Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 44-jährige Dr.Lutz M*** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er als Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wien mit dem Vorsatz, dadurch andere, nämlich die Republik Österreich an ihrem Recht auf Strafverfolgung des Adalbert R*** zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er im Strafverfahren gegen Adalbert R*** wegen Verdachts des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB,Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 44-jährige Dr.Lutz M*** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er als Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wien mit dem Vorsatz, dadurch andere, nämlich die Republik Österreich an ihrem Recht auf Strafverfolgung des Adalbert R*** zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er im Strafverfahren gegen Adalbert R*** wegen Verdachts des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB,
AZ 24 b Vr 9582/80, Ur 1308/80 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ 27 St 43.378/80 der Staatsanwaltschaft Wien, nachdem er von Adalbert R*** die Zahlung eines Betrages vonAZ 24 b römisch fünf r 9582/80, Ur 1308/80 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ 27 St 43.378/80 der Staatsanwaltschaft Wien, nachdem er von Adalbert R*** die Zahlung eines Betrages von
1,5 Millionen Schweizer Franken gefordert und zugesagt erhalten hatte, dem Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß § 109 StPO erklärte, keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung des Adalbert R*** zu finden, obgleich er wußte, daß die rechtlichen Voraussetzungen zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht vorlagen, und wofür er von Adalbert R*** teils im voraus, teils im nachhinein einen Betrag von umgerechnet 7 Millionen Schilling auch erhielt.1,5 Millionen Schweizer Franken gefordert und zugesagt erhalten hatte, dem Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 109, StPO erklärte, keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung des Adalbert R*** zu finden, obgleich er wußte, daß die rechtlichen Voraussetzungen zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht vorlagen, und wofür er von Adalbert R*** teils im voraus, teils im nachhinein einen Betrag von umgerechnet 7 Millionen Schilling auch erhielt.
Dr.Lutz M*** wurde hiefür nach § 302 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Des weiteren wurde gemäß § 20 Abs 1 StGB das Geschenk, das er für die angeführte strafbare Handlung teils im voraus, teils im nachhinein empfangen hat, und zwar die zu III HMB 1092/85 des Oberlandesgerichts Wien in Verwahrung genommenen, im Urteil im einzelnen angeführten Depositen, für verfallen erklärt.Dr.Lutz M*** wurde hiefür nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Des weiteren wurde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB das Geschenk, das er für die angeführte strafbare Handlung teils im voraus, teils im nachhinein empfangen hat, und zwar die zu römisch drei HMB 1092/85 des Oberlandesgerichts Wien in Verwahrung genommenen, im Urteil im einzelnen angeführten Depositen, für verfallen erklärt.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er insgesamt eine Tatbeurteilung lediglich wegen Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB anstrebt; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen. Als Verfahrensmangel im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer die Abweisung (S 426/Bd I) seines (zunächst schriftlich gestellten und sodann in der Hauptverhandlung am 12.Dezember 1985 ausdrücklich wiederholten) Beweisantrags auf Einvernahme des Oberstaatsanwaltstellvertreters Dr.Gerhard R*** (richtig: R***), mit welcher unter Beweis gestellt werden sollte, daß die Einstellung des Strafverfahrens gegen Adalbert R*** berechtigt gewesen sei (S 425 iVm S 368/Bd I).Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er insgesamt eine Tatbeurteilung lediglich wegen Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB anstrebt; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen. Als Verfahrensmangel im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer die Abweisung (S 426/Bd römisch eins) seines (zunächst schriftlich gestellten und sodann in der Hauptverhandlung am 12.Dezember 1985 ausdrücklich wiederholten) Beweisantrags auf Einvernahme des Oberstaatsanwaltstellvertreters Dr.Gerhard R*** (richtig: R***), mit welcher unter Beweis gestellt werden sollte, daß die Einstellung des Strafverfahrens gegen Adalbert R*** berechtigt gewesen sei (S 425 in Verbindung mit S 368/Bd römisch eins).
