Rechtssatz RS0094983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094983
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Rechtssatz
Mit der physischen Verbringung von Geldbeträgen über die Staatsgrenze (in Geldkoffern) ohne entsprechende Offenlegung von dessen Herkunft und Weitergabe ist notwendigerweise ein Tarnungseffekt verbunden, der eine Zurückverfolgung des Geldflusses zu seinem verbrecherischen Ursprung mangels Buchungsunterlagen ("Paper trail") objektiv erschwert, wenn nicht gar vereitelt. Damit werden aber solche Vermögenswerte vor den Geschädigten und den nachforschenden Sicherheitsbehörden im Sinne des § 165 Abs 1 StGB verborgen.Mit der physischen Verbringung von Geldbeträgen über die Staatsgrenze (in Geldkoffern) ohne entsprechende Offenlegung von dessen Herkunft und Weitergabe ist notwendigerweise ein Tarnungseffekt verbunden, der eine Zurückverfolgung des Geldflusses zu seinem verbrecherischen Ursprung mangels Buchungsunterlagen ("Paper trail") objektiv erschwert, wenn nicht gar vereitelt. Damit werden aber solche Vermögenswerte vor den Geschädigten und den nachforschenden Sicherheitsbehörden im Sinne des Paragraph 165, Absatz eins, StGB verborgen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 181/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 14 Os 181/95
Veröff: EvBl 1996/32 S 188
- 13 Os 105/15p
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
Vgl
- 11 Os 130/17b
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 11 Os 130/17b
Vgl; Beisatz: Physische Verbringung von Geldbeträgen (etwa über eine Staatsgrenze) ohne eine (devisenrechtlich [§ 5 DevG BGBl 1946/162; aktuell zB nach Art 3 Abs 1 VO [EG] 1889/2005] gebotene) Offenlegung ihrer Herkunft kann ein Verbergen sein. (T1)
Beisatz: Bloßes Beheben von Bargeld und Übergabe desselben an einen Dritten ist, wenn nicht besondere Begleitumstände hinzutreten, ein Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens und als solcher – per se – noch kein „Verbergen“ iSd § 165 Abs 1 StGB. (T2)
- 11 Os 11/20g
Entscheidungstext OGH 23.03.2020 11 Os 11/20g
Vgl; Beis wie T2
- 13 Os 126/21k
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 13 Os 126/21k
Vgl; Beis nur wie T2
- 13 Os 71/23z
Entscheidungstext OGH 15.11.2023 13 Os 71/23z
vgl; Beisatz: Bloßes Beheben von Bargeld und Übergabe desselben an einen Dritten ist, wenn nicht besondere Begleitumstände hinzutreten, ein Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens und als solcher – per se – kein „Verheimlichen" iSd § 165 Abs 1 Z 2 StGB idF BGBl I 2021/159. (T3)
- 14 Os 71/24h
Entscheidungstext OGH 05.11.2024 14 Os 71/24h
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
- 13 Os 73/25x
Entscheidungstext OGH 24.09.2025 13 Os 73/25x
vgl; Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094983
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0140OS00181_9500000_002