[5] Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder (wie hier) einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (Paragraph 12, StGB) oder (wie hier) einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO).
[6] Nach dieser Gesetzessystematik normiert der dritte Satz des § 37 Abs 2 StPO eine Ausnahme zum zweiten, nicht jedoch zum ersten Satz dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0124935). Nach dieser Gesetzessystematik normiert der dritte Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO eine Ausnahme zum zweiten, nicht jedoch zum ersten Satz dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0124935).
[7] Da die Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB (vgl im Übrigen zu jener nach § 148 erster Fall StGB Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 19) – aufgrund der Verdachtslage – schon durch eine einzige § 12 dritter Fall StGB zu unterstellende Handlung (= eine einzige Tat) verwirklicht ist (vgl Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 39 [zur Konsequenz der funktionalen Einheitstäterschaft, dass jeder Mitwirkende an einem – unter dem Aspekt des § 12 StGB zusammengefassten – Gesamtgeschehen eine eigene strafbare Handlung begeht]), sind (hier) für die Frage der örtlichen Zuständigkeit beide (zuvor dargestellten) strafbaren Handlungen (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) maßgeblich (vgl RIS-Justiz RS0129615; Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 18 [zur Einordnung des § 165 Abs 2 StGB als alternativen Mischtatbestand hinsichtlich Begehungsweisen in Bezug auf denselben Vermögensbestandteil]). Da die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB vergleiche im Übrigen zu jener nach Paragraph 148, erster Fall StGB Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 70, Rz 19) – aufgrund der Verdachtslage – schon durch eine einzige Paragraph 12, dritter Fall StGB zu unterstellende Handlung (= eine einzige Tat) verwirklicht ist vergleiche Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 39 [zur Konsequenz der funktionalen Einheitstäterschaft, dass jeder Mitwirkende an einem – unter dem Aspekt des Paragraph 12, StGB zusammengefassten – Gesamtgeschehen eine eigene strafbare Handlung begeht]), sind (hier) für die Frage der örtlichen Zuständigkeit beide (zuvor dargestellten) strafbaren Handlungen (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) maßgeblich vergleiche RIS-Justiz RS0129615; Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB Paragraph 165, Rz 18 [zur Einordnung des Paragraph 165, Absatz 2, StGB als alternativen Mischtatbestand hinsichtlich Begehungsweisen in Bezug auf denselben Vermögensbestandteil]).
[8] Da vorliegend nicht schon einer der Anknüpfungspunkte des § 37 Abs 2 erster Satz StPO die Zuständigkeit nur eines bestimmten Gerichts erbringt, ist mit der Prüfung nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO fortzufahren. Da vorliegend nicht schon einer der Anknüpfungspunkte des Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO die Zuständigkeit nur eines bestimmten Gerichts erbringt, ist mit der Prüfung nach Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO fortzufahren.
[9] Indem § 37 Abs 2 dritter Satz StPO an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie § 36 Abs 3 StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt – ähnlich wie nach § 67 Abs 2 StGB – neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar. Liegt nur einer von mehreren in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO den Ausschlag für die Zuständigkeit (RIS-Justiz RS0133476). Indem Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie Paragraph 36, Absatz 3, StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt – ähnlich wie nach Paragraph 67, Absatz 2, StGB – neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar. Liegt nur einer von mehreren in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO den Ausschlag für die Zuständigkeit (RIS-Justiz RS0133476).
[10] Nach dem Akteninhalt (ON 31, 4; vgl RIS-Justiz RS0131309 [T3]) befindet sich zu I/1 des Strafantrags der Erfolgsort im Sprengel des Landesgerichts Krems an der Donau, weil dort jene Bank ansässig ist, die das Konto des Opfers führte (vgl RIS-Justiz RS0130479 [T1]). Daher ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO dieses Gericht zur gemeinsamen Führung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen aller ihm angelasteten Straftaten zuständig. Nach dem Akteninhalt (ON 31, 4; vergleiche RIS-Justiz RS0131309 [T3]) befindet sich zu I/1 des Strafantrags der Erfolgsort im Sprengel des Landesgerichts Krems an der Donau, weil dort jene Bank ansässig ist, die das Konto des Opfers führte vergleiche RIS-Justiz RS0130479 [T1]). Daher ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nach Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO dieses Gericht zur gemeinsamen Führung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen aller ihm angelasteten Straftaten zuständig.
[11] Der Anregung einer – nur ausnahmsweise zulässigen (RIS-Justiz RS0053539 [T1]) – Delegierung war nicht zu folgen, weil der Wohnsitz des Angeklagten und der Sitz der Kanzlei des Verfahrenshilfeverteidigers im Sprengel des Landesgerichts Linz sowie der Umstand, dass vor diesem Gericht bereits ein Termin der Hauptverhandlung stattgefunden hat, keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO darstellen. Hinzu kommt, dass mit einer Delegierung auch die Anreise des von der Staatsanwaltschaft beantragten, nach der Aktenlage in Wien wohnhaften Zeugen zum weiter entfernten Landesgericht Linz verbunden wäre. Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Verteidiger liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die vom Gericht angedachte Vernehmung dieses Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor (11 Ns 10/15g). Der Anregung einer – nur ausnahmsweise zulässigen (RIS-Justiz RS0053539 [T1]) – Delegierung war nicht zu folgen, weil der Wohnsitz des Angeklagten und der Sitz der Kanzlei des Verfahrenshilfeverteidigers im Sprengel des Landesgerichts Linz sowie der Umstand, dass vor diesem Gericht bereits ein Termin der Hauptverhandlung stattgefunden hat, keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO darstellen. Hinzu kommt, dass mit einer Delegierung auch die Anreise des von der Staatsanwaltschaft beantragten, nach der Aktenlage in Wien wohnhaften Zeugen zum weiter entfernten Landesgericht Linz verbunden wäre. Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Verteidiger liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die vom Gericht angedachte Vernehmung dieses Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht vor (11 Ns 10/15g).