Die behauptete Nichtigkeit liegt indessen nicht vor, denn von einer eine Unrichtigkeit bewirkenden Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zum Waffenbegriff im Sinn des § 143 StGB. kann - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht gesprochen werden, hat doch der Schwurgerichtshof die Geschwornen über den Begriff 'Waffe' im Sinne der zitierten Gesetzesstelle im Einklang mit der herrschenden Judikatur (s. Zusammenfassung bei Leukauf-Steininger, RN. 10 zu § 143 StGB.) belehrt, indem er darauf hinwies, daß Waffen im Sinne des § 143 StGB. nicht nur Waffen im technischen Sinn sind, sondern auch solche (anderen) Mittel, die zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet sind, daß sie bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit im Kampf den Waffen im technischen Sinn gleichwertig sind, wofür auch Beispiele aus der Judikatur angeführt wurden (vgl. S. 59, 60, Bd. II). Sowohl aus dem Abstimmungsverhältnis als auch aus der Niederschrift ergibt sich, daß die Geschwornen die Belehrung auch verstanden haben. Gemäß § 321 Abs. 2 StPO. muß die Rechtsbelehrung - für jeden Fall gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten, ferner das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage. Auslegungsregeln hingegen oder Rechtsbegriffe die in anderen Gesetzesstellen vorkommen, hat die Rechtsbelehrung nicht zu erörtern (Mayerhofer-Rieder, Entsch. 20 bis 23 und 45 zu § 345 Z. 8 StPO.). Die Nichterörterung des im Fall der Bejahung einer Schuldfrage zur Anwendung kommenden gesetzlichen Strafsatzes (unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht) macht die Rechtsbelehrung nicht zu einer unrichtigen. Soweit die Unterlassung einer solchen Erörterung eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung begründet, ist Nichtigkeit nicht gegeben, weil die Unvollständigkeit nicht geeignet ist, bei den Geschwornen Mißverständnisse oder Irrtümer hervorzurufen (EvBl. 1966/331).Die behauptete Nichtigkeit liegt indessen nicht vor, denn von einer eine Unrichtigkeit bewirkenden Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zum Waffenbegriff im Sinn des Paragraph 143, StGB. kann - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht gesprochen werden, hat doch der Schwurgerichtshof die Geschwornen über den Begriff 'Waffe' im Sinne der zitierten Gesetzesstelle im Einklang mit der herrschenden Judikatur (s. Zusammenfassung bei Leukauf-Steininger, RN. 10 zu Paragraph 143, StGB.) belehrt, indem er darauf hinwies, daß Waffen im Sinne des Paragraph 143, StGB. nicht nur Waffen im technischen Sinn sind, sondern auch solche (anderen) Mittel, die zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet sind, daß sie bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit im Kampf den Waffen im technischen Sinn gleichwertig sind, wofür auch Beispiele aus der Judikatur angeführt wurden vergleiche S. 59, 60, Bd. römisch zwei). Sowohl aus dem Abstimmungsverhältnis als auch aus der Niederschrift ergibt sich, daß die Geschwornen die Belehrung auch verstanden haben. Gemäß Paragraph 321, Absatz 2, StPO. muß die Rechtsbelehrung - für jeden Fall gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten, ferner das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage. Auslegungsregeln hingegen oder Rechtsbegriffe die in anderen Gesetzesstellen vorkommen, hat die Rechtsbelehrung nicht zu erörtern (Mayerhofer-Rieder, Entsch. 20 bis 23 und 45 zu Paragraph 345, Ziffer 8, StPO.). Die Nichterörterung des im Fall der Bejahung einer Schuldfrage zur Anwendung kommenden gesetzlichen Strafsatzes (unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht) macht die Rechtsbelehrung nicht zu einer unrichtigen. Soweit die Unterlassung einer solchen Erörterung eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung begründet, ist Nichtigkeit nicht gegeben, weil die Unvollständigkeit nicht geeignet ist, bei den Geschwornen Mißverständnisse oder Irrtümer hervorzurufen (EvBl. 1966/331).
