Rechtssatz RS0097029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0097029
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Rechtssatz
Die Abgabe einer Einstellungserklärung, ohne daß der gegen den Beschuldigten bestehende Tatverdacht entsprechend den strafprozessualen Vorschriften unter Ausschöpfung aller zweckdienlichen Beweismittel so weit als möglich aufgeklärt wurde, stellt einen Mißbrauch der dem Staatsanwalt als öffentlichem Ankläger zufolge des Legalitätsprinzips obliegenden Amtsbefugnisse in Vollziehung der Gesetze dar, der eine Schädigung des konkreten Rechts des Staates auf Strafverfolgung gemäß den strafprozessualen Bestimmungen zur Folge hat, und zwar unabhängig davon, ob der Verdacht letztlich zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führt oder nicht (sofern es sich bei den gezielt unterlassenen weiteren Beweisaufnahmen nicht um aussichtslose Beweise handelte).
Entscheidungstexte
- 12 Os 71/86
Entscheidungstext OGH 13.11.1986 12 Os 71/86
Veröff: SSt 57/85 = EvBl 1987/72 S 284
- 13 Os 169/87
Entscheidungstext OGH 21.12.1987 13 Os 169/87
Vgl auch; Veröff: SSt 58/92
- 1 Ob 191/99s
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 191/99s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097029
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19861113_OGH0002_0120OS00071_8600000_001