Rechtssatz RS0100751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100751
Geschäftszahl
5Os43/57; 5Os672/54; 12Os142/62; 9Os19/66; 10Os92/69; 9Os162/74; 10Os12/80; 12Os146/80; 11Os160/82; 12Os59/83; 10Os187/84; 12Os135/94; 15Os85/21w (15Os86/21t; 15Os87/21i; 15Os88/21m); 12Os31/23k
Entscheidungsdatum
07.09.2023
Rechtssatz
Gemäß § 321 StPO sind in der Rechtsbelehrung unter anderem die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen. Dies bedeutet aber nicht, daß in der Rechtsbelehrung die in Betracht kommenden Strafsätze allenfalls unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht zu erörtern seien, mag dies auch im Einzelfall zweckmäßig sein. Das Unterbleiben solcher Erörterungen in der Rechtsbelehrung könnte allenfalls einen prozessualen Verstoß begründen, der aber nicht mit Nichtigkeit bedroht ist; denn durch eine solche Unterlassung wäre die Rechtsbelehrung keine unrichtige. Rechtsbelehrung zum Begriff des "tückischen Mordes".Gemäß Paragraph 321, StPO sind in der Rechtsbelehrung unter anderem die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen. Dies bedeutet aber nicht, daß in der Rechtsbelehrung die in Betracht kommenden Strafsätze allenfalls unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht zu erörtern seien, mag dies auch im Einzelfall zweckmäßig sein. Das Unterbleiben solcher Erörterungen in der Rechtsbelehrung könnte allenfalls einen prozessualen Verstoß begründen, der aber nicht mit Nichtigkeit bedroht ist; denn durch eine solche Unterlassung wäre die Rechtsbelehrung keine unrichtige. Rechtsbelehrung zum Begriff des "tückischen Mordes".
Entscheidungstexte
- 5 Os 43/57
Entscheidungstext OGH 04.03.1957 5 Os 43/57
- 5 Os 672/54
Entscheidungstext OGH 17.09.1954 5 Os 672/54
Auch; Veröff: EvBl 1954/439 S 631
- 12 Os 142/62
Entscheidungstext OGH 02.05.1962 12 Os 142/62
Auch
- 9 Os 19/66
Entscheidungstext OGH 22.03.1966 9 Os 19/66
nur: Gemäß § 321 StPO sind in der Rechtsbelehrung unter anderem die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen. Dies bedeutet aber nicht, daß in der Rechtsbelehrung die in Betracht kommenden Strafsätze allenfalls unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht zu erörtern seien, mag dies auch im Einzelfall zweckmäßig sein. Das Unterbleiben solcher Erörterungen in der Rechtsbelehrung könnte allenfalls einen prozessualen Verstoß begründen, der aber nicht mit Nichtigkeit bedroht ist; denn durch eine solche Unterlassung wäre die Rechtsbelehrung keine unrichtige. (T1) Veröff: EvBl 1966/331 S 407
- 10 Os 92/69
Entscheidungstext OGH 17.06.1969 10 Os 92/69
nur T1
- 9 Os 162/74
Entscheidungstext OGH 26.03.1975 9 Os 162/74
nur T1
- 10 Os 12/80
Entscheidungstext OGH 11.03.1980 10 Os 12/80
Vgl auch; nur T1
- 12 Os 146/80
Entscheidungstext OGH 30.10.1980 12 Os 146/80
nur T1
- 11 Os 160/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 11 Os 160/82
Vgl auch; nur T1
- 12 Os 59/83
Entscheidungstext OGH 06.10.1983 12 Os 59/83
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) versteht unter den Folgen der Bejahung oder Verneinung der Fragen den Schuldspruch oder den Freispruch nicht aber die Straffolgen. (T2)
- 10 Os 187/84
Entscheidungstext OGH 04.12.1984 10 Os 187/84
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Überflüssige, aber richtige Belehrung zur Straffrage aber nicht nichtig. (T3) Veröff: SSt 55/82 = EvBl 1985/97 S 473
- 12 Os 135/94
Entscheidungstext OGH 15.12.1994 12 Os 135/94
Vgl; nur T1; Beisatz: Die zur Anwendung kommenden Strafdrohungen sind nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in die Rechtsbelehrung aufgenommen worden. (T4)
- 15 Os 85/21w
Entscheidungstext OGH 20.10.2021 15 Os 85/21w
Vgl; Beis wie T2
- 12 Os 31/23k
Entscheidungstext OGH 07.09.2023 12 Os 31/23k
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0100751
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19570304_OGH0002_0050OS00043_5700000_001