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Rechtssatz RS0093269

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093269

Geschäftszahl

12Os148/94

Entscheidungsdatum

10.11.1994

Rechtssatz

Bei einem Werturteil, das nicht unsubstantiiert geäußert wurde, sondern sich auf ein Tatsachensubstrat stützt, ist ein Wahrheitsbeweis - allerdings nur hinsichtlich der Faktengrundlage - denkbar und grundsätzlich auch möglich. Unbestrittene, als richtig zugestandene Tatsachen machen jedoch den Wahrheitsbeweis hinsichtlich des darauf bezogenen Werturteils unzulässig. Die befaßten Gerichte haben das Tatsachensubstrat vielmehr bei Lösung der Frage, ob die Wortwahl des in der inkriminierten Textstelle zum Ausdruck gebrachten Werturteils eine (noch) gerechtfertigte politische Kritik darstellt oder (als Wertungsexzeß) im Sinne der Paragraphen 111, Absatz eins und 2, 116 StGB tatbildlich ist, als sachlich richtig zu unterstellen und in die Beurteilung insoweit miteinzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 148/94
    Entscheidungstext OGH 10.11.1994 12 Os 148/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093269

Dokumentnummer

JJR_19941110_OGH0002_0120OS00148_9400000_001