Die Staatsanwaltschaft ist im Recht.
Die Schädigung nach § 302 StGB. kann nicht nur einen Parteienanspruch, sondern auch eine konkrete, das heißt eine auf einer bestimmten Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung) beruhende Maßnahme einer Gebietskörperschaft betreffen (vgl. Foregger-Serini3 Anm. V und IX zu § 302 StGB.), worunter auch das Verfahren vor der Gemeinde zur Genehmigung von Bauführungen fällt. Die Ansicht, eine Rechtsschädigung sei nur dann gegeben, wenn die (End-) Erledigung einer Sache materiell unrichtig ist, verkennt, daß die Gebietskörperschaft jedenfalls an einem konkreten öffentlichen Recht auch geschädigt ist, wenn die Verfahrensvorschriften (hier diejenigen zur Prüfung eines Antrags auf Baubewilligung) rundweg übergangen werden (SSt. L/6, EvBl. 1982/158, 13 Os 54/85, 9 Os 7/86 mwN; vgl. ferner EvBl. 1987/72).Die Schädigung nach Paragraph 302, StGB. kann nicht nur einen Parteienanspruch, sondern auch eine konkrete, das heißt eine auf einer bestimmten Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung) beruhende Maßnahme einer Gebietskörperschaft betreffen vergleiche Foregger-Serini3 Anmerkung römisch fünf und römisch neun zu Paragraph 302, StGB.), worunter auch das Verfahren vor der Gemeinde zur Genehmigung von Bauführungen fällt. Die Ansicht, eine Rechtsschädigung sei nur dann gegeben, wenn die (End-) Erledigung einer Sache materiell unrichtig ist, verkennt, daß die Gebietskörperschaft jedenfalls an einem konkreten öffentlichen Recht auch geschädigt ist, wenn die Verfahrensvorschriften (hier diejenigen zur Prüfung eines Antrags auf Baubewilligung) rundweg übergangen werden (SSt. L/6, EvBl. 1982/158, 13 Os 54/85, 9 Os 7/86 mwN; vergleiche ferner EvBl. 1987/72).
Ausgehend von dem so zu korrigierenden Rechtsstandpunkt des Erstgerichts war auf Grund dessen unbedenklichen, durch die Einlassung des Angeklagten gestützten Feststellungen sofort in der Sache selbst zu erkennen (§ 288 Abs. 2 Z. 3 StPO.) und ein Schuldspruch nach § 302 Abs. 1 StGB. zu fällen.Ausgehend von dem so zu korrigierenden Rechtsstandpunkt des Erstgerichts war auf Grund dessen unbedenklichen, durch die Einlassung des Angeklagten gestützten Feststellungen sofort in der Sache selbst zu erkennen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO.) und ein Schuldspruch nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. zu fällen.
Bei der Strafzumessung war erschwerend nichts; mildernd waren hingegen die Unbescholtenheit und das Geständnis des Angeklagten, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Anstatt der vorliegend unter sechs Monaten auszumessenden Freiheitsstrafe war mangels entgegenstehender präventiver Gesichtspunkte auf eine Geldstrafe zu erkennen (§ 37 Abs. 1 StGB.). 120 Tagessätze, denen 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen (§ 19 Abs. 3 StGB.), erschienen tat- und tätergerecht. Ausgehend vom Nettoeinkommen des Angeklagten von etwa 13.000 S und seinen Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder erschienen 4.500 S monatlich jedenfalls abschöpfbar, woraus sich ein Tagessatz von 150 S errechnet. Die ausgesprochene Geldstrafe war, weil ihre bloße Androhung voraussichtlich genügen wird, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und generalpräventive Rücksichten sich nicht aufdrängen, sowie im Hinblick auf die Tatsache, daß der Angeklagte seine öffentliche Funktion mittlerweile verloren hat, für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachzusehen (§ 43 Abs. 1 StGB.).Bei der Strafzumessung war erschwerend nichts; mildernd waren hingegen die Unbescholtenheit und das Geständnis des Angeklagten, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Anstatt der vorliegend unter sechs Monaten auszumessenden Freiheitsstrafe war mangels entgegenstehender präventiver Gesichtspunkte auf eine Geldstrafe zu erkennen (Paragraph 37, Absatz eins, StGB.). 120 Tagessätze, denen 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen (Paragraph 19, Absatz 3, StGB.), erschienen tat- und tätergerecht. Ausgehend vom Nettoeinkommen des Angeklagten von etwa 13.000 S und seinen Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder erschienen 4.500 S monatlich jedenfalls abschöpfbar, woraus sich ein Tagessatz von 150 S errechnet. Die ausgesprochene Geldstrafe war, weil ihre bloße Androhung voraussichtlich genügen wird, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und generalpräventive Rücksichten sich nicht aufdrängen, sowie im Hinblick auf die Tatsache, daß der Angeklagte seine öffentliche Funktion mittlerweile verloren hat, für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachzusehen (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.).