Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Die Berufung ist berechtigt.
Dem Berufungswerber muß zugestimmt werden, daß die Begehung innerhalb der Probezeit nicht als besonderer Erschwerungsumstand gewertet werden kann, mit Rücksicht darauf, daß die Regierungsvorlage 1971, die in diesem Umstand einen eigenen Erschwerungsgrund sah, insofern vom Justizausschuß ausdrücklich abgelehnt wurde. Bei der Gewichtung der persönlichen Schuld war allerdings die Tatsache des Rückfalls innerhalb der Probezeit, ausgehend von den Schuldbemessungsregeln des § 32 Abs 2 StGB. zu berücksichtigen (Leukauf-Steininger2 RN. 8 zu § 33). Die vom Erstgericht aufgezählten Umstände des Zusammentreffens eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung der Betrügereien und die mehreren Fakten beim Diebstahl stellen nur einen einzigen Erschwerungsgrund nach § 33 Z. 1 StGB. dar, der aber, da beide Varianten gegeben sind, entsprechend schwer wiegt (Leukauf-Steininger a.a.O. RN. 3 zu § 33). Als mildernd mußte berücksichtigt werden, daß der Angeklagte durch seine Aussage hinsichtlich des Betruges wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Auch der Milderungsgrund des § 34 Z. 16Dem Berufungswerber muß zugestimmt werden, daß die Begehung innerhalb der Probezeit nicht als besonderer Erschwerungsumstand gewertet werden kann, mit Rücksicht darauf, daß die Regierungsvorlage 1971, die in diesem Umstand einen eigenen Erschwerungsgrund sah, insofern vom Justizausschuß ausdrücklich abgelehnt wurde. Bei der Gewichtung der persönlichen Schuld war allerdings die Tatsache des Rückfalls innerhalb der Probezeit, ausgehend von den Schuldbemessungsregeln des Paragraph 32, Absatz 2, StGB. zu berücksichtigen (Leukauf-Steininger2 RN. 8 zu Paragraph 33,). Die vom Erstgericht aufgezählten Umstände des Zusammentreffens eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung der Betrügereien und die mehreren Fakten beim Diebstahl stellen nur einen einzigen Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Ziffer eins, StGB. dar, der aber, da beide Varianten gegeben sind, entsprechend schwer wiegt (Leukauf-Steininger a.a.O. RN. 3 zu Paragraph 33,). Als mildernd mußte berücksichtigt werden, daß der Angeklagte durch seine Aussage hinsichtlich des Betruges wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Auch der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 16
StGB. ist gegeben, weil der Angeklagte freiwillig nach Österreich zurückgekehrt ist. Da er im Ausland mit falschem Paß lebte, hätte er leicht entfliehen können, auch wenn er von jemanden erkannt und erpreßt wurde. Hingegen war aber die Vorstrafe wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat erschwerend. Unter Berücksichtigung dieser korrigierten Strafbemessungsgründe und des relativ hohen Schadens (bei Betrug und Diebstahl zusammen 286.800 S) ist eine Strafe in der Höhe von drei Jahren dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.