Die reklamierte Nichtigkeit liegt indes nicht vor. Denn der in Rede stehende Beweisantrag zielte (sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinngehalt) nicht auf die Klärung von beweisbedürftigen rechtserheblichen Tatsachen (§ 254 StPO) ab, sondern (ausschließlich) auf die Beantwortung einer Rechtsfrage, die das Gericht im Rahmen der allein ihm obliegenden rechtlichen Beurteilung des angeklagten Sachverhalts selbständig zu entscheiden hat, ohne hierüber Beweise aufzunehmen (vgl SSt 41/7; ÖJZ-LSK 1984/52 ua, zuletzt 9 Os 7/86). Die begehrte Beweisaufnahme wurde demnach zu Recht abgelehnt, sodaß die Verfahrensrüge versagt. Gestützt auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO macht der Beschwerdeführer (insgesamt) geltend, der Ausspruch des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen sei in mehrfacher Hinsicht unvollständig, undeutlich und widersprüchlich, überdies seien hiefür keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben und es lägen eine Reihe von Aktenwidrigkeiten vor, denenzufolge das Gericht insbesondere zur subjektiven Tatseite zu unrichtigen Feststellungen gelangt sei.Die reklamierte Nichtigkeit liegt indes nicht vor. Denn der in Rede stehende Beweisantrag zielte (sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinngehalt) nicht auf die Klärung von beweisbedürftigen rechtserheblichen Tatsachen (Paragraph 254, StPO) ab, sondern (ausschließlich) auf die Beantwortung einer Rechtsfrage, die das Gericht im Rahmen der allein ihm obliegenden rechtlichen Beurteilung des angeklagten Sachverhalts selbständig zu entscheiden hat, ohne hierüber Beweise aufzunehmen vergleiche SSt 41/7; ÖJZ-LSK 1984/52 ua, zuletzt 9 Os 7/86). Die begehrte Beweisaufnahme wurde demnach zu Recht abgelehnt, sodaß die Verfahrensrüge versagt. Gestützt auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer (insgesamt) geltend, der Ausspruch des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen sei in mehrfacher Hinsicht unvollständig, undeutlich und widersprüchlich, überdies seien hiefür keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben und es lägen eine Reihe von Aktenwidrigkeiten vor, denenzufolge das Gericht insbesondere zur subjektiven Tatseite zu unrichtigen Feststellungen gelangt sei.
Auch diese Rüge ist zur Gänze nicht begründet.
Den bezüglichen Beschwerdeausführungen ist zunächst - soweit sie nicht überhaupt der Sache nach (und insoweit aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO verfehlt) Feststellungsmängel reklamieren und darum unter diesem Aspekt zu behandeln sind - global zu erwidern, daß zum einen das Gericht die Entscheidungsgründe gemäß der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO in gedrängter Darstellung abzufassen hat, ohne verpflichtet zu sein, darin alle Verfahrensergebnisse schlechthin und ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung für die zu fällende Entscheidung zu erörtern (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 78, 104, 105 zu § 270), und zum anderen eine Sachverhaltsfeststellung des Gerichts niemals aktenwidrig sein kann, setzt doch dieser Anfechtungsgrund das Aufzeigen der unrichtigen Wiedergabe eines Beweismittelinhalts durch formale Vergleichung von Zitat und Aktenlage voraus, sodaß mit der Behauptung, es bestehe zwischen den vom Gericht getroffenen Konstatierungen und dem diesen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch, der Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht wird (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 185, 191 zu § 281 Z 5; 10 Os 110/84, 10 Os 137/85, 10 Os 67/86 uam).Den bezüglichen Beschwerdeausführungen ist zunächst - soweit sie nicht überhaupt der Sache nach (und insoweit aus dem Grunde der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verfehlt) Feststellungsmängel reklamieren und darum unter diesem Aspekt zu behandeln sind - global zu erwidern, daß zum einen das Gericht die Entscheidungsgründe gemäß der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO in gedrängter Darstellung abzufassen hat, ohne verpflichtet zu sein, darin alle Verfahrensergebnisse schlechthin und ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung für die zu fällende Entscheidung zu erörtern (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 78, 104, 105 zu Paragraph 270,), und zum anderen eine Sachverhaltsfeststellung des Gerichts niemals aktenwidrig sein kann, setzt doch dieser Anfechtungsgrund das Aufzeigen der unrichtigen Wiedergabe eines Beweismittelinhalts durch formale Vergleichung von Zitat und Aktenlage voraus, sodaß mit der Behauptung, es bestehe zwischen den vom Gericht getroffenen Konstatierungen und dem diesen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch, der Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht wird (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 185, 191 zu Paragraph 281, Ziffer 5,; 10 Os 110/84, 10 Os 137/85, 10 Os 67/86 uam).
