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Entscheidung 12 Os 147/99×

Entscheidung 12 Os 147/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os147/99

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Oleksandr F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 25 römisch fünf r 81/99 des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. Oktober 1999, AZ 8 Bs 195/99 (= ON 206), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Oleksandr F***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Beschuldigten gegen den seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluss des Vorsitzenden des erkennenden Schöffengerichtes keine Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO an.

Der bereits auf Grund einer früheren Grundrechtsbeschwerde gegen die gleichartige Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. Mai 1999 (ON 105) mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 15. Juni 1999, AZ 12 Os 72/99, bejahte dringende Verdacht gegen den Beschwerdeführer in Richtung der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB hat sich zwischenzeitig durch die Rechtswirksamkeit der gegen ihn nach diesen Gesetzesbestimmungen erhobenen Anklage erheblich verdichtet. Darnach liegt ihm schwerpunktmäßig die betrügerische Schädigung vornehmlich ukrainischer Staatsangehöriger durch Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Benützung verfälschter Typenscheine, Kaufverträge und Servicebücher sowie durch Manipulation der Tachometerstände in 217 Angriffen (gegen- über 156 Angriffen zum Zeitpunkt des eingangs bezeichneten Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes) zur Last - ON 163, 204.

Zutreffend leitete der Gerichtshof zweiter Instanz den dringenden Tatverdacht, selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nach Einbringung der Anklageschrift vorgelegten Urkunden, deren Inhalte und Relevanz es einer detaillierten kritischen Würdigung unterzog, aus den Ergebnissen der vorliegenden sicherheitsbehördlichen und gerichtlichen Erhebungen ab.

Rechtliche Beurteilung

Die ausschließlich gegen die Annahme der qualifizierten Verdachtslage gerichtete Grundrechtsbeschwerde vermag dieser Argumentation nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Denn abgesehen davon, dass der jeweilige Inhalt der zum vermeintlichen Nachweis täuschungsfreien Verhaltens des Beschwerdeführers vorgelegten Bestätigungen von fünf ukrainischen Unternehmen, in denen nur die Anzahl der einer - in den betreffenden Schreiben in keiner Weise substantiierten - Überprüfung unterzogenen, vom Handelsunternehmen des Beschwerdeführers verkauften Fahrzeuge - teilweise ohne Markenspezifizierung - angeführt sind, eine Zuordnung zu den hier inkriminierten Verkäufen nicht zulässt, ist für den Beschwerdestandpunkt auch aus dem Schreiben der moldavischen Firma "A*****" vom 24. August 1999 nichts zu gewinnen, weil - wie das Beschwerdegericht richtig erkannte - der Verkauf von achtzehn vom Anklagevorwurf erfassten Fahrzeugen unter Offenlegung des tatsächlichen Baujahrs der PKW die dem Beschuldigten zusätzlich zur Last gelegten Tachometermanipulationen unberührt lässt. Bei realitätsbezogener Betrachtung vermögen die in Rede stehenden Urkunden somit die seit der eingangs bezeichneten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs unveränderte Haftprämisse des dringenden Tatverdachtes nicht zu erschüttern.

Auf den Inhalt der mit der Äußerung des Beschuldigten zur Stellungnahme der Generalprokuratur vorgelegten - im übrigen gleichfalls überwiegend mit dem Mangel unzureichender Konkretisierung behaupteter technischer Kraftfahrzeugüberprüfungen behafteten - Urkunden war infolge des im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht näher einzugehen.

Der unberechtigten Grundrechtsbeschwerde musste demnach - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) - ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E56440 12D01479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00147.99.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19991216_OGH0002_0120OS00147_9900000_000