Gründe:
In der Nummer 31 des periodischen Druckwerks "Profil" vom 27.Juli 1992 erschien unter der Überschrift "Der Krieg im Konferenzsaal" ein von Andy (Dr.Andreas) K*****, Eva M*****, Andreas W***** und Christa Z***** gemeinschaftlich gezeichneter Artikel, der einleitend zur Wiedergabe verschiedener Asylanträge und diese abweisend erledigende Bescheide folgende Passage enthält:
"Das Bundesasylamt kann seit 1.Juni Asylwerber im Eilverfahren abblitzen lassen. Die österreichischen Behörden machen davon reichlich Gebrauch, hinterhältiger und menschenverachtender denn je".
In dem daraufhin auf Grund einer - allein diese Textstelle betreffenden - Anzeige des Bundesasylamtes und Bundesministeriums für Inneres als kritisierte Asylbehörden erster und zweiter Instanz zu AZ 2 b e Vr 10.364/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Verdachtes der §§ 111 Abs 1 und Abs 2, 116 StGB gegen die oben genannten Journalisten eingeleiteten Strafverfahren konnten die Verfasser dieses Berichtteils nicht ausgeforscht werden, weshalb das Verfahren am 16.Februar 1993 eingestellt wurde.In dem daraufhin auf Grund einer - allein diese Textstelle betreffenden - Anzeige des Bundesasylamtes und Bundesministeriums für Inneres als kritisierte Asylbehörden erster und zweiter Instanz zu AZ 2 b e römisch fünf r 10.364/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Verdachtes der Paragraphen 111, Absatz eins und Absatz 2, 116, StGB gegen die oben genannten Journalisten eingeleiteten Strafverfahren konnten die Verfasser dieses Berichtteils nicht ausgeforscht werden, weshalb das Verfahren am 16.Februar 1993 eingestellt wurde.
Daraufhin begehrte die Staatsanwaltschaft Wien mit Antrag vom 9.März 1993, AZ 1 UT 21 640/93 wider die Antragsgegnerin W***** Zeitschriftenverlags GesmbH die Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren nach § 34 Abs 3 MedienG, weil durch die bezeichnete Textstelle die anzeigenden Behörden in einem Druckwerk verächtlicher Gesinnungen geziehen worden waren und dadurch der objektive Tatbestand der öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde nach §§ 111 Abs 1 und Abs 2, 116 StGB hergestellt ist (ON 3 in 9 a E Vr 3476/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).Daraufhin begehrte die Staatsanwaltschaft Wien mit Antrag vom 9.März 1993, AZ 1 UT 21 640/93 wider die Antragsgegnerin W***** Zeitschriftenverlags GesmbH die Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 3, MedienG, weil durch die bezeichnete Textstelle die anzeigenden Behörden in einem Druckwerk verächtlicher Gesinnungen geziehen worden waren und dadurch der objektive Tatbestand der öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde nach Paragraphen 111, Absatz eins und Absatz 2, 116, StGB hergestellt ist (ON 3 in 9 a E römisch fünf r 3476/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).
Ohne auf den von der Antragsgegnerin in der Hauptverhandlung vom 1. Juli 1993 angebotenen Wahrheitsbeweis einzugehen, wies der Einzelrichter diesen Antrag mit Urteil vom selben Tag, GZ 9 a E Vr 3476/93-8, - unter Bejahung der objektiven Tatbestandsmäßigkeit - mit der Begründung ab, auch die Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren nach § 34 Abs 3 MedienG setze im Sinne des Absatzes 1 dieser Gesetzesstelle zumindest ein - im konkreten Fall fehlendes - Einziehungserkenntnis nach § 33 Abs 2 leg. cit voraus.Ohne auf den von der Antragsgegnerin in der Hauptverhandlung vom 1. Juli 1993 angebotenen Wahrheitsbeweis einzugehen, wies der Einzelrichter diesen Antrag mit Urteil vom selben Tag, GZ 9 a E römisch fünf r 3476/93-8, - unter Bejahung der objektiven Tatbestandsmäßigkeit - mit der Begründung ab, auch die Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 3, MedienG setze im Sinne des Absatzes 1 dieser Gesetzesstelle zumindest ein - im konkreten Fall fehlendes - Einziehungserkenntnis nach Paragraph 33, Absatz 2, leg. cit voraus.
Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 2.Mai 1994, AZ 21 Bs 377/93 (= ON 16) in Ablehnung dieser Rechtsansicht Folge, hob das angefochtene Urteil auf und entschied - gleichfalls ohne die angebotenen Beweise aufzunehmen - in der Sache selbst im Sinne des Urteilsveröffentlichungsantrages. Dabei legte es seiner Entscheidung die Feststellungen des Erstgerichtes zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Passage zugrunde und übernahm auch die darauf gegründete rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils.Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 2.Mai 1994, AZ 21 Bs 377/93 (= ON 16) in Ablehnung dieser Rechtsansicht Folge, hob das angefochtene Urteil auf und entschied - gleichfalls ohne die angebotenen Beweise aufzunehmen - in der Sache selbst im Sinne des Urteilsveröffentlichungsantrages. Dabei legte es seiner Entscheidung die Feststellungen des Erstgerichtes zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Passage zugrunde und übernahm auch die darauf gegründete rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils.
Die Generalprokuratur erblickt in der Vorgangsweise des Berufungsgerichtes eine Verletzung der §§ 29, 33 Abs 2, 34 Abs 2 und Abs 3 letzter Satz MedienG, §§ 111 Abs 3, 116 StGB und führt dazu wörtlich aus:Die Generalprokuratur erblickt in der Vorgangsweise des Berufungsgerichtes eine Verletzung der Paragraphen 29, 33, Absatz 2, 34, Absatz 2 und Absatz 3, letzter Satz MedienG, Paragraphen 111, Absatz 3, 116, StGB und führt dazu wörtlich aus:
Gemäß dem § 34 Abs 2 MedienG darf (unter anderem) bei einer strafbaren Handlung gegen die Ehre auf Urteilsveröffentlichung nur mit Zustimmung des Verletzten erkannt werden, auch wenn zur Verfolgung der strafbaren Handlung eine Ermächtigung nicht erforderlich oder bereits erteilt worden ist.Gemäß dem Paragraph 34, Absatz 2, MedienG darf (unter anderem) bei einer strafbaren Handlung gegen die Ehre auf Urteilsveröffentlichung nur mit Zustimmung des Verletzten erkannt werden, auch wenn zur Verfolgung der strafbaren Handlung eine Ermächtigung nicht erforderlich oder bereits erteilt worden ist.
Nach der Aktenlage hat lediglich der Bundesminister für Inneres am 26. Februar 1993 als Leiter des betroffenen Bundesministeriums für Inneres (wenn auch irrig als "Ermächtigung" bezeichnet, so doch eindeutig) die Zustimmung zur Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erteilt (AS 3).
Soweit daher das Oberlandesgericht Wien in dem Urteil vom 2.Mai 1994 unter Verstoß gegen § 34 Abs 2 MedienG auch das Bundesasylamt, dessen Leiterin Dr.Ulrike M*****ayrhofer eine solche Zustimmung nicht erteilt hat, als betroffene Behörde behandelt, liegt ein - Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO bewirkendes - Verfolgungshindernis vor.Soweit daher das Oberlandesgericht Wien in dem Urteil vom 2.Mai 1994 unter Verstoß gegen Paragraph 34, Absatz 2, MedienG auch das Bundesasylamt, dessen Leiterin Dr.Ulrike M*****ayrhofer eine solche Zustimmung nicht erteilt hat, als betroffene Behörde behandelt, liegt ein - Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO bewirkendes - Verfolgungshindernis vor.