Aus dem Umstand, daß die Geschwornen die Beantwortung der Hauptfrage 1 in Ansehung des Grundtatbestandes des Raubes mit Stimmeneinhelligkeit in Ansehung der Qualifikation 'unter Verwendung einer Waffe' aber mit Stimmenmehrheit bejaht haben, kann kein Widerspruch der Antwort der Geschwornen auf die gestellten Fragen erblickt werden, sodaß auch der inhaltlich angerufene Nichtigkeitsgrund der Z. 9 des § 345 Abs. 1 StPO. nicht vorliegt. Für rechtsirrig (§ 345 Abs. 1 Z. 12 StPO.) erachtet der Beschwerdeführer die Beurteilung der Tat als 'unter Verwendung einer Waffe' verübten schweren Raub im Sinn des § 143 StGB. deshalb, weil es sich bei einem (Pflaster-) Stein - auch gemäß dem gegenüber dem Waffengesetz erweiterten Waffenbegriff nach dieser Gesetzesstelle - um keine Waffe handle, der Waffenbegriff nach § 143 StGB. aber nicht zu weit ausgelegt werden dürfe, wie sich schon aus § 129 Z. 4 StGB. ergebe, denn sonst wäre die Anführung von 'ein anderes Mittel' (als Gegenüberstellung zu 'eine Waffe') in dieser Gesetzesstelle entbehrlich.Aus dem Umstand, daß die Geschwornen die Beantwortung der Hauptfrage 1 in Ansehung des Grundtatbestandes des Raubes mit Stimmeneinhelligkeit in Ansehung der Qualifikation 'unter Verwendung einer Waffe' aber mit Stimmenmehrheit bejaht haben, kann kein Widerspruch der Antwort der Geschwornen auf die gestellten Fragen erblickt werden, sodaß auch der inhaltlich angerufene Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. nicht vorliegt. Für rechtsirrig (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO.) erachtet der Beschwerdeführer die Beurteilung der Tat als 'unter Verwendung einer Waffe' verübten schweren Raub im Sinn des Paragraph 143, StGB. deshalb, weil es sich bei einem (Pflaster-) Stein - auch gemäß dem gegenüber dem Waffengesetz erweiterten Waffenbegriff nach dieser Gesetzesstelle - um keine Waffe handle, der Waffenbegriff nach Paragraph 143, StGB. aber nicht zu weit ausgelegt werden dürfe, wie sich schon aus Paragraph 129, Ziffer 4, StGB. ergebe, denn sonst wäre die Anführung von 'ein anderes Mittel' (als Gegenüberstellung zu 'eine Waffe') in dieser Gesetzesstelle entbehrlich.
Schließlich weist der Angeklagte noch (illustrativ) darauf hin, daß der den Geschwornen in der Hauptverhandlung vorgelegte Stein viel größer und schwerer gewesen sei als der bei der Tat verwendete. Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Bei der Prüfung der rechtlichen Beurteilung der Tat durch die Geschwornen (§ 345 Abs. 1 Z. 12 StPO.) ist der Oberste Gerichtshof an die durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen gebunden, vorliegend somit an die Feststellung, daß der Angeklagte die Tat dadurch begangen hat, daß er mit einem 3/4 kg schweren Stein auf den Kopf des Roman B einschlug.Bei der Prüfung der rechtlichen Beurteilung der Tat durch die Geschwornen (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO.) ist der Oberste Gerichtshof an die durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen gebunden, vorliegend somit an die Feststellung, daß der Angeklagte die Tat dadurch begangen hat, daß er mit einem 3/4 kg schweren Stein auf den Kopf des Roman B einschlug.
Ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofes hat ausgesprochen, daß unter Waffe im Sinne des § 143Ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofes hat ausgesprochen, daß unter Waffe im Sinne des Paragraph 143
StGB. jedenfalls Waffen im technischen Sinn (§ 1 WaffG.) zu verstehen sind (EvBl. 1978/175). Darüber hinaus sind nach der herrschenden Judikatur im Sinne der zitierten Gesetzesstelle (der verstärkte Senat hat sich mit diesem erweiterten Waffenbegriff nicht befaßt, weil im zu entscheidenden Fall lediglich die Frage, ob die Verwendung einer ungeladenen Schußwaffe schweren Raub begründet, zu prüfen war) nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern auch andere Mittel zu verstehen, die zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet erscheinen, daß sie bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den Waffen im Sinne des Waffengesetzes gleichwertig sind (EvBl. 1976/119 u.a.); doch fällt auch unter diesen erweiteren Waffenbegriff nicht alles was beim Angriff oder der Verteidigung schlechthin brauchbar und geeignet ist, im Falle der Benützung die Kampfkraft eines Menschen zu steigern. So scheidet aus dem Waffenbegriff des § 143 StGB. aus, was bloß die Qualität eines (anderen) Mittels im Sinne der §§ 109 Abs. 3 Z. 2 und 129 Z. 4 StGB. hat, ohne bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf Waffen im technischen Sinn gleichgesetzt werden zu können.StGB. jedenfalls Waffen im technischen Sinn (Paragraph eins, WaffG.) zu verstehen sind (EvBl. 1978/175). Darüber hinaus sind nach der herrschenden Judikatur im Sinne der zitierten Gesetzesstelle (der verstärkte Senat hat sich mit diesem erweiterten Waffenbegriff nicht befaßt, weil im zu entscheidenden Fall lediglich die Frage, ob die Verwendung einer ungeladenen Schußwaffe schweren Raub begründet, zu prüfen war) nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern auch andere Mittel zu verstehen, die zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet erscheinen, daß sie bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den Waffen im Sinne des Waffengesetzes gleichwertig sind (EvBl. 1976/119 u.a.); doch fällt auch unter diesen erweiteren Waffenbegriff nicht alles was beim Angriff oder der Verteidigung schlechthin brauchbar und geeignet ist, im Falle der Benützung die Kampfkraft eines Menschen zu steigern. So scheidet aus dem Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB. aus, was bloß die Qualität eines (anderen) Mittels im Sinne der Paragraphen 109, Absatz 3, Ziffer 2 und 129 Ziffer 4, StGB. hat, ohne bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf Waffen im technischen Sinn gleichgesetzt werden zu können.
