Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der beiden Angeklagten enthält, wurde Rabya S***** (richtig:) der Verbrechen (s US 12) nach (richtig:) § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (I A), des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I B) und des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB (I C) sowie Karim S***** der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (II A), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II B) und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II C) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II D) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der beiden Angeklagten enthält, wurde Rabya S***** (richtig:) der Verbrechen (s US 12) nach (richtig:) Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (römisch eins A), des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins B) und des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB (römisch eins C) sowie Karim S***** der Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (römisch zwei A), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch zwei B) und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei C) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch zwei D) schuldig erkannt.
Danach hat Rabya S***** (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung) in Innsbruck
(I A) zu einem datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Mitte Juli 2005 den wegen der Tat bereits rechtskräftig verurteilten Mohamed T*****, welcher am 18. Juli 2005 gemeinsam mit einer namentlich nicht bekannten Person ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 2,5 kg Cannabisharz und rund 100 Gramm Kokain, auf dem Straßenweg von Norditalien aus- und über den Brennerpass nach Tirol einführte, zu dieser Tat bestimmt, indem er die beiden und eine weitere namentlich nicht bekannte Person unter genauen Anweisungen mit der Durchführung der Schmuggelfahrt beauftragte;(römisch eins A) zu einem datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Mitte Juli 2005 den wegen der Tat bereits rechtskräftig verurteilten Mohamed T*****, welcher am 18. Juli 2005 gemeinsam mit einer namentlich nicht bekannten Person ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich 2,5 kg Cannabisharz und rund 100 Gramm Kokain, auf dem Straßenweg von Norditalien aus- und über den Brennerpass nach Tirol einführte, zu dieser Tat bestimmt, indem er die beiden und eine weitere namentlich nicht bekannte Person unter genauen Anweisungen mit der Durchführung der Schmuggelfahrt beauftragte;
(I B) am 13. Jänner 2005 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren namentlich nicht bekannten Mittätern der Ana Yunelkys Cordero C***** mit gegen ihre Person gerichteter Gewalt fremde beweglichen Sachen, nämlich ein Mobiltelefon sowie eine Geldtasche mit rund 370 Euro Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen „bzw" abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Genannte vor dem Haus B***** an ihren Oberarmen gewaltsam festhielt, um sie am beabsichtigten Davonlaufen zu hindern, während ihr einer seiner Mittäter das Mobiltelefon gegen ihren Widerstand aus der Hosentasche zog und ihr schließlich auch noch die Geldtasche wegnahm.(römisch eins B) am 13. Jänner 2005 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren namentlich nicht bekannten Mittätern der Ana Yunelkys Cordero C***** mit gegen ihre Person gerichteter Gewalt fremde beweglichen Sachen, nämlich ein Mobiltelefon sowie eine Geldtasche mit rund 370 Euro Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen „bzw" abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Genannte vor dem Haus B***** an ihren Oberarmen gewaltsam festhielt, um sie am beabsichtigten Davonlaufen zu hindern, während ihr einer seiner Mittäter das Mobiltelefon gegen ihren Widerstand aus der Hosentasche zog und ihr schließlich auch noch die Geldtasche wegnahm.