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Entscheidung 12 Os 148/25v×

Entscheidung 12 Os 148/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os148/25v

Entscheidungsdatum

12.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 U 14/24g des Bezirksgerichts Neunkirchen, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 14. Oktober 2025, GZ 26 U 14/24g-54, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, sowie des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 14. Oktober 2025, GZ 26 U 14/24g-54, verletzt in seinem Strafausspruch Paragraph 5, Ziffer 4, JGG.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Neunkirchen verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit in Rechtskraft erwachsenem, in gekürzter Form ausgefertigtem (Paragraph 270, Absatz 4, StPO) Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 14. Oktober 2025, GZ 26 U 14/24g-54, wurde – soweit hier von Bedeutung – der am 24. September 2006 geborene * B* des am 28. Februar 2024 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach (richtig:) Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (1./) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (2./) schuldig erkannt und hiefür – unter Anwendung (nur) des Paragraph 28, Absatz eins, StGB (ON 54, 2) – nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Dieses Urteil steht – wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht in Einklang:

[3] Gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wird – soweit hier mangels Mindestmaßes von Relevanz – bei der Ahndung von Jugendstraftaten das Höchstmaß der in Paragraph 83, Absatz eins, StGB angedrohten Freiheitsstrafe auf die Hälfte herabgesetzt. Weil der Verurteilte die ihm zu 1./ zur Last gelegte Tat vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen hat und es sich solcherart um eine Jugendstraftat handelt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, JGG), hätte das Bezirksgericht bei der unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB ausgemessenen Strafe auch Paragraph 5, Ziffer 4, JGG anzuwenden gehabt. Hinsichtlich der Jugendstraftat ist Paragraph 5, JGG zwingend anzuwenden (Schroll/Oshidari in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 2).

[4] In der Nichtanwendung dieser Bestimmung liegt – unabhängig davon, ob die verhängte Strafe auch bei Zugrundelegung des richtigen (nach Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) zu bildenden Strafrahmens zulässig gewesen wäre – eine Gesetzesverletzung (RIS-Justiz RS0086949; Schroll/Oshidari in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 26).

[5] Weil nicht auszuschließen ist, dass dieser Rechtsfehler dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, ist dessen Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

[6]           Die davon rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).

[7] Im erneuerten Verfahren wird auch das Verschlechterungsverbot nach Paragraph 290, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 292, erster Satz StPO zu beachten sein (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 43 ff).

Textnummer

E146571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00148.25V.0112.000

Im RIS seit

05.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260112_OGH0002_0120OS00148_25V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung