[2] Dieses Urteil steht – wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht in Einklang:
[3] Gemäß § 5 Z 4 JGG wird – soweit hier mangels Mindestmaßes von Relevanz – bei der Ahndung von Jugendstraftaten das Höchstmaß der in § 83 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe auf die Hälfte herabgesetzt. Weil der Verurteilte die ihm zu 1./ zur Last gelegte Tat vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen hat und es sich solcherart um eine Jugendstraftat handelt (§ 1 Abs 1 Z 3 JGG), hätte das Bezirksgericht bei der unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 83 Abs 1 StGB ausgemessenen Strafe auch § 5 Z 4 JGG anzuwenden gehabt. Hinsichtlich der Jugendstraftat ist § 5 JGG zwingend anzuwenden (Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 5 Rz 2). [3] Gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wird – soweit hier mangels Mindestmaßes von Relevanz – bei der Ahndung von Jugendstraftaten das Höchstmaß der in Paragraph 83, Absatz eins, StGB angedrohten Freiheitsstrafe auf die Hälfte herabgesetzt. Weil der Verurteilte die ihm zu 1./ zur Last gelegte Tat vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen hat und es sich solcherart um eine Jugendstraftat handelt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, JGG), hätte das Bezirksgericht bei der unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB ausgemessenen Strafe auch Paragraph 5, Ziffer 4, JGG anzuwenden gehabt. Hinsichtlich der Jugendstraftat ist Paragraph 5, JGG zwingend anzuwenden (Schroll/Oshidari in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 2).
[4] In der Nichtanwendung dieser Bestimmung liegt – unabhängig davon, ob die verhängte Strafe auch bei Zugrundelegung des richtigen (nach § 5 Z 4 JGG) zu bildenden Strafrahmens zulässig gewesen wäre – eine Gesetzesverletzung (RIS-Justiz RS0086949; Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 5 Rz 26). [4] In der Nichtanwendung dieser Bestimmung liegt – unabhängig davon, ob die verhängte Strafe auch bei Zugrundelegung des richtigen (nach Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) zu bildenden Strafrahmens zulässig gewesen wäre – eine Gesetzesverletzung (RIS-Justiz RS0086949; Schroll/Oshidari in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 26).
[5] Weil nicht auszuschließen ist, dass dieser Rechtsfehler dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, ist dessen Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [5] Weil nicht auszuschließen ist, dass dieser Rechtsfehler dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, ist dessen Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
[6] Die davon rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).
[7] Im erneuerten Verfahren wird auch das Verschlechterungsverbot nach § 290 Abs 2 StPO iVm § 292 erster Satz StPO zu beachten sein (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 43 ff). [7] Im erneuerten Verfahren wird auch das Verschlechterungsverbot nach Paragraph 290, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 292, erster Satz StPO zu beachten sein (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 43 ff).