Rechtssatz RS0097047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097047
Entscheidungsdatum
21.12.1987
Rechtssatz
1) Die Mißachtung der Approbationsvorschriften, denen zufolge zur Willensbildung einer monokratisch organisierten Behörde die Genehmigung des Organhandelns durch einen Vorgesetzten (Abteilungsleiter) erforderlich ist, verletzt ein konkretes öffentliches Recht der betreffenden Gebietskörperschaft; auf die materielle Richtigkeit der Erledigung kommt es dabei nicht an.
2) Auch das in den Verfahrensvorschriften gewährleistete Recht der antragstellenden Partei, daß die Behörde über ihren Antrag, so wie er nach dem Parteiwillen gestellt worden ist, bescheidmäßig erkennt, ist - ebenso wie das damit verbundene Recht, gegen eine abweisliche Entscheidung die nach dem Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen - ein konkretes, von § 302 Abs 1 StGB geschütztes Recht, das unabhängig vom Sachausgang (und damit von der materiellen Rechtslage) besteht.2) Auch das in den Verfahrensvorschriften gewährleistete Recht der antragstellenden Partei, daß die Behörde über ihren Antrag, so wie er nach dem Parteiwillen gestellt worden ist, bescheidmäßig erkennt, ist - ebenso wie das damit verbundene Recht, gegen eine abweisliche Entscheidung die nach dem Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen - ein konkretes, von Paragraph 302, Absatz eins, StGB geschütztes Recht, das unabhängig vom Sachausgang (und damit von der materiellen Rechtslage) besteht.
Entscheidungstexte
- 9 Os 7/86
Entscheidungstext OGH 15.10.1986 9 Os 7/86
Veröff: SSt 57/75 = EvBl 1987/46 S 179
- 13 Os 169/87
Entscheidungstext OGH 21.12.1987 13 Os 169/87
Vgl auch; nur: Auch das in den Verfahrensvorschriften gewährleistete Recht der antragstellenden Partei, daß die Behörde über ihren Antrag, so wie er nach dem Parteiwillen gestellt worden ist, bescheidmäßig erkennt, ist - ebenso wie das damit verbundene Recht, gegen eine abweisliche Entscheidung die nach dem Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen - ein konkretes, von § 302 Abs 1 StGB geschütztes Recht, das unabhängig vom Sachausgang (und damit von der materiellen Rechtslage) besteht. (T1) Veröff: SSt 58/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097047
Dokumentnummer
JJR_19861015_OGH0002_0090OS00007_8600000_001