Die Beschwerde ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Das Schöffengericht nahm als erwiesen an, daß der Angeklagte die gesamte aus einem Einbruchsdiebstahl bei der Fa. W*** in Rankweil stammende Beute von Helmut H*** übernommen und verhandelt hat (vgl S 235). Diese Feststellung stützte es auf die Aussage des Genannten vor der Gendarmerie und dem Untersuchungsrichter (S 240 ff); seiner Darstellung in der Hauptverhandlung, er habe die Ware nicht dem Beschwerdeführer sondern Willibald P*** übergeben, schenkte es keinen Glauben. Den Wert der Diebsbeute bezifferte das Schöffengericht - gestützt auf die Abrechnungsunterlagen der A*** E*** VersicherungsAG, der Erhebungen der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg und der Aussage des Helmut H*** (vgl S 240) - einschließlich der Mehrwertsteuer (SSt 46/44) auf 111.550 S (S 235).Das Schöffengericht nahm als erwiesen an, daß der Angeklagte die gesamte aus einem Einbruchsdiebstahl bei der Fa. W*** in Rankweil stammende Beute von Helmut H*** übernommen und verhandelt hat vergleiche S 235). Diese Feststellung stützte es auf die Aussage des Genannten vor der Gendarmerie und dem Untersuchungsrichter (S 240 ff); seiner Darstellung in der Hauptverhandlung, er habe die Ware nicht dem Beschwerdeführer sondern Willibald P*** übergeben, schenkte es keinen Glauben. Den Wert der Diebsbeute bezifferte das Schöffengericht - gestützt auf die Abrechnungsunterlagen der A*** E*** VersicherungsAG, der Erhebungen der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg und der Aussage des Helmut H*** vergleiche S 240) - einschließlich der Mehrwertsteuer (SSt 46/44) auf 111.550 S (S 235).
Wenn in der Beschwerde unter dem Aspekt eines Begründungsmangels im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO behauptet wird, das Gericht stelle nicht fest, ob die ganze Beute von H*** an den Angeklagten weitergegeben wurde, das Urteil gebe für die Annahme des Wertes der Beute keine zureichende Begründung, der Wert der übernommenen Gegenstände liege unter 100.000 S, so übergeht die Rüge diese eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen und die ihnen zugrundeliegenden Verfahrensergebnisse. Da der Einwand nicht auf die im fraglichen Punkte wesentlichen Entscheidungsgründe abstellt, läßt er eine prozeßordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten formalen Nichtigkeitsgrundes vermissen.Wenn in der Beschwerde unter dem Aspekt eines Begründungsmangels im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet wird, das Gericht stelle nicht fest, ob die ganze Beute von H*** an den Angeklagten weitergegeben wurde, das Urteil gebe für die Annahme des Wertes der Beute keine zureichende Begründung, der Wert der übernommenen Gegenstände liege unter 100.000 S, so übergeht die Rüge diese eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen und die ihnen zugrundeliegenden Verfahrensergebnisse. Da der Einwand nicht auf die im fraglichen Punkte wesentlichen Entscheidungsgründe abstellt, läßt er eine prozeßordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten formalen Nichtigkeitsgrundes vermissen.
Soweit die Rüge behauptet, aus der Aussage des Zeugen Ludwig S*** sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer nicht die gesamte Diebsbeute erhalten habe und auf jenen Teil der Aussage des Zeugen H*** zurückgreift, den das Erstgericht mit zureichender Begründung als unglaubwürdig abgelehnt hat, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt, sondern lediglich versucht, nach Art einer Schuldberufung die Verfahrensergebnisse anders zu deuten, daraus für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen und damit (unzulässig) die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft. Die Rechtsrüge geht nicht von den Feststellungen des Erstgerichts, sondern davon aus, daß der Wert der Diebsbeute unter dem Betrag von 100.000 S liege. Weil der geltend gemachte Subsumtionsirrtum demnach nicht, so wie dies das Gesetz für die Relevierung materieller Nichtigkeitsgründe fordert, aus einem Vergleich des als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den in Betracht kommenden Tatbeständen des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, liegt auch hier keine prozeßordnungsgemäße Ausführung vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war der Akt in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die - noch zu erledigende - Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war der Akt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zur Entscheidung über die - noch zu erledigende - Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.