Im Sinne der herrschenden Judikatur, von der abzugehen kein Anlaß besteht, war somit die Beurteilung des als Schlagwerkzeug benützten 3/4 kg schweren Steines (Pflasterstein) als Waffe im Sinne des § 143 StGB. rechtsrichtig. Ein solcher Stein wirkt nicht anders als ein Schlagring oder ein Totschläger, bei denen es sich um Waffen im technischen Sinn handelt.Im Sinne der herrschenden Judikatur, von der abzugehen kein Anlaß besteht, war somit die Beurteilung des als Schlagwerkzeug benützten 3/4 kg schweren Steines (Pflasterstein) als Waffe im Sinne des Paragraph 143, StGB. rechtsrichtig. Ein solcher Stein wirkt nicht anders als ein Schlagring oder ein Totschläger, bei denen es sich um Waffen im technischen Sinn handelt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Der Angeklagte wurde nach §§ 143, erster Satz, 28Der Angeklagte wurde nach Paragraphen 143,, erster Satz, 28
StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren
verurteilt.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen von mehrerer strafbaren Handlungen, die zweifache Qualifikation beim Diebstahl, die Tatwiederholungen beim Diebstahl und beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen, die zweifache Qualifikation beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen, die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern, eine einschlägige Vorstrafe wegen Diebstahls, die allerdings schon längere Zeit zurückliegt und eine einschlägige Vorstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, sowie daß der Verletzungsgrad nahe der schweren Verletzung liegt, mildernd, das umfassende und reumütige Geständnis, das zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat, der Umstand, daß sich der Angeklagte bei den Diebstählen teilweise der Zufügung eines größeren Schadens freiwillig enthalten hat, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, daß ein Diebstahl nur versucht wurde und die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Anwendung des § 41Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen von mehrerer strafbaren Handlungen, die zweifache Qualifikation beim Diebstahl, die Tatwiederholungen beim Diebstahl und beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen, die zweifache Qualifikation beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen, die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern, eine einschlägige Vorstrafe wegen Diebstahls, die allerdings schon längere Zeit zurückliegt und eine einschlägige Vorstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, sowie daß der Verletzungsgrad nahe der schweren Verletzung liegt, mildernd, das umfassende und reumütige Geständnis, das zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat, der Umstand, daß sich der Angeklagte bei den Diebstählen teilweise der Zufügung eines größeren Schadens freiwillig enthalten hat, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, daß ein Diebstahl nur versucht wurde und die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Anwendung des Paragraph 41
StGB.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die vom Geschwornengericht angenommenen Strafbemessungsgründe treffen zu. Insbesonders wurde auch das umfassende und reumütige Geständnis ausreichend gewürdigt. Mit Recht wurde als erschwerend gewertet, daß die Körperverletzung, die zwar noch als leicht zu qualifizieren ist, an der Grenze zu einer schweren Körperverletzung liegt.
Wie schon das Geschwornengericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Alkoholisierung dem Angeklagten nicht als mildernd angerechnet werden, da die Voraussetzungen nach § 35 StGB. nicht vorliegen. Auch wenn man dem Angeklagten als weiteren Milderungsgrund zugute hält, daß er bei schwachem Verstand ist (Sachverständigengutachten ON. 19) liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 41Wie schon das Geschwornengericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Alkoholisierung dem Angeklagten nicht als mildernd angerechnet werden, da die Voraussetzungen nach Paragraph 35, StGB. nicht vorliegen. Auch wenn man dem Angeklagten als weiteren Milderungsgrund zugute hält, daß er bei schwachem Verstand ist (Sachverständigengutachten ON. 19) liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 41
StGB. nicht vor und ist die verhängte Strafe mit Rücksicht auf den hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Raubtat (bei dem Schlag mit dem schweren Stein bestand die vom Angeklagten gar nicht abzugrenzende Gefahr des Todes oder doch einer schweren Verletzung des Opfers) und dem Zusammentreffen mit zahlreichen anderen strafbaren Handlungen nicht zu hoch.
Auch der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.