Für die rechtliche Beurteilung des inkriminierten Sachverhalts relevant (und damit auch entscheidungswesentlich in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO) hinwieder ist vorliegend (unter dem Gesichtspunkt eines Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB) allein der Umstand, ob der Beschwerdeführer als für die Bearbeitung des Strafverfahrens gegen Adalbert R*** zuständiger Staatsanwalt die Einstellungserklärung gemäß § 109 Abs 1 (§ 112 Abs 1) StPO in einem Verfahrensstadium abgab (und damit die - materiell rechtskräftige - Einstellung des Verfahrens durch richterlichen Beschluß bewirkte), in welchem - unabhängig davon, ob letztlich eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Betruges erfolgen würde - noch nicht alle zur Klärung des gegen den Genannten bestehenden Tatverdachts zweckdienlichen Beweise aufgenommen waren und demnach - aus der Sicht pflichtgemäßer Amtsausübung durch den Staatsanwalt (§ 34 Abs 1 StPO) - eine abschließende Beurteilung des Straffalles noch nicht möglich war. Denn die Abgabe einer Einstellungserklärung, ohne daß der gegen den Beschuldigten bestehende Tatverdacht entsprechend den strafprozessualen Vorschriften unter Ausschöpfung aller zweckdienlichen Beweismittel so weit als möglich aufgeklärt wurde, stellt einen Mißbrauch der dem Staatsanwalt als öffentlichem Ankläger zufolge des Legalitätsprinzips obliegenden Amtsbefugnisse in Vollziehung der Gesetze dar, der eine Schädigung des konkreten Rechts des Staates auf Strafverfolgung gemäß den strafprozessualen Bestimmungen (vgl im gegebenen Zusammenhang insbesondere § 34 Abs 1 und Abs 3 StPO) zur Folge hat, und zwar unabhängig davon, ob der Verdacht letztlich zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führt oder nicht (vgl SSt 51/49; EvBl 1974/301; 12 Os 52/75; 9 Os 27/83 ua), sodaß darin - das Wissen um den Befugnismißbrauch und zumindest bedingten Schädigungsvorsatz vorausgesetzt - Mißbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zu erblicken ist. Soweit es dabei darum geht, daß weitere Beweisaufnahmen zur Erforschung der Wahrheit gezielt unterlassen, mithin nicht gehörig benützt werden und solcherart die Enderledigung (Verneinung des staatlichen Strafanspruchs gegen den Beschuldigten) bewußt auf der Grundlage einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung erfolgt, so genügt es für die Annahme eines das staatliche Strafverfolgungsrecht schädigenden Befugnismißbrauchs des Staatsanwalts, daß es sich bei den ungenützt gebliebenen Beweisen um solche handelt, deren Aufnahme durch das Wesen eines die Strafverfolgung sichernden Verfahrens geboten ist (vgl § 34 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 281 Abs 1 Z 4 aE StPO), weil nach der Sachlage anzunehmen ist, daß durch sie der relevante Sachverhalt weiter erforscht werden könne; lediglich aussichtslose Beweise können demnach außer Betracht bleiben. Damit erledigen sich vorab alle jene Beschwerdeeinwände, mit welchen (formal aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, der Sache nach jedoch auch Feststellungsmängel reklamierend) dem Erstgericht vorgeworfen wird, es habe keine eindeutigen Konstatierungen darüber getroffen, welche Beweisanträge der Beschwerdeführer nach dem Gesetz hätte stellen müssen, um eine erfolgversprechende Anklageerhebung gegen Adalbert R*** untermauern zu können, und es habe darüber hinaus nicht erörtert, ob und inwieweit jene Beweise, deren Aufnahme der Beschwerdeführer zu beantragen unterlassen hat, überhaupt zielführend gewesen sind und welche konkreten Erfolgsaussichten diesbezüglich bestanden haben. Denn zum einen hat das Gericht in den Gründen des angefochtenen Urteils ohnedies im einzelnen angeführt, welche (weiteren) Beweisaufnahmen vor der Endantragstellung im Verfahren gegen Adalbert R*** noch zu veranlassen gewesen wären (S 474, 475, 476, 477 und 479/Bd I), während es zum anderen (im Einklang mit der Aktenlage und formal mängelfrei begründet) dargelegt hat, warum diese Beweisaufnahmen im Interesse eines das staatliche Strafverfolgungsrecht sichernden Verfahrens entsprechend der Verpflichtung des § 34 Abs 3 erster Satz StPO zur möglichsten Aufklärung des gegen R*** bestehenden Tatverdachts geboten waren (vgl abermals S 474 ff/Bd I). Spekulativer Erörterungen darüber, welches Ergebnis diese Beweisaufnahmen voraussichtlich haben werden und wie dieses letztlich zu würdigen sein werde, bedurfte es dabei nach dem Gesagten ebensowenig wie darüber, ob darnach schlußendlich eine strafgerichtliche Verurteilung des Adalbert R*** zu erwarten ist oder nicht; genug daran, daß im Zeitpunkt der Abgabe der Einstellungserklärung durch den Beschwerdeführer der Sachverhalt noch entsprechend aufklärungsbedürftig war, die pflichtgemäß noch zu veranlassenden weiteren Untersuchungsakte keine aussichtlosen Beweise (vgl hiezu Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 102 ff zu § 281 Z 4) betroffen haben und jedenfalls noch die faktische (und rechtliche) Möglichkeit zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegen Adalbert R*** bestanden hat (vgl 12 Os 41/77; 11 Os 41/77).Für die rechtliche Beurteilung des inkriminierten Sachverhalts relevant (und damit auch entscheidungswesentlich in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) hinwieder ist vorliegend (unter dem Gesichtspunkt eines Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB) allein der Umstand, ob der Beschwerdeführer als für die Bearbeitung des Strafverfahrens gegen Adalbert R*** zuständiger Staatsanwalt die Einstellungserklärung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, (Paragraph 112, Absatz eins,) StPO in einem Verfahrensstadium abgab (und damit die - materiell rechtskräftige - Einstellung des Verfahrens durch richterlichen Beschluß bewirkte), in welchem - unabhängig davon, ob letztlich eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Betruges erfolgen würde - noch nicht alle zur Klärung des gegen den Genannten bestehenden Tatverdachts zweckdienlichen Beweise aufgenommen waren und demnach - aus der Sicht pflichtgemäßer Amtsausübung durch den Staatsanwalt (Paragraph 34, Absatz eins, StPO) - eine abschließende Beurteilung des Straffalles noch nicht möglich war. Denn die Abgabe einer Einstellungserklärung, ohne daß der gegen den Beschuldigten bestehende Tatverdacht entsprechend den strafprozessualen Vorschriften unter Ausschöpfung aller zweckdienlichen Beweismittel so weit als möglich aufgeklärt wurde, stellt einen Mißbrauch der dem Staatsanwalt als öffentlichem Ankläger zufolge des Legalitätsprinzips obliegenden Amtsbefugnisse in Vollziehung der Gesetze dar, der eine Schädigung des konkreten Rechts des Staates auf Strafverfolgung gemäß den strafprozessualen Bestimmungen vergleiche im gegebenen Zusammenhang insbesondere Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, StPO) zur Folge hat, und zwar unabhängig davon, ob der Verdacht letztlich zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führt oder nicht vergleiche SSt 51/49; EvBl 1974/301; 12 Os 52/75; 9 Os 27/83 ua), sodaß darin - das Wissen um den Befugnismißbrauch und zumindest bedingten Schädigungsvorsatz vorausgesetzt - Mißbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu erblicken ist. Soweit es dabei darum geht, daß weitere Beweisaufnahmen zur Erforschung der Wahrheit gezielt unterlassen, mithin nicht gehörig benützt werden und solcherart die Enderledigung (Verneinung des staatlichen Strafanspruchs gegen den Beschuldigten) bewußt auf der Grundlage einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung erfolgt, so genügt es für die Annahme eines das staatliche Strafverfolgungsrecht schädigenden Befugnismißbrauchs des Staatsanwalts, daß es sich bei den ungenützt gebliebenen Beweisen um solche handelt, deren Aufnahme durch das Wesen eines die Strafverfolgung sichernden Verfahrens geboten ist vergleiche Paragraph 34, Absatz 3, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, aE StPO), weil nach der Sachlage anzunehmen ist, daß durch sie der relevante Sachverhalt weiter erforscht werden könne; lediglich aussichtslose Beweise können demnach außer Betracht bleiben. Damit erledigen sich vorab alle jene Beschwerdeeinwände, mit welchen (formal aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der Sache nach jedoch auch Feststellungsmängel reklamierend) dem Erstgericht vorgeworfen wird, es habe keine eindeutigen Konstatierungen darüber getroffen, welche Beweisanträge der Beschwerdeführer nach dem Gesetz hätte stellen müssen, um eine erfolgversprechende Anklageerhebung gegen Adalbert R*** untermauern zu können, und es habe darüber hinaus nicht erörtert, ob und inwieweit jene Beweise, deren Aufnahme der Beschwerdeführer zu beantragen unterlassen hat, überhaupt zielführend gewesen sind und welche konkreten Erfolgsaussichten diesbezüglich bestanden haben. Denn zum einen hat das Gericht in den Gründen des angefochtenen Urteils ohnedies im einzelnen angeführt, welche (weiteren) Beweisaufnahmen vor der Endantragstellung im Verfahren gegen Adalbert R*** noch zu veranlassen gewesen wären (S 474, 475, 476, 477 und 479/Bd römisch eins), während es zum anderen (im Einklang mit der Aktenlage und formal mängelfrei begründet) dargelegt hat, warum diese Beweisaufnahmen im Interesse eines das staatliche Strafverfolgungsrecht sichernden Verfahrens entsprechend der Verpflichtung des Paragraph 34, Absatz 3, erster Satz StPO zur möglichsten Aufklärung des gegen R*** bestehenden Tatverdachts geboten waren vergleiche abermals S 474 ff/Bd römisch eins). Spekulativer Erörterungen darüber, welches Ergebnis diese Beweisaufnahmen voraussichtlich haben werden und wie dieses letztlich zu würdigen sein werde, bedurfte es dabei nach dem Gesagten ebensowenig wie darüber, ob darnach schlußendlich eine strafgerichtliche Verurteilung des Adalbert R*** zu erwarten ist oder nicht; genug daran, daß im Zeitpunkt der Abgabe der Einstellungserklärung durch den Beschwerdeführer der Sachverhalt noch entsprechend aufklärungsbedürftig war, die pflichtgemäß noch zu veranlassenden weiteren Untersuchungsakte keine aussichtlosen Beweise vergleiche hiezu Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 102 ff zu Paragraph 281, Ziffer 4,) betroffen haben und jedenfalls noch die faktische (und rechtliche) Möglichkeit zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegen Adalbert R*** bestanden hat vergleiche 12 Os 41/77; 11 Os 41/77).
Zu den von der Beschwerde reklamierten Unvollständigkeiten sei ergänzend lediglich darauf verwiesen, daß nicht der Zeuge Dr.G*** von einem "vierten Sanierungsversuch R***" gesprochen hat, sondern der Beschwerdeführer (S 421 Mitte/Bd I), mit dessen Verantwortung sich aber das Schöffengericht ohnedies in allen ihren für die Schuldfrage entscheidenden Passagen auseinandergesetzt hat, ebenso wie mit den Angaben des Adalbert R*** im Zuge seiner Vernehmungen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren, womit es auch jene Bekundung des Genannten in den Kreis seiner Erwägungen ersichtlich einbezogen hat, wonach, wenngleich vergeblich, versucht worden sei, Zahlungen an die Firma C*** zu erbringen (vgl insb S 458 ff, 461 ff/Bd I); einer gesonderten Erörterung dieser Bekundung in den Urteilsgründen bedurfte es dagegen nicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Daß die in der Beschwerde bezogenen Entscheidungen des Handelsgerichtes St.Gallen/Schweiz zwar als Beweisgrundlage im Urteil genannt, jedoch in den Entscheidungsgründen nicht gesondert erörtert wurden, stellt bei der gegebenen Sachlage (ebenfalls) keine Nichtigkeit gemäß Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bewirkende Unvollständigkeit des Urteils dar, betrifft doch der Inhalt dieser Entscheidungen - ausgehend von den eingangs angeführten, für die vorliegend zu beurteilende Schuldfrage allein maßgeblichen strafrechtlichen Erwägungen - keine entscheidungswesentliche Tatsache.Zu den von der Beschwerde reklamierten Unvollständigkeiten sei ergänzend lediglich darauf verwiesen, daß nicht der Zeuge Dr.G*** von einem "vierten Sanierungsversuch R***" gesprochen hat, sondern der Beschwerdeführer (S 421 Mitte/Bd römisch eins), mit dessen Verantwortung sich aber das Schöffengericht ohnedies in allen ihren für die Schuldfrage entscheidenden Passagen auseinandergesetzt hat, ebenso wie mit den Angaben des Adalbert R*** im Zuge seiner Vernehmungen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren, womit es auch jene Bekundung des Genannten in den Kreis seiner Erwägungen ersichtlich einbezogen hat, wonach, wenngleich vergeblich, versucht worden sei, Zahlungen an die Firma C*** zu erbringen vergleiche insb S 458 ff, 461 ff/Bd römisch eins); einer gesonderten Erörterung dieser Bekundung in den Urteilsgründen bedurfte es dagegen nicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Daß die in der Beschwerde bezogenen Entscheidungen des Handelsgerichtes St.Gallen/Schweiz zwar als Beweisgrundlage im Urteil genannt, jedoch in den Entscheidungsgründen nicht gesondert erörtert wurden, stellt bei der gegebenen Sachlage (ebenfalls) keine Nichtigkeit gemäß Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkende Unvollständigkeit des Urteils dar, betrifft doch der Inhalt dieser Entscheidungen - ausgehend von den eingangs angeführten, für die vorliegend zu beurteilende Schuldfrage allein maßgeblichen strafrechtlichen Erwägungen - keine entscheidungswesentliche Tatsache.
Sämtliche unter dem Titel einer Aktenwidrigkeit erhobenen Beschwerdeeinwände beschränken sich in ihrem Kern darauf, aus verschiedenen Verfahrensergebnissen gezogene Schlußfolgerungen des Schöffengerichts zu bekämpfen, ohne aber - wie dies zur gesetzmäßigen Darstellung des geltend gemachten Anfechtungsgrundes erforderlich wäre - eine unrichtige Wiedergabe des Inhalts einer bestimmten Urkunde oder einer bestimmten Aussage in den Urteilsgründen dartun zu können, sodaß auf das bezügliche Beschwerdevorbringen - unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit - nicht näher einzugehen ist. Soweit sich die Beschwerde aber gegen die betreffenden Schlußfolgerungen wendet, wird damit der Sache nach auch kein anderer Anfechtungsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufgezeigt, sondern, was insbesondere auch für die Würdigung der Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl S 481, 482 und 483/Bd I) gilt, lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. Die Urteilspassage, wonach der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung meinte, die Einholung weiterer Beweise sei sinnlos gewesen, weil sich nach fünf Jahren ohnehin niemand mehr hätte erinnern können "und weil überdies alle an der Sache Beteiligten desorientiert wären" (S 481/Bd I), gibt jedenfalls die betreffende Äußerung des Beschwerdeführers so wieder, wie sie nach dem Inhalt des (in diesem Punkt nicht gerügten) Hauptverhandlungsprotokolls tatsächlich gemacht wurde (S 417 Mitte/Bd I); von einer Aktenwidrigkeit kann darum keine Rede sein.Sämtliche unter dem Titel einer Aktenwidrigkeit erhobenen Beschwerdeeinwände beschränken sich in ihrem Kern darauf, aus verschiedenen Verfahrensergebnissen gezogene Schlußfolgerungen des Schöffengerichts zu bekämpfen, ohne aber - wie dies zur gesetzmäßigen Darstellung des geltend gemachten Anfechtungsgrundes erforderlich wäre - eine unrichtige Wiedergabe des Inhalts einer bestimmten Urkunde oder einer bestimmten Aussage in den Urteilsgründen dartun zu können, sodaß auf das bezügliche Beschwerdevorbringen - unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit - nicht näher einzugehen ist. Soweit sich die Beschwerde aber gegen die betreffenden Schlußfolgerungen wendet, wird damit der Sache nach auch kein anderer Anfechtungsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufgezeigt, sondern, was insbesondere auch für die Würdigung der Verantwortung des Beschwerdeführers vergleiche S 481, 482 und 483/Bd römisch eins) gilt, lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. Die Urteilspassage, wonach der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung meinte, die Einholung weiterer Beweise sei sinnlos gewesen, weil sich nach fünf Jahren ohnehin niemand mehr hätte erinnern können "und weil überdies alle an der Sache Beteiligten desorientiert wären" (S 481/Bd römisch eins), gibt jedenfalls die betreffende Äußerung des Beschwerdeführers so wieder, wie sie nach dem Inhalt des (in diesem Punkt nicht gerügten) Hauptverhandlungsprotokolls tatsächlich gemacht wurde (S 417 Mitte/Bd römisch eins); von einer Aktenwidrigkeit kann darum keine Rede sein.
