden eine Videodokumentation (ON 85) und ein Zeit-Weg-Diagramm (ON 86) angefertigt. Ergebnis dieser Ermittlungsmaßnahme war, dass dem Beschwerdeführer – selbst unter der vom Erstgericht abgelehnten Prämisse (US 28 ff; vgl RIS-Justiz RS0116503 [T11]), er habe sich noch etwa fünf Minuten auf dem Parkplatz vor dem Haus befunden, bevor er dieses betreten habe – genug Zeit geblieben sei, um in den Keller zu gehen, das Feuer zu legen und die Wohnungstür zu der (unstrittig) dokumentierten Zeit zu erreichen.Auf den ursprünglich am 21. August 2025 in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür gestellten Antrag, „dass die berechneten Zeiten für das Zurücklegen der Wegstrecken Auto Keller Wohnung nicht stimmen“ (ON 71, 32), reagierte das Erstgericht mit einem Auftrag an die Kriminalpolizei, „die Wegstrecken abzumessen und zwar zwischen Auto Keller und Wohnung, und mit dem Angeklagten gemeinsam abzugehen“ (ON 71, 33). Dieser Augenschein (Paragraph 149, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) wurde am 25. September und am 9. Oktober 2025 durchgeführt vergleiche die dazu angefertigten Amtsvermerke ON 78.6 bis 8), darüber wurden eine Videodokumentation (ON 85) und ein Zeit-Weg-Diagramm (ON 86) angefertigt. Ergebnis dieser Ermittlungsmaßnahme war, dass dem Beschwerdeführer – selbst unter der vom Erstgericht abgelehnten Prämisse (US 28 ff; vergleiche RIS-Justiz RS0116503 [T11]), er habe sich noch etwa fünf Minuten auf dem Parkplatz vor dem Haus befunden, bevor er dieses betreten habe – genug Zeit geblieben sei, um in den Keller zu gehen, das Feuer zu legen und die Wohnungstür zu der (unstrittig) dokumentierten Zeit zu erreichen.
[6] Am 30. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich „die Abhaltung eines Lokalaugenscheins“ am Tatort „zum bisherigen Beweisthema“ (ON 105, 28). Selbst unter der Annahme, dieser Antrag habe das Beweisthema (der Beschwerdeführer hätte die Strecke zwischen Parkplatz Keller und Wohnung in der nach seinen Angaben verbleibenden Zeit nicht zurücklegen können) ausreichend vorgebracht, war das Begehren auf Durchführung eines im Hauptverfahren unzulässigen Erkundungsbeweises gerichtet, weil nicht dargetan wurde, weshalb die neuerliche Durchführung eines Augenscheines ein anderes Ergebnis hätte erbringen sollen (RIS-Justiz RS0118444 [T6]; vgl ON 105, 29 [zur demnach zutreffenden Abweisung dieses Antrags]).Am 30. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich „die Abhaltung eines Lokalaugenscheins“ am Tatort „zum bisherigen Beweisthema“ (ON 105, 28). Selbst unter der Annahme, dieser Antrag habe das Beweisthema (der Beschwerdeführer hätte die Strecke zwischen Parkplatz Keller und Wohnung in der nach seinen Angaben verbleibenden Zeit nicht zurücklegen können) ausreichend vorgebracht, war das Begehren auf Durchführung eines im Hauptverfahren unzulässigen Erkundungsbeweises gerichtet, weil nicht dargetan wurde, weshalb die neuerliche Durchführung eines Augenscheines ein anderes Ergebnis hätte erbringen sollen (RIS-Justiz RS0118444 [T6]; vergleiche ON 105, 29 [zur demnach zutreffenden Abweisung dieses Antrags]).
[7] In der weiteren Verfahrensrüge erwähnte, bloß schriftlich gestellte Beweisanträge (vgl ON 105, 28 f) können nicht den Gegenstand erfolgreicher Anfechtung aus Z 4 bilden (RIS-Justiz RS0099244).In der weiteren Verfahrensrüge erwähnte, bloß schriftlich gestellte Beweisanträge vergleiche ON 105, 28 f) können nicht den Gegenstand erfolgreicher Anfechtung aus Ziffer 4, bilden (RIS-Justiz RS0099244).
[8] Die Mängelrüge spricht mit dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) durchwegs keine entscheidenden Tatsachen an und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117499).Die Mängelrüge spricht mit dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) durchwegs keine entscheidenden Tatsachen an und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117499).
