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Entscheidung 13 Os 169/87×

Entscheidung 13 Os 169/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os169/87

Entscheidungsdatum

21.12.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafsache gegen Alois T*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau als Schöffengerichts vom 25.September 1987, GZ. 10 c römisch fünf r 95/87-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Jerabek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Winiwarter zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst erkannt:

Alois T*** ist schuldig, im Herbst 1984 und im Frühjahr 1985 in Aggsbach-Markt als Bürgermeister und somit als Beamter mit dem Vorsatz, den Staat an seinen Rechten auf Durchführung einer gesetzmäßigen Bauverhandlung vor Erteilung einer Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, auf Erteilung dieser Bewilligung nur nach Vorliegen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen, insbesondere erst nach Planerstellung durch einen befugten Fachmann, und auf Untersagung einer Bauführung ohne Baubewilligung und ohne Bestellung eines fachkundigen Bauleiters zu schädigen, seine Befugnis, im Namen der Gemeinde als deren Organ, nämlich als Baubehörde erster Instanz, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch mißbraucht zu haben, daß er gestattete und duldete, daß Engelbert B*** ohne Beiziehung eines Baufachmanns und ohne Baubewilligungsverfahren eine Verbreiterung einer zu seinem Wohnhaus über den Endlingbach führenden Brücke um ca. 1,20 m in Betonbauweise zur Ermöglichung der Zufahrt mit Kraftfahrzeugen errichtete.

Alois T*** hat hiedurch das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des Paragraph 37, StGB. zu einer Geldstrafe von 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird mit 150 (einhundertfünfzig) Schilling bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 (sechzig) Tagen festgesetzt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. wird die Strafe unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Gemäß Paragraphen 389, 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht fällte einen Freispruch von der aus dem Spruch ersichtlichen strafbaren Handlung, weil zwar neben dem wissentlichen Befugnismißbrauch des Angeklagten auch dessen Vorsatz, das Recht des Bundeslands Niederösterreich auf Einhaltung seiner Bauordnung zu schädigen, erwiesen war, nicht aber auch die Schädigung eines darüber hinausgehenden Rechts und eines darauf gerichteten Vorsatzes.

Gegen diese Rechtsansicht wendet sich die Staatsanwaltschaft in der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.). Ihrer Auffassung nach wurde schon durch den bewußten Verzicht des als Baubehörde erster Instanz tätig werdenden Angeklagten auf Durchführung der gesetzlich normierten Bauverhandlung bzw. durch die bewußte Duldung der Fortführung eines solchen nicht bewilligten Bauvorhabens ein konkretes Recht der Gebietskörperschaft vorsätzlich geschädigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft ist im Recht.

Die Schädigung nach Paragraph 302, StGB. kann nicht nur einen Parteienanspruch, sondern auch eine konkrete, das heißt eine auf einer bestimmten Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung) beruhende Maßnahme einer Gebietskörperschaft betreffen vergleiche Foregger-Serini3 Anmerkung römisch fünf und römisch neun zu Paragraph 302, StGB.), worunter auch das Verfahren vor der Gemeinde zur Genehmigung von Bauführungen fällt. Die Ansicht, eine Rechtsschädigung sei nur dann gegeben, wenn die (End-) Erledigung einer Sache materiell unrichtig ist, verkennt, daß die Gebietskörperschaft jedenfalls an einem konkreten öffentlichen Recht auch geschädigt ist, wenn die Verfahrensvorschriften (hier diejenigen zur Prüfung eines Antrags auf Baubewilligung) rundweg übergangen werden (SSt. L/6, EvBl. 1982/158, 13 Os 54/85, 9 Os 7/86 mwN; vergleiche ferner EvBl. 1987/72).

Ausgehend von dem so zu korrigierenden Rechtsstandpunkt des Erstgerichts war auf Grund dessen unbedenklichen, durch die Einlassung des Angeklagten gestützten Feststellungen sofort in der Sache selbst zu erkennen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO.) und ein Schuldspruch nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. zu fällen.

Bei der Strafzumessung war erschwerend nichts; mildernd waren hingegen die Unbescholtenheit und das Geständnis des Angeklagten, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Anstatt der vorliegend unter sechs Monaten auszumessenden Freiheitsstrafe war mangels entgegenstehender präventiver Gesichtspunkte auf eine Geldstrafe zu erkennen (Paragraph 37, Absatz eins, StGB.). 120 Tagessätze, denen 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen (Paragraph 19, Absatz 3, StGB.), erschienen tat- und tätergerecht. Ausgehend vom Nettoeinkommen des Angeklagten von etwa 13.000 S und seinen Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder erschienen 4.500 S monatlich jedenfalls abschöpfbar, woraus sich ein Tagessatz von 150 S errechnet. Die ausgesprochene Geldstrafe war, weil ihre bloße Androhung voraussichtlich genügen wird, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und generalpräventive Rücksichten sich nicht aufdrängen, sowie im Hinblick auf die Tatsache, daß der Angeklagte seine öffentliche Funktion mittlerweile verloren hat, für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachzusehen (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.).

Anmerkung

E12470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00169.87.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19871221_OGH0002_0130OS00169_8700000_000

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