Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 130/17b×

Entscheidung 11 Os 130/17b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0082326 Rechtssatz 23.07.1985Strafrecht
Das in den einschlägigen Verfahrensvorschriften normierte Recht eines Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten), in einem gegen ihn geführten oder ihm drohenden Strafverfahren sich überhaupt nicht oder nicht wahrheitsgemäß verantworten zu müssen, gilt auch …
RS0091298 Rechtssatz 21.03.1972Strafrecht
Die sogenannte "straflose Deckungshandlung" ("vorbestrafte Nachtat") hat die (abermalige) Verletzung des nämlichen Rechtsgutes zur Voraussetzung. Richten sich jedoch die Angriffshandlungen gegen verschiedene Rechtsgüter oder gegen die Rechte verschiedener P …
RS0091587 Rechtssatz 26.04.1960Strafrecht
Eine Deckungshandlung (Nachtat), die der Verschleierung der Vortat oder der Auswertung des mit der Vortat erzielten strafgesetzwidrigen Erfolges dient, ist nur dann straflos, wenn sie über die durch die Vortat begangene Rechtsverletzung nicht hinausgeht und …
RS0094947 Rechtssatz 16.10.1990Strafrecht
Von einem Verheimlichen im Sinn des § 164 (§ 165) StGB kann erst dann gesprochen werden, wenn dem betreffenden Tatverhalten ein vom Täter vorsätzlich (oder fahrlässig) zum Einsatz gebrachter Verschleierungseffekt innewohnt. Das Wesen eines solchen Effekts ä …
RS0094983 Rechtssatz 05.12.1995Strafrecht
Mit der physischen Verbringung von Geldbeträgen über die Staatsgrenze (in Geldkoffern) ohne entsprechende Offenlegung von dessen Herkunft und Weitergabe ist notwendigerweise ein Tarnungseffekt verbunden, der eine Zurückverfolgung des Geldflusses zu seinem v …
RS0129615 Rechtssatz 26.08.2014Strafrecht
§ 165 Abs 2 StGB enthält rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt. Verwirklicht ein Täter in Ansehung desselben Vermögensbestandteils mehrere Begehungsformen, liegt demnach nur eine einzige strafbare Handlung …