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Entscheidung 12 Os 147/81×

Entscheidung 12 Os 147/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os147/81

Entscheidungsdatum

29.10.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Alexander Gregor A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz 2, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Juni 1981, GZ. 5 e römisch fünf r 2721/81-46, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Merlicek und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Juni 1954 geborene Alexander Gregor A des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB. (Schadenshöhe 56.800 S), des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz 2, StGB. (Schadenshöhe 230.000 S) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB. schuldig gesprochen und hiefür nach Paragraphen 128, Absatz 2, 28, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Begehung strafbarer Handlungen innerhalb der Probezeit nach einer einschlägigen Vorstrafe, die Wiederholung der Betrügereien und mehrere Fakten beim Diebstahl, als mildernd keinen Umstand. Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits vom Obersten Gerichtshof in einer nichtöffentlichen Beratung am 24. September 1981, GZ. 12 Os 147/81-5, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der dem Urteil zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt entnommen werden.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Die Berufung ist berechtigt.

Dem Berufungswerber muß zugestimmt werden, daß die Begehung innerhalb der Probezeit nicht als besonderer Erschwerungsumstand gewertet werden kann, mit Rücksicht darauf, daß die Regierungsvorlage 1971, die in diesem Umstand einen eigenen Erschwerungsgrund sah, insofern vom Justizausschuß ausdrücklich abgelehnt wurde. Bei der Gewichtung der persönlichen Schuld war allerdings die Tatsache des Rückfalls innerhalb der Probezeit, ausgehend von den Schuldbemessungsregeln des Paragraph 32, Absatz 2, StGB. zu berücksichtigen (Leukauf-Steininger2 RN. 8 zu Paragraph 33,). Die vom Erstgericht aufgezählten Umstände des Zusammentreffens eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung der Betrügereien und die mehreren Fakten beim Diebstahl stellen nur einen einzigen Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Ziffer eins, StGB. dar, der aber, da beide Varianten gegeben sind, entsprechend schwer wiegt (Leukauf-Steininger a.a.O. RN. 3 zu Paragraph 33,). Als mildernd mußte berücksichtigt werden, daß der Angeklagte durch seine Aussage hinsichtlich des Betruges wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Auch der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 16

StGB. ist gegeben, weil der Angeklagte freiwillig nach Österreich zurückgekehrt ist. Da er im Ausland mit falschem Paß lebte, hätte er leicht entfliehen können, auch wenn er von jemanden erkannt und erpreßt wurde. Hingegen war aber die Vorstrafe wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat erschwerend. Unter Berücksichtigung dieser korrigierten Strafbemessungsgründe und des relativ hohen Schadens (bei Betrug und Diebstahl zusammen 286.800 S) ist eine Strafe in der Höhe von drei Jahren dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen.

Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00147.81.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19811029_OGH0002_0120OS00147_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung