1./ Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erwin M*** und Josef S*** sen. zum Faktum 1 des Urteilssatzes:
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte M*** vom Erstangeklagten Josef S*** sen. den Auftrag erhalten, am Fahrzeug PKW Citroen, Kennzeichen N 505.566, einen Totalschaden herbeizuführen. In der Folge fuhr M*** am 7.Dezember 1982 mit diesem Fahrzeug bei Krumau auf einer engen und steilen Waldstraße bis zu einer Stelle, bei welcher er mit den linken Rädern auf eine unmittelbar an die Straße anschließende Böschung fahren konnte. Sodann verließ er das schräg stehende Fahrzeug und kippte dieses nach rechts, sodaß es sich über das Dach überschlug und dabei beschädigt wurde. Josef S*** sen. erstattete sodann eine falsche Schadensmeldung, die er von M*** unterfertigen ließ, und veranlaßte durch diese Täuschung Angestellte der D***-Allgemeine Versicherungs-AG zur Auszahlung der Versicherungssumme über S 83.600. Aus diesen Urteilskonstatierungen über den Hergang bei der Beschädigung des Fahrzeuges und der Abgabe der falschen Schadensmeldung durch Josef S*** sen. unter Mitwirkung des Zweitangeklagten hat das Erstgericht den Schluß auf eine vorher erfolgte Verabredung der Vorgenannten gezogen.
Soweit nunmehr diese Angeklagten in ihren Mängelrügen (Z 5) behaupten, die Feststellung über eine solche Vereinbarung sei aktenwidrig, übersehen sie, daß eine Sachverhaltsfeststellung des Gerichts niemals aktenwidrig sein kann, setzt doch dieser Anfechtungsgrund das Aufzeigen der unrichtigen Wiedergabe eines Beweismittelinhalts durch formalen Vergleich von Zitat und Aktenlage voraus, sodaß mit der Behauptung, es bestehe zwischen den vom Gericht getroffenen Konstatierungen und dem diesen zugrundeliegenden Beweismaterial ein Widerspruch, der Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird (12 Os 71/86 ua). Mit dem Einwand, diese Konstatierung finde in den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine Deckung, übergehen die Beschwerdeführer die hiefür maßgeblichen, oben angeführten, den Denkgesetzen entsprechenden Urteilsüberlegungen, sodaß auch insoweit keine prozeßordnungsgemäße Ausführung der Beschwerden vorliegt. Das Gericht nahm ferner auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. Gottfried P*** als erwiesen an, daß sich der Unfall nicht so ereignet haben konnte, wie dies vom Angeklagten M*** behauptet worden war und erachtete dadurch dessen Verantwortung, er sei mit dem Fahrzeug bei Befahren einer Kurve ins Schleudern gekommen, für widerlegt. Der genannte Sachverständige hat in seinem Gutachten dazu ausgeführt, daß die Darstellung des Angeklagten M*** in bezug auf die von ihm beim Lokalaugenschein beschriebene "Bewegungskinematik" des Fahrzeuges unwiderlegt bleibe, daß die Folgeschäden des Überrollens auf der Fahrbahn jedoch einige technisch nicht erklärbare Ungereimtheiten aufweisen (vgl. S 261). Wenn sich das Erstgericht den letzteren Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen und der vom Angeklagten M*** gegebene Schilderung des Unfallsherganges keinen Glauben geschenkt hat, stellt dies einen Akt freier Beweiswürdigung der Tatrichter dar. Alle Einwände der Mängelrügen der Angeklagten, daß nach dem Gutachten dieses Sachverständigen ein Unfallshergang, wie vom Angeklagten M*** geschildert, nicht auszuschließen sei, laufen im Ergebnis auf eine Bekämpfung eben jener Beweiswürdigung hinaus. Denn daß im Hinblick auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch andere, für die Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen ableitbar waren, das Gericht sich dennoch für die für die Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist als Akt freier Beweiswürdigung der Anfechtung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde (Z 5) nicht zugänglich. Die Rechtsrüge des Angeklagten M*** hinwieder geht nicht von den Feststellungen des Erstgerichts, sondern davon aus, daß weder eine Vorbereitungshandlung zum Betrug noch eine tatsächliche Mithilfe zur Schadensliquidierung vorlag. Weil der geltend gemachte Subsumtionsirrtum demnach nicht, so wie dies für die Relevierung materieller Nichtigkeitsgründe erforderlich, aus einem Vergleich des als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den in Betracht kommenden Tatbeständen des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, liegt auch hier eine prozeßordnungsgemäße Ausführung nicht vor. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten M*** und Josef S*** sen. (- soweit jene den Pkt. 1 des Urteilssatzes betrifft -) waren daher in diesem Umfang gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Im übrigen hat der Angeklagte Erwin M*** die Berufung nach Verkündung des Urteils bloß angemeldet (S 297), aber weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung ausdrücklich erklärt, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert finde (§ 294 Abs 2 und 4 StPO), sodaß dieses Rechtsmittel gleichfalls zurückzuweisen war (§ 296 Abs 1 StPO).Soweit nunmehr diese Angeklagten in ihren Mängelrügen (Ziffer 5,) behaupten, die Feststellung über eine solche Vereinbarung sei aktenwidrig, übersehen sie, daß eine Sachverhaltsfeststellung des Gerichts niemals aktenwidrig sein kann, setzt doch dieser Anfechtungsgrund das Aufzeigen der unrichtigen Wiedergabe eines Beweismittelinhalts durch formalen Vergleich von Zitat und Aktenlage voraus, sodaß mit der Behauptung, es bestehe zwischen den vom Gericht getroffenen Konstatierungen und dem diesen zugrundeliegenden Beweismaterial ein Widerspruch, der Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird (12 Os 71/86 ua). Mit dem Einwand, diese Konstatierung finde in den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine Deckung, übergehen die Beschwerdeführer die hiefür maßgeblichen, oben angeführten, den Denkgesetzen entsprechenden Urteilsüberlegungen, sodaß auch insoweit keine prozeßordnungsgemäße Ausführung der Beschwerden vorliegt. Das Gericht nahm ferner auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. Gottfried P*** als erwiesen an, daß sich der Unfall nicht so ereignet haben konnte, wie dies vom Angeklagten M*** behauptet worden war und erachtete dadurch dessen Verantwortung, er sei mit dem Fahrzeug bei Befahren einer Kurve ins Schleudern gekommen, für widerlegt. Der genannte Sachverständige hat in seinem Gutachten dazu ausgeführt, daß die Darstellung des Angeklagten M*** in bezug auf die von ihm beim Lokalaugenschein beschriebene "Bewegungskinematik" des Fahrzeuges unwiderlegt bleibe, daß die Folgeschäden des Überrollens auf der Fahrbahn jedoch einige technisch nicht erklärbare Ungereimtheiten aufweisen vergleiche S 261). Wenn sich das Erstgericht den letzteren Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen und der vom Angeklagten M*** gegebene Schilderung des Unfallsherganges keinen Glauben geschenkt hat, stellt dies einen Akt freier Beweiswürdigung der Tatrichter dar. Alle Einwände der Mängelrügen der Angeklagten, daß nach dem Gutachten dieses Sachverständigen ein Unfallshergang, wie vom Angeklagten M*** geschildert, nicht auszuschließen sei, laufen im Ergebnis auf eine Bekämpfung eben jener Beweiswürdigung hinaus. Denn daß im Hinblick auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch andere, für die Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen ableitbar waren, das Gericht sich dennoch für die für die Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist als Akt freier Beweiswürdigung der Anfechtung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 5,) nicht zugänglich. Die Rechtsrüge des Angeklagten M*** hinwieder geht nicht von den Feststellungen des Erstgerichts, sondern davon aus, daß weder eine Vorbereitungshandlung zum Betrug noch eine tatsächliche Mithilfe zur Schadensliquidierung vorlag. Weil der geltend gemachte Subsumtionsirrtum demnach nicht, so wie dies für die Relevierung materieller Nichtigkeitsgründe erforderlich, aus einem Vergleich des als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den in Betracht kommenden Tatbeständen des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, liegt auch hier eine prozeßordnungsgemäße Ausführung nicht vor. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten M*** und Josef S*** sen. (- soweit jene den Pkt. 1 des Urteilssatzes betrifft -) waren daher in diesem Umfang gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Im übrigen hat der Angeklagte Erwin M*** die Berufung nach Verkündung des Urteils bloß angemeldet (S 297), aber weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung ausdrücklich erklärt, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert finde (Paragraph 294, Absatz 2 und 4 StPO), sodaß dieses Rechtsmittel gleichfalls zurückzuweisen war (Paragraph 296, Absatz eins, StPO).
Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin M*** waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin M*** waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.
2./ Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef S*** sen. und jun. zum Faktum 2 des Urteilssatzes:
Das Urteil war in diesem Umfange in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten aufzuheben und insoweit die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen (§ 285 e StPO), weil es mit Feststellungsmängeln (iS des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) behaftet ist, die eine abschließende rechtliche Beurteilung (unter dem Gesichtspunkt des § 16 StGB) nicht zulassen.Das Urteil war in diesem Umfange in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten aufzuheben und insoweit die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), weil es mit Feststellungsmängeln (iS des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) behaftet ist, die eine abschließende rechtliche Beurteilung (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 16, StGB) nicht zulassen.
Nach den Verfahrensergebnissen wären nämlich - unbeschadet des endgültigen Sachausgangs - Feststellungen darüber geboten gewesen, aus welchen Motiven die beiden Beschwerdeführer den Forderungsverzicht abgegeben und damit den Erfolgseintritt (betrügerische Schädigung der Versicherung) abgewendet haben. Freiwillig iS § 16 StGB bedeutet frei von psychischem oder physischem Zwang, mithin Rücktritt ohne zwingende Hinderungsgründe aus autonomem Motiv, für den Entschluß, die Tatausführung aufzugeben oder den Erfolgseintritt abzuwenden, brauchen nicht ausschließlich innere Erwägungen maßgebend sein, auch äußere Umstände können hiefür mitbestimmend sein, sofern nur beim Täter gleichwohl die Vorstellung erhalten bleibt, daß eine seinem Tatplan entsprechende Tatvollendung noch möglich wäre; unter dieser Voraussetzung kann auch Furcht vor Strafe als Motiv des Rücktritts strafaufhebend sein (vgl. zu all dem etwa Leukauf-Steininger Komm. 2 § 16 RN 2 f). Das Urteil stellt in diesem Zusammenhang (S 293) lediglich fest, daß der Versicherungsangestellte M*** (auf der Rückfahrt von der Besichtigung der angegebenen Unfallstelle) den Drittangeklagten davon informierte, daß die Versicherung bereits wisse, wann der PKW tatsächlich ausgeliefert wurde; in den Betriebsräumen der Fa. S*** informierte M*** sodann - über Ersuchen des Drittangeklagten, mithin also über dessen Initiative (ohne daß - nach dem Urteilsinhalt - zuvor eine weitere Information über die sonstigen Zweifel der Versicherung an der Richtigkeit der Unfallversion erfolgt wäre) - den Erstangeklagten "vom Stand der Erhebungen" (wobei offen blieb, ob sich das nur auf den Zeitpunkt der Auslieferung des PKW oder auch auf die Bedenken gegen die Unfallversion bezog), wobei er ihm einen Forderungsverzicht als Alternative zu einer Anzeige anbot; daraufhin wies der Erstangeklagte den Drittangeklagten an, diesen Forderungsverzicht abzugeben (also den contrarius actus zu setzen). Bei dieser Sachlage wären somit entsprechende Feststellungen über die dem geschilderten Vorgang (seitens des Erst- und des Drittangeklagten) zugrunde gelegte Motivation der Beschwerdeführer zur Abgabe des Forderungsverzichts geboten gewesen, zumal der Sachverhalt einen Rücktritt aus (überwiegend) autonomen Motiven (mögen auch die Äußerungen des M*** mitbestimmend gewesen sein) nicht unter allen Umständen ausschließt und die fehlenden Konstatierungen im Nichtigkeitsverfahren nicht nachgeholt werden können. Ein fehlgeschlagener Versuch kann aber nach Lage des Falles nicht angenommen werden, weil nicht gesagt werden kann, daß es den Tätern, was sie wußten, tatsächlich unmöglich war, in unmittelbarem Fortgang des Geschehens den Erfolg noch herbeizuführen. Da das Erstgericht in Richtung § 16 StGB überhaupt keine Konstatierungen getroffen hat, fehlt es demnach an einer verläßlichen urteilsmäßigen Grundlage zur Entscheidung, ob freiwilliger Rücktritt vom Versuch vorliegt oder nicht. Wegen dieser Feststellungsmängel ist somit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (§ 285 e StPO), weshalb ohne Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war.Nach den Verfahrensergebnissen wären nämlich - unbeschadet des endgültigen Sachausgangs - Feststellungen darüber geboten gewesen, aus welchen Motiven die beiden Beschwerdeführer den Forderungsverzicht abgegeben und damit den Erfolgseintritt (betrügerische Schädigung der Versicherung) abgewendet haben. Freiwillig iS Paragraph 16, StGB bedeutet frei von psychischem oder physischem Zwang, mithin Rücktritt ohne zwingende Hinderungsgründe aus autonomem Motiv, für den Entschluß, die Tatausführung aufzugeben oder den Erfolgseintritt abzuwenden, brauchen nicht ausschließlich innere Erwägungen maßgebend sein, auch äußere Umstände können hiefür mitbestimmend sein, sofern nur beim Täter gleichwohl die Vorstellung erhalten bleibt, daß eine seinem Tatplan entsprechende Tatvollendung noch möglich wäre; unter dieser Voraussetzung kann auch Furcht vor Strafe als Motiv des Rücktritts strafaufhebend sein vergleiche zu all dem etwa Leukauf-Steininger Komm. 2 Paragraph 16, RN 2 f). Das Urteil stellt in diesem Zusammenhang (S 293) lediglich fest, daß der Versicherungsangestellte M*** (auf der Rückfahrt von der Besichtigung der angegebenen Unfallstelle) den Drittangeklagten davon informierte, daß die Versicherung bereits wisse, wann der PKW tatsächlich ausgeliefert wurde; in den Betriebsräumen der Fa. S*** informierte M*** sodann - über Ersuchen des Drittangeklagten, mithin also über dessen Initiative (ohne daß - nach dem Urteilsinhalt - zuvor eine weitere Information über die sonstigen Zweifel der Versicherung an der Richtigkeit der Unfallversion erfolgt wäre) - den Erstangeklagten "vom Stand der Erhebungen" (wobei offen blieb, ob sich das nur auf den Zeitpunkt der Auslieferung des PKW oder auch auf die Bedenken gegen die Unfallversion bezog), wobei er ihm einen Forderungsverzicht als Alternative zu einer Anzeige anbot; daraufhin wies der Erstangeklagte den Drittangeklagten an, diesen Forderungsverzicht abzugeben (also den contrarius actus zu setzen). Bei dieser Sachlage wären somit entsprechende Feststellungen über die dem geschilderten Vorgang (seitens des Erst- und des Drittangeklagten) zugrunde gelegte Motivation der Beschwerdeführer zur Abgabe des Forderungsverzichts geboten gewesen, zumal der Sachverhalt einen Rücktritt aus (überwiegend) autonomen Motiven (mögen auch die Äußerungen des M*** mitbestimmend gewesen sein) nicht unter allen Umständen ausschließt und die fehlenden Konstatierungen im Nichtigkeitsverfahren nicht nachgeholt werden können. Ein fehlgeschlagener Versuch kann aber nach Lage des Falles nicht angenommen werden, weil nicht gesagt werden kann, daß es den Tätern, was sie wußten, tatsächlich unmöglich war, in unmittelbarem Fortgang des Geschehens den Erfolg noch herbeizuführen. Da das Erstgericht in Richtung Paragraph 16, StGB überhaupt keine Konstatierungen getroffen hat, fehlt es demnach an einer verläßlichen urteilsmäßigen Grundlage zur Entscheidung, ob freiwilliger Rücktritt vom Versuch vorliegt oder nicht. Wegen dieser Feststellungsmängel ist somit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (Paragraph 285, e StPO), weshalb ohne Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Josef S*** sen. und jun. und die Staatsanwaltschaft (hinsichtlich der genannten Angeklagten) auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.