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Entscheidung 14 Ns 16/26b×

Entscheidung 14 Ns 16/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns16/26b

Entscheidungsdatum

04.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 2, 148, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung in dem zu AZ 35 Hv 2/26a des Landesgerichts Krems an der Donau zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Linz geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht Krems an der Donau zuständig.

Der Anregung der Delegierung wird nicht gefolgt.

Text

Gründe:

[1]         Mit beim Landesgericht Linz eingebrachtem Strafantrag vom 11. September 2025 (ON 15) legt die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau * G* dem Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 2, 148, erster Fall StGB (römisch eins) und dem Verbrechen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB (römisch zwei; vergleiche aber RIS-Justiz RS0133923, RS0134848) subsumierte Handlungen zur Last.

[2]                 Danach habe er „in L* im Mai 2025“

(römisch eins) [zu ergänzen: mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung zumindest mehrere Wochen hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt, zu verschaffen,] zur strafbaren Handlung unbekannter Täter, die Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die telefonisch übermittelte Vorgabe, sie [die unbekannten Täter] handelten im Auftrag eines IT-Unternehmens, die Bankkonten [der Geschädigten] seien gehackt worden, weshalb Maßnahmen zur Gefahrenabwehr notwendig seien, zur Freigabe von Überweisungen vom Konto der Geschädigten auf das im Strafantrag angeführte Konto des Angeklagten veranlasst hätten, und zwar

(1) am 26. Mai 2025 * S* zur Freigabe einer Überweisung von 4.100 Euro sowie

(2) am 27. Mai 2025 * W* zur Freigabe einer Überweisung von 5.000 Euro,

wodurch diese beiden in den genannten Beträgen am Vermögen geschädigt worden seien, dadurch beigetragen, dass er das Bankkonto zum Empfang der Überweisungen zur Verfügung gestellt habe;

(römisch zwei) Vermögensbestandteile, die „aus der kriminellen Tätigkeit der unbekannten Täter“ (zu römisch eins) herrührten, nämlich die auf dem in Rede stehenden Konto des Angeklagten eingelangten Geldbeträge von insgesamt 9.100 Euro, „ansichgebracht, und in L*, H* und A* am 26. Mai 2025 (4.100 Euro) und am 27. Mai 2025 (5.000 Euro) bar behoben und danach verwendet, indem er sie beim Glücksspiel“ eingesetzt habe, wobei er zur Zeit des Erlangens der Vermögensbestandteile von deren Herkunft aus einer kriminellen Tätigkeit der unbekannten Täter gewusst habe.

[3]         Da der Angeklagte in der am 19. Jänner 2026 vor dem Landesgericht Linz stattgefundenen Hauptverhandlung behauptete, die Zuverfügungstellung des Bankkontos in S* zugesagt zu haben (ON 31, 3), verneinte das genannte Gericht seine örtliche Zuständigkeit für die zeitlich erste Straftat (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO) und überwies die Strafsache – mit Blick auf den im Sprengel dieses Gerichts gelegenen Erfolgsort zu I/1 des Strafantrags – an das Landesgericht Krems an der Donau (ON 31, 4 f und ON 1.27).

[4]         Das Landesgericht Krems an der Donau legte den Akt mit Verfügung vom 27. Jänner 2026 gemäß Paragraph 38, letzter Satz StPO mit der Begründung, dass der Ort der „frühesten Tathandlung“ nicht im Sprengel dieses Gerichts gelegen sei, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor (ON 1.28, 1.30 und 33).

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[5]         Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (Paragraph 12, StGB) oder (wie hier) einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO).

[6]         Nach dieser Gesetzessystematik normiert der dritte Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO eine Ausnahme zum zweiten, nicht jedoch zum ersten Satz dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0124935).

[7]         Da die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB vergleiche im Übrigen zu jener nach Paragraph 148, erster Fall StGB Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 70, Rz 19) – aufgrund der Verdachtslage – schon durch eine einzige Paragraph 12, dritter Fall StGB zu unterstellende Handlung (= eine einzige Tat) verwirklicht ist vergleiche Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 39 [zur Konsequenz der funktionalen Einheitstäterschaft, dass jeder Mitwirkende an einem – unter dem Aspekt des Paragraph 12, StGB zusammengefassten – Gesamtgeschehen eine eigene strafbare Handlung begeht]), sind (hier) für die Frage der örtlichen Zuständigkeit beide (zuvor dargestellten) strafbaren Handlungen (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) maßgeblich vergleiche RIS-Justiz RS0129615; Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB Paragraph 165, Rz 18 [zur Einordnung des Paragraph 165, Absatz 2, StGB als alternativen Mischtatbestand hinsichtlich Begehungsweisen in Bezug auf denselben Vermögensbestandteil]).

[8]         Da vorliegend nicht schon einer der Anknüpfungspunkte des Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO die Zuständigkeit nur eines bestimmten Gerichts erbringt, ist mit der Prüfung nach Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO fortzufahren.

[9]         Indem Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie Paragraph 36, Absatz 3, StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt – ähnlich wie nach Paragraph 67, Absatz 2, StGB – neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar. Liegt nur einer von mehreren in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO den Ausschlag für die Zuständigkeit (RIS-Justiz RS0133476).

[10]       Nach dem Akteninhalt (ON 31, 4; vergleiche RIS-Justiz RS0131309 [T3]) befindet sich zu I/1 des Strafantrags der Erfolgsort im Sprengel des Landesgerichts Krems an der Donau, weil dort jene Bank ansässig ist, die das Konto des Opfers führte vergleiche RIS-Justiz RS0130479 [T1]). Daher ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nach Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO dieses Gericht zur gemeinsamen Führung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen aller ihm angelasteten Straftaten zuständig.

[11]       Der Anregung einer – nur ausnahmsweise zulässigen (RIS-Justiz RS0053539 [T1]) – Delegierung war nicht zu folgen, weil der Wohnsitz des Angeklagten und der Sitz der Kanzlei des Verfahrenshilfeverteidigers im Sprengel des Landesgerichts Linz sowie der Umstand, dass vor diesem Gericht bereits ein Termin der Hauptverhandlung stattgefunden hat, keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO darstellen. Hinzu kommt, dass mit einer Delegierung auch die Anreise des von der Staatsanwaltschaft beantragten, nach der Aktenlage in Wien wohnhaften Zeugen zum weiter entfernten Landesgericht Linz verbunden wäre. Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Verteidiger liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die vom Gericht angedachte Vernehmung dieses Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht vor (11 Ns 10/15g).

Textnummer

E147387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00016.26B.0504.000

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260504_OGH0002_0140NS00016_26B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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