Rechtssatz RS0129615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129615
Entscheidungsdatum
04.05.2026
Rechtssatz
§ 165 Abs 2 StGB enthält rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt. Verwirklicht ein Täter in Ansehung desselben Vermögensbestandteils mehrere Begehungsformen, liegt demnach nur eine einzige strafbare Handlung vor. Dies ändert indes nichts daran, dass jede der einzelnen Tathandlung der Geldwäscherei nach (hier) § 165 Abs 2 StGB eine selbständige Straftat und als solche Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand des Zusammenhangs gemäß § 37 Abs 1, Abs 2 StPO ist.Paragraph 165, Absatz 2, StGB enthält rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt. Verwirklicht ein Täter in Ansehung desselben Vermögensbestandteils mehrere Begehungsformen, liegt demnach nur eine einzige strafbare Handlung vor. Dies ändert indes nichts daran, dass jede der einzelnen Tathandlung der Geldwäscherei nach (hier) Paragraph 165, Absatz 2, StGB eine selbständige Straftat und als solche Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand des Zusammenhangs gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, Absatz 2, StPO ist.
Entscheidungstexte
- 11 Ns 41/14i
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 11 Ns 41/14i
- 13 Os 105/15p
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
Auch; Beisatz: Abs 1 und Abs 2 des § 165 StGB enthalten (jeweils) rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuieren daher (jeweils) ein alternatives Mischdelikt. (T1)
Beisatz: Anderes gilt im Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander: Abs 1 erfasst nur Verhaltensweisen, die schon per se verdächtig sind („verbirgt“, „verschleiert“), und lässt (daher) bedingten Vorsatz genügen. Die in Abs 2 genannten Handlungen dagegen sind – für sich genommen – solche des gewöhnlichen Wirtschaftslebens; insoweit verlangt das Gesetz (hinsichtlich ihrer Begehung in Bezug auf kontaminierte Vermögenswerte) Wissentlichkeit. Damit werden Begehungsformen von unterschiedlichem Sinn‑ und Wertgehalt normiert, die als kumulatives Mischdelikt aufzufassen sind. (T2)
Beisatz: Begehungen nach Abs 1 und solche nach Abs 2 begründen demnach verschiedene strafbare Handlungen, die miteinander echt konkurrieren können. (T3)
- 15 Os 71/17f
Entscheidungstext OGH 24.10.2017 15 Os 71/17f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 11 Os 76/17m
Entscheidungstext OGH 17.10.2017 11 Os 76/17m
Vgl; Beis wie T2
- 11 Os 130/17b
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 11 Os 130/17b
Beis wie T1; Beis wie T2
- 13 Os 76/18b
Entscheidungstext OGH 12.09.2018 13 Os 76/18b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: zur Tätigen Reue (§ 165a StGB). (T4)
- 11 Os 38/20b
Entscheidungstext OGH 06.05.2020 11 Os 38/20b
Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3
- 11 Os 135/20t
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 11 Os 135/20t
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Begehungen nach Abs 1 und solche nach Abs 2 des § 165 StGB werden nicht zu einer (gemeinsamen) Subsumtionseinheit nach § 29 StGB zusammengefasst. (T5)
- 12 Os 61/24y
Entscheidungstext OGH 05.09.2024 12 Os 61/24y
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
- 14 Ns 16/26b
Entscheidungstext OGH 04.05.2026 14 Ns 16/26b
vgl
- 12 Os 147/25x
Entscheidungstext OGH 28.04.2026 12 Os 147/25x
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129615
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20140826_OGH0002_0110NS00041_14I0000_001