Rechtssatz RS0093701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093701
Entscheidungsdatum
25.01.2007
Rechtssatz
Der subjektive Tatbestand des Raubes erfordert neben dem Bereicherungsvorsatz (wie bei Diebstahl) auch den (Nötigungsvorsatz) Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), die Sache unter gewaltsamer Ausschaltung oder Überwindung des widerstrebenden Willens des Angegriffenen wegzunehmen. Erfolgt der Angriff auf das Opfer unversehens, sodaß das Opfer einen auch dem Angreifer bewußt werdenden Behauptungswillen und daher einen Widerstandsentschluß erst gar nicht fassen kann, liegt Diebstahl vor, weil es diesfalls an der räuberischen Nötigung fehlt. In diesem Fall wird vielmehr nur das Überraschungsmoment noch vor bzw ohne Bildung eines Widerstandes seitens des überraschten Opfers ausgenützt.Der subjektive Tatbestand des Raubes erfordert neben dem Bereicherungsvorsatz (wie bei Diebstahl) auch den (Nötigungsvorsatz) Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), die Sache unter gewaltsamer Ausschaltung oder Überwindung des widerstrebenden Willens des Angegriffenen wegzunehmen. Erfolgt der Angriff auf das Opfer unversehens, sodaß das Opfer einen auch dem Angreifer bewußt werdenden Behauptungswillen und daher einen Widerstandsentschluß erst gar nicht fassen kann, liegt Diebstahl vor, weil es diesfalls an der räuberischen Nötigung fehlt. In diesem Fall wird vielmehr nur das Überraschungsmoment noch vor bzw ohne Bildung eines Widerstandes seitens des überraschten Opfers ausgenützt.
Entscheidungstexte
- 14 Os 9/89
Entscheidungstext OGH 08.03.1989 14 Os 9/89
- 14 Os 145/89
Entscheidungstext OGH 06.12.1989 14 Os 145/89
Vgl; Beisatz: Raub, weil der Überfallene nicht von vornherein als willenlos und widerstandsunfähig anzusehen war und der Täter zwecks präventiver Brechung des zu erwartenden Widerstandswillens des Tatopfers unmittelbar auf dessen Körper einwirkte und sich nicht bloß auf eine Sachwegnahme durch unvermutetes Ergreifen der Beute beschränkte. (T1)
- 12 Os 113/94
Entscheidungstext OGH 29.09.1994 12 Os 113/94
Vgl; Beis wie T1
- 14 Os 102/96
Entscheidungstext OGH 06.08.1996 14 Os 102/96
Vgl auch
- 13 Os 61/98
Entscheidungstext OGH 17.06.1998 13 Os 61/98
Vgl auch
- 12 Os 147/06v
Entscheidungstext OGH 25.01.2007 12 Os 147/06v
Auch; nur: Der subjektive Tatbestand des Raubes erfordert neben dem Bereicherungsvorsatz (wie bei Diebstahl) auch den (Nötigungsvorsatz) Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), die Sache unter gewaltsamer Ausschaltung oder Überwindung des widerstrebenden Willens des Angegriffenen wegzunehmen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093701
Dokumentnummer
JJR_19890308_OGH0002_0140OS00009_8900000_003