Soweit die Beschwerde des weiteren rügt, das Gericht hätte über den Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und R*** in Widnau den Zeugen Rainer Maria M*** (in der Beschwerde irrig: M***) vernehmen müssen, übersieht sie, daß eine Unvollständigkeit der Beweiserhebung nicht aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, sondern nur aus der Z 4 der zitierten Gesetzesstelle bekämpft werden kann, wofür es aber vorliegend schon an den formellen Voraussetzungen für deren Geltendmachung fehlt, weil der Beschwerdeführer, wie er selbst einräumt, auf die Einvernahme dieses (zur Hauptverhandlung nicht erschienenen) Zeugen ausdrücklich verzichtet hat (S 425/Bd I) und die Gründe für diesen Verzicht prozessual ohne Belang sind.Soweit die Beschwerde des weiteren rügt, das Gericht hätte über den Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und R*** in Widnau den Zeugen Rainer Maria M*** (in der Beschwerde irrig: M***) vernehmen müssen, übersieht sie, daß eine Unvollständigkeit der Beweiserhebung nicht aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, sondern nur aus der Ziffer 4, der zitierten Gesetzesstelle bekämpft werden kann, wofür es aber vorliegend schon an den formellen Voraussetzungen für deren Geltendmachung fehlt, weil der Beschwerdeführer, wie er selbst einräumt, auf die Einvernahme dieses (zur Hauptverhandlung nicht erschienenen) Zeugen ausdrücklich verzichtet hat (S 425/Bd römisch eins) und die Gründe für diesen Verzicht prozessual ohne Belang sind.
Die Annahme des Schöffengerichts, wonach die Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber R*** über den vermutlichen Ausgang des gegen den Genannten anhängigen Strafverfahrens von diesem nicht dahin zu verstehen gewesen seien (und auch nicht dahin verstanden worden sind), daß das Verfahren ohnedies auf jeden Fall eingestellt werden wird (S 483/Bd I), ist in den hiefür im Urteil angeführten Prämissen gedeckt und als solche keineswegs denkgesetzwidrig; daß, wie die Beschwerde meint, R***, obwohl er damit rechnete, daß das Verfahren gegen ihn ohnehin eingestellt werden wird, aus anderen Gründen trotzdem und auch für diesen Fall zur Zahlung (von 1,5 Mio Schweizer Franken) an den Beschwerdeführer bereit gewesen sei, ist eine hypothetische Spekulation, mit welcher sich das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht eigens auseinanderzusetzen brauchte.Die Annahme des Schöffengerichts, wonach die Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber R*** über den vermutlichen Ausgang des gegen den Genannten anhängigen Strafverfahrens von diesem nicht dahin zu verstehen gewesen seien (und auch nicht dahin verstanden worden sind), daß das Verfahren ohnedies auf jeden Fall eingestellt werden wird (S 483/Bd römisch eins), ist in den hiefür im Urteil angeführten Prämissen gedeckt und als solche keineswegs denkgesetzwidrig; daß, wie die Beschwerde meint, R***, obwohl er damit rechnete, daß das Verfahren gegen ihn ohnehin eingestellt werden wird, aus anderen Gründen trotzdem und auch für diesen Fall zur Zahlung (von 1,5 Mio Schweizer Franken) an den Beschwerdeführer bereit gewesen sei, ist eine hypothetische Spekulation, mit welcher sich das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht eigens auseinanderzusetzen brauchte.