Rechtssatz RS0105886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105886
Geschäftszahl
15Os121/96; 11Os76/02 (11Os77/02)
Entscheidungsdatum
25.06.2002
Rechtssatz
Eine Feuersbrunst kann auch an einem Objekt relativ geringen Umfanges verwirklicht werden, wenn dieses nicht isoliert ist und die Gefahr der weiteren Ausbreitung des Feuers besteht.
Entscheidungstexte
- 15 Os 121/96
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 15 Os 121/96
- 11 Os 76/02
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 11 Os 76/02
Vgl aber; Beisatz: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. Auch die - durch den Feuerwehreinsatz beseitigte - Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105886
Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_0150OS00121_9600000_003