Die Antragsgegnerin hat in der Hauptverhandlung vom 1.Juli 1993 den Wahrheitsbeweis angeboten (§§ 111 Abs 3, 112 StGB) und hiezu Beweisanträge gestellt. Da das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien schon aus formellen Gründen abgewiesen hat, ist eine antragsgemäße Beweisaufnahme unterblieben. Wenn auch die inkriminierten Textstellen "Das Bundesasylamt kann seit 1. Juni Asylwerber im Eilverfahren abblitzen lassen. Die österreichischen Behörden machen davon reichlich Gebrauch, hinterhältiger und menschenverachtender denn je" eine - an sich keinem Wahrheitsbeweis zugängliche - Wertung darstellen, hätte das Oberlandesgericht Wien nach Lage des Falles doch die beantragten Beweise aufnehmen (§§ 489 Abs 1, 473 Abs 1 StPO) müssen, zumal die Artikelverfasser diese Wertung ersichtlich auf zwei im Anschluß an die inkriminierten Textstellen dargestellte Fallbeispiele abgewiesener Asylanträge stützen, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - allenfalls geeignet sind, die Straflosigkeit der von den Verfassern geäußerten (scharfen) Kritik an der Praxis der Behörden i.S. des - auch bei einer Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 Abs 3 letzter Satz MedienG in Verbindung mit § 33 Abs 2 zweiter Satz MedienG zu beachtenden - § 111 Abs 3 StGB zu bewirken (§§ 34 Abs 3 letzter Satz, 33 Abs 2 zweiter Satz, 29 MedienG; 111 Abs 3, 116 StGB), jedenfalls aber erst eine Prüfung zulassen, ob ein Wertungsexzeß vorliegt (vgl EvBl 1993/173). Dem steht nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft nur die bereits dargestellten Textstellen, nicht aber die dieser Wertung offenbar zugrundeliegenden Tatsachenmitteilungen als objektiv tatbildmäßig inkriminiert hat, zumal darin keine Außerstreitstellung der in dem Artikel mitgeteilten Sachverhalte erblickt werden kann. Keinesfalls durfte aber das Oberlandesgericht Wien durch die meritorische Entscheidung den von der Antragsgegnerin angebotenen Wahrheitsbeweis abschneiden.Die Antragsgegnerin hat in der Hauptverhandlung vom 1.Juli 1993 den Wahrheitsbeweis angeboten (Paragraphen 111, Absatz 3, 112, StGB) und hiezu Beweisanträge gestellt. Da das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien schon aus formellen Gründen abgewiesen hat, ist eine antragsgemäße Beweisaufnahme unterblieben. Wenn auch die inkriminierten Textstellen "Das Bundesasylamt kann seit 1. Juni Asylwerber im Eilverfahren abblitzen lassen. Die österreichischen Behörden machen davon reichlich Gebrauch, hinterhältiger und menschenverachtender denn je" eine - an sich keinem Wahrheitsbeweis zugängliche - Wertung darstellen, hätte das Oberlandesgericht Wien nach Lage des Falles doch die beantragten Beweise aufnehmen (Paragraphen 489, Absatz eins, 473, Absatz eins, StPO) müssen, zumal die Artikelverfasser diese Wertung ersichtlich auf zwei im Anschluß an die inkriminierten Textstellen dargestellte Fallbeispiele abgewiesener Asylanträge stützen, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - allenfalls geeignet sind, die Straflosigkeit der von den Verfassern geäußerten (scharfen) Kritik an der Praxis der Behörden i.S. des - auch bei einer Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, letzter Satz MedienG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz MedienG zu beachtenden - Paragraph 111, Absatz 3, StGB zu bewirken (Paragraphen 34, Absatz 3, letzter Satz, 33 Absatz 2, zweiter Satz, 29 MedienG; 111 Absatz 3, 116, StGB), jedenfalls aber erst eine Prüfung zulassen, ob ein Wertungsexzeß vorliegt vergleiche EvBl 1993/173). Dem steht nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft nur die bereits dargestellten Textstellen, nicht aber die dieser Wertung offenbar zugrundeliegenden Tatsachenmitteilungen als objektiv tatbildmäßig inkriminiert hat, zumal darin keine Außerstreitstellung der in dem Artikel mitgeteilten Sachverhalte erblickt werden kann. Keinesfalls durfte aber das Oberlandesgericht Wien durch die meritorische Entscheidung den von der Antragsgegnerin angebotenen Wahrheitsbeweis abschneiden.