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Entscheidung 12 Os 147/25x×

Entscheidung 12 Os 147/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os147/25x

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, erster und zweiter Fall, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2025, GZ 94 Hv 8/25x-128.2, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Kranz, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Blaschka

römisch eins./ zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie der zugleich gefasste Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

* D* wird für die ihm zur Last liegenden Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, erster und zweiter Fall, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch eins./) sowie der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall StGB (römisch zwei./) unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 39 Absatz eins, StGB nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von

acht Jahren

verurteilt.

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die vom 15. November 2024, 17:20 Uhr, bis zum 30. September 2025, 11:40 Uhr, erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

              Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

römisch zwei./ den

B e s c h l u s s

gefasst:

Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. September 2019, AZ 162 Hv 64/19y, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

              Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

[1]        Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * D* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, erster und zweiter Fall, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch eins./) sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]        Danach hat er in L* und W*

römisch eins./ im September 2024 (zu ergänzen – US 10 f: mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz) zum Raub des * O* und des * V*, die am 30. September 2024 Gewahrsamsträgern einer im Urteil näher genannten Bankfiliale durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen wegnahmen, indem die Genannten maskiert die Filiale betraten, V* eine Gasdruckpistole zog und gegenüber dem Angestellten N* äußerte „das ist ein Überfall, wo ist das Geld“, wobei einer der Täter aus einem Tresor 78.790 Euro entnahm, dadurch beigetragen, dass er mit O* und V* die Tatausführung plante, mehrmals mit den beiden im Hinblick darauf telefonierte, sie sich vor dem Raub in L* trafen und er verabredungsgemäß die Raubbeute übernahm und nach W* verbrachte;

römisch zwei./ nach der zu römisch eins./ beschriebenen Tat Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 59.910 Euro, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Paragraph 165, Absatz 5, StGB), nämlich aus dem in Punkt römisch eins./ genannten Raub, herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern

1./ umgewandelt, indem er einen Teil der Raubbeute

a./ am 26. Oktober 2024 in Höhe von 870 Euro auf das Girokonto von * S* einzahlte und im Anschluss 800 Euro von diesem Konto behob;

b./ am 27. Oktober 2024 in Höhe von 2.000 Euro in den Kauf eines Pkw investierte;

2./ nach dem 30. September 2024 übertragen, indem er einen Teil der Raubbeute an * S* übergab, die 47.000 Euro in ihrer Wohnung versteckte (i./) und 10.040 Euro auf ihre Konten einzahlte (ii./).

Rechtliche Beurteilung

[3]        Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt.

[4]        Nach den wesentlichen Feststellungen zum Schuldspruch römisch eins./ trug der Beschwerdeführer zum vorliegenden Raub dadurch bei (Paragraph 12, dritter Fall StGB), dass er diesen mit den unmittelbaren Tätern O* und V* gemeinsam plante, sich mit den Genannten in Tatortnähe traf, sie dort unterstützte und schließlich die Raubbeute übernahm (US 9 f).

[5]        Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) allein die konstantierte Planung der Tat kritisiert, stellt sie den Schuldspruch gar nicht in Frage und wendet sich solcherart nicht gegen entscheidende Tatsachen (siehe aber RIS-Justiz RS0106268).

[6]        Bleibt im Übrigen anzumerken, dass das Erstgericht die Planung der Tat – und damit auch das Wissen des Beschwerdeführers um den Einsatz einer Waffe beim Raubgeschehen – ohne Verstoß gegen die Denkgesetze auf seine zahlreichen Telefonate mit den unmittelbaren Tätern, die Anwesenheit in unmittelbarer Tatortnähe, die Verwendung eines auf eine dritte Person angemeldeten Mobiltelefons, sein Zugeständnis, von den unmittelbaren Tätern eine Tasche übernommen zu haben, sowie schließlich auch auf den persönlichen Eindruck der Tatrichter zu dessen „überlegenen geistigen Kapazitäten“ stützen konnte vergleiche US 12 ff). Hingegen präsentieren sich die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerde als bloße Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

[7]        Ob (bereits) der Tatplan vorsah, dass der Beschwerdeführer die Raubbeute in Sicherheit bringen sollte, ist angesichts der eingangs dargestellten (weiteren) Beteiligungshandlungen und insbesondere aufgrund der unbekämpft gebliebenen Konstatierung (US 10), dass D* die Beute tatsächlich übernahm (zu den zeitlichen Grenzen einer strafbaren Beitragshandlung vergleiche RIS-Justiz RS0090346 [T2]; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 12, Rz 17), nicht entscheidend.

[8]        Die zu römisch zwei./2./a./i./ getroffene Feststellung, wonach * S* einen Teil der ihr vom Angeklagten übergebenen Beute in Höhe von 47.000 Euro versteckte, gründete das Schöffengericht – logisch und empirisch einwandfrei – auf die eigenen geständigen Angaben dieser Zeugin in dem gegen sie geführten Strafverfahren sowie auf die Sicherstellung des Betrags, an dem noch die Banderole der Bank angebracht war (US 16). Diesen Schlussfolgerungen setzt die Beschwerde bloß eigene Thesen zur (aus Täterlogik) fehlenden Plausibilität einer solchen Vorgehensweise entgegen, womit sie sich erneut in einer bloßen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter erschöpft.

[9]        Soweit die Rüge hinsichtlich des an S* weiters zur Einzahlung auf ihre Konten übergebenen Betrags von 10.040 Euro (römisch zwei./2./a./ii./) allein bezweifelt, ob dieser aus dem zu römisch eins./ abgeurteilten Raub stammt, stellt sie den – insoweit allein entscheidungswesentlichen – kriminellen Ursprung dieses Geldes (Paragraph 165, Absatz 5, StGB) gar nicht in Frage.

[10]      Ob der Angeklagte in der Folge weitere Geldwäscheaktionen in Form eines angedachten Grundstückskaufs in Ungarn plante (US 17), ist gleichsam nicht entscheidend.

[11]      Auf das Vorbringen betreffend das Schuldspruchfaktum römisch zwei./1./b./ ist nicht mehr einzugehen. Denn einerseits handelt es sich bei den Tatvarianten des Paragraph 165, Absatz eins, StGB um ein alternatives Mischdelikt (RIS-Justiz RS0129615 [T1]), andererseits erlauben bereits die (erfolglos bekämpften) Konstatierungen zu römisch zwei./2./a./ die Subsumtion unter die (vorliegend maßgebliche) Wertgrenze des Paragraph 165, Absatz 4, StGB.

[12]      Der bloße Verweis der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf die Ausführungen zur Mängelrüge (in der im Übrigen erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen nicht geltend gemacht wurden) entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902).

[13]      In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.

[14]      Hingegen wendet die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) – der Auffassung der Generalprokuratur zuwider – im Ergebnis zu Recht ein, dass Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 5, StGB mit Blick auf die Feststellungen, wonach sich der Angeklagte in „unmittelbarer Nähe“ des Tatorts befand (US 9), nicht zum Tragen kommt.

[15]      Bei der gleichsinnigen Vorschrift des Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB stellen Rechtsprechung und Lehre darauf ab, dass die Tat nach dem Inhalt der Vereinbarung ausgeführt wird und die Täter (unabhängig davon, ob sie unmittelbare Täter sind [§ 12 erster Fall StGB]) am Tatort als Einheit auftreten (RIS-Justiz RS0092805, RS0092818; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 84, Rz 87; Stricker/Nimmervoll in Leukauf/Steininger, StGB5 Paragraph 84, Rz 49; Kienapfel/Schroll SB BT I5 Paragraph 84, Rz 64; Fuchs/Reindl-Krauskopf BT I8 Kap 6 Rz 35). Nichts anderes wird im Übrigen bei der Auslegung der ebenfalls vergleichbaren Norm des Paragraph 218, Absatz 2 b, StGB vertreten (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 Paragraph 218, Rz 25b; Philipp in WK2 StGB Paragraph 218, Rz 19/17).

[16]      Zu Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 5, StGB geht die Lehre – mit Verweis auf die gleiche Formulierung – ebenso von einer Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB entsprechenden Position aus vergleiche Schröder, SbgK Paragraph 39 a, Rz 73 ff; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 39 a, Rz 6; Flora in WK2 StGB Paragraph 39 a, Rz 12; siehe auch Einführungserlass des BMVRDJ GZ S318.040/0016-IV 1 2019 zum GewaltschutzG 2019). Hinweise, dass der Gesetzgeber bei Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 5, StGB Abweichendes zu den oben genannten Vorschriften des Besonderen Teils regeln wollte, ergeben sich mit Blick auf die (zu diesem Thema schweigenden) Gesetzesmaterialien des GewaltschutzG 2019 nicht.

[17]      Bleibt anzumerken, dass der sachliche Grund für die solcherart von Lehre und Rechtsprechung einheitlich – im Verhältnis zum bloßen Wortlaut einschränkend – vertretene Notwendigkeit des gemeinschaftlichen Auftretens am Tatort ohne Weiteres in der höheren Gefährlichkeit mehrerer anwesender Täter und der damit verbundenen Wirkung auf das Opfer erblickt werden kann vergleiche Fuchs/Reindl-Krauskopf BT I8 Kap 6 Rz 35).

[18]      (Teil-)Aufhebung des Urteils wie im Spruch ersichtlich ist die Folge.

[19]      Bei der erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof – ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren (Paragraph 39, Absatz eins, StGB [US 5 ff]) – als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) sowie das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und als mildernd keinen Umstand.

[20]      Davon ausgehend erweist sich die Verhängung der im Spruch ersichtlichen Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.

[21]      Darauf war der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen.

[22]      Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft (Paragraph 38, StGB) zugebrachten Zeiten hat gemäß Paragraph 400, StPO der Vorsitzende des Erstgerichts mit Beschluss zu entscheiden (RIS-Justiz RS0091624).

[23]      Angesichts der nunmehr bereits dritten Verurteilung wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender strafbarer Handlungen bedurfte es auch zusätzlich des Widerrufs der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. September 2019, AZ 162 Hv 64/19y, gewährten bedingten Strafnachsicht. Selbst die anlässlich des nachfolgenden Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. November 2020, AZ 153 Hv 53/20s, erfolgte Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre vermochte den Angeklagten nicht von der Begehung der nunmehr abgeurteilten Straftaten abzuhalten.

[24]      Auf diese Entscheidung war der Angeklagte mit seiner Beschwerde zu verweisen.

[25]      Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147382

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00147.25X.0428.000

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260428_OGH0002_0120OS00147_25X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung