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Rechtssatz RS0105886

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0105886

Geschäftszahl

15Os121/96; 11Os76/02 (11Os77/02)

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Rechtssatz

Eine Feuersbrunst kann auch an einem Objekt relativ geringen Umfanges verwirklicht werden, wenn dieses nicht isoliert ist und die Gefahr der weiteren Ausbreitung des Feuers besteht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 121/96
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 15 Os 121/96
  • 11 Os 76/02
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 11 Os 76/02
    Vgl aber; Beisatz: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. Auch die - durch den Feuerwehreinsatz beseitigte - Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105886

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_0150OS00121_9600000_003