[9] Davon abgesehen wird mit der Behauptung, eine (mit Mängelrüge bekämpfte) Konstatierung sei aus einem Sachverständigengutachten (ON 75) nicht abzuleiten, ein dieser Feststellung entgegenstehendes, mithin erörterungsbedürftiges Beweisergebnis gar nicht genannt (vgl aber RIS-Justiz RS0098646 [T8]).Davon abgesehen wird mit der Behauptung, eine (mit Mängelrüge bekämpfte) Konstatierung sei aus einem Sachverständigengutachten (ON 75) nicht abzuleiten, ein dieser Feststellung entgegenstehendes, mithin erörterungsbedürftiges Beweisergebnis gar nicht genannt vergleiche aber RIS-Justiz RS0098646 [T8]).
[10] Weitere, angeblich übergangene Beweisergebnisse werden nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (vgl aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]).Weitere, angeblich übergangene Beweisergebnisse werden nicht deutlich und bestimmt bezeichnet vergleiche aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]).
[11] Der Einwand, der festgestellte Tathergang sei (ersichtlich gemeint) mit dem Akteninhalt nicht „in Einklang zu bringen“, spricht kein Begründungsdefizit im Sinn der Z 5 an.Der Einwand, der festgestellte Tathergang sei (ersichtlich gemeint) mit dem Akteninhalt nicht „in Einklang zu bringen“, spricht kein Begründungsdefizit im Sinn der Ziffer 5, an.
[12] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht im Einzelnen dar (RIS-Justiz RS0099620), weshalb die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 12 f) den Schuldspruch nicht trügen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht im Einzelnen dar (RIS-Justiz RS0099620), weshalb die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 12 f) den Schuldspruch nicht trügen.
[13] Gleiches gilt für das inhaltsgleich erstattete Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), die sich überdies in unzulässiger Bestreitung des konstatierten Vorsatzes (vgl auch US 36 f [wonach es gerade das Bestreben des Beschwerdeführers gewesen sei, jeweils ein Feuer in einer Dimension zu entfachen, die einen Feuerwehreinsatz erforderlich machen sollte {vgl dazu RIS-Justiz RS0105885}]) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) erschöpft.Gleiches gilt für das inhaltsgleich erstattete Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die sich überdies in unzulässiger Bestreitung des konstatierten Vorsatzes vergleiche auch US 36 f [wonach es gerade das Bestreben des Beschwerdeführers gewesen sei, jeweils ein Feuer in einer Dimension zu entfachen, die einen Feuerwehreinsatz erforderlich machen sollte {vgl dazu RIS-Justiz RS0105885}]) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) erschöpft.
[14] Indem die weitere Subsumtionsrüge das Fehlen von Feststellungen zu einer „Gefährdung für Leib oder Leben einer … unbestimmten Zahl von Menschen“ oder einer „Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß“ kritisiert, verfehlt sie die gebotene (RIS-Justiz RS0099810) Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt, dem genau das zu entnehmen ist (vgl US 8 ff). Das Vorbringen leitet zudem nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb es mit Blick auf die Tatbestandskonstruktion des § 169 Abs 1 StGB, nach welcher vom Erfolg einer Feuersbrunst ausgehend eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter (insofern in Form eines abstrakten Gefährdungsdelikts) ex lege unwiderleglich vermutet wird, dahingehende Feststellungen als Subsumtionsgrundlage erforderlich seien (vgl RIS-Justiz RS0133325 [T1]).Indem die weitere Subsumtionsrüge das Fehlen von Feststellungen zu einer „Gefährdung für Leib oder Leben einer … unbestimmten Zahl von Menschen“ oder einer „Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß“ kritisiert, verfehlt sie die gebotene (RIS-Justiz RS0099810) Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt, dem genau das zu entnehmen ist vergleiche US 8 ff). Das Vorbringen leitet zudem nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb es mit Blick auf die Tatbestandskonstruktion des Paragraph 169, Absatz eins, StGB, nach welcher vom Erfolg einer Feuersbrunst ausgehend eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter (insofern in Form eines abstrakten Gefährdungsdelikts) ex lege unwiderleglich vermutet wird, dahingehende Feststellungen als Subsumtionsgrundlage erforderlich seien vergleiche RIS-Justiz RS0133325 [T1]).
[15] Dass es (objektiv) an ausreichender Sachverhaltsbasis für die (rechtliche) Annahme einer (zu I/ tatsächlich eingetretenen, zu II/ jedenfalls möglichen) Feuersbrunst mangle, wird bloß abstrakt ohne Bezugnahme auf die getroffenen Urteilskonstatierungen (US 8 ff) behauptet (erneut RIS-Justiz RS0099810 und RS0099620).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[17] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[18] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.