Rechtssatz RS0133476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133476
Entscheidungsdatum
04.05.2026
Rechtssatz
Indem § 37 Abs 2 dritter Satz an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie § 36 Abs 3 StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt ‑ ähnlich wie nach § 67 Abs 2 StGB ‑ neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar (so schon 13 Ns 94/20g). Liegt nur einer von mehreren solcherart in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach § 37 Abs 3 dritter Satz StPO den Auschlag für die Zuständigkeit.Indem Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie Paragraph 36, Absatz 3, StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt ‑ ähnlich wie nach Paragraph 67, Absatz 2, StGB ‑ neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar (so schon 13 Ns 94/20g). Liegt nur einer von mehreren solcherart in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach Paragraph 37, Absatz 3, dritter Satz StPO den Auschlag für die Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
- 14 Ns 78/20m
Entscheidungstext OGH 14.01.2021 14 Ns 78/20m
Beisatz: Hier: Überlassen von Suchtgift in einer das 25‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch zahlreiche, im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (an mehreren Orten) gesetzte Einzelakte. (T1)
- 13 Ns 128/20g
Entscheidungstext OGH 16.03.2021 13 Ns 128/20g
Vgl
- 14 Ns 37/21h
Entscheidungstext OGH 10.05.2021 14 Ns 37/21h
Vgl
- 14 Ns 93/22w
Entscheidungstext OGH 24.11.2022 14 Ns 93/22w
Vgl
- 14 Ns 16/26b
Entscheidungstext OGH 04.05.2026 14 Ns 16/26b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133476
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20210114_OGH0002_0140NS00078_20M0000_003