Der Rüge kommt keine Berechtigung zu.
Angesichts des konstatierten tatsächlichen Vermögensabflusses von insgesamt 935.000 S unter Scheintiteln (von denen überdies nur 755.000 S vorerst vorübergehend an Dipl.Ing. G*** weitergeleitet wurden) bedurfte es nicht der Feststellung, ob Dipl.Ing. G*** allenfalls für die in der Beschwerde genannten Vorentwurfspläne (allenfalls zu einem anderen Zeitpunkt) von der WAX direkt honoriert worden war und ob hiebei die Gebührenansätze der Gebührenordnung für Architekten eingehalten wurden. Desgleichen waren alle die weiteren vermißten Feststellungen über den Umfang der für das Tirolerhaus erbrachten Leistungen, die Rechnungslegung hierüber, ein allfälliges Abweichen von Ansätzen der Gebührenordnung für Architekten und eine dadurch erzielte "Ersparnis" für die WAX entbehrlich. Denn selbst wenn Dipl.Ing.G*** für Teile seiner Leistungen (sogleich) von der WAX direkt honoriert worden wäre und in seinen Gebührenansätzen für die tatsächlich erbrachten und der WAX zugekommenen Leistungen - aus Kulanzerwägungen - unter jenen der Gebührenordnung für Architekten geblieben wäre, könnte dies nichts an der Feststellung des ohne Rechtsgrund erfolgten Mittelabflusses von der WAX über die C*** (und teilweise über Dipl.Ing. G***) in der Höhe von 935.000 S an den Angeklagten ändern.
Zum Schuldspruchfaktum II. a/:Zum Schuldspruchfaktum römisch zwei. a/:
Nach den für das hier zu behandelnde Teilfaktum W*** maßgeblichen Urteilsfeststellungen (US 200 und 328) erstand der Zeuge W*** eine Wohneinheit im Tirolerhaus und übergab dem Angeklagten (beim mündlichen Vertragsabschluß in Axams) 25.000 (oder 26.000) niederländische Gulden in bar; die restliche Kaufsumme (von rund 730.000 S) bezahlte er an die WAX nach Erhalt des schriftlichen Vertrages. Den Barbetrag leistete W*** an den Angeklagten "als Vertreter der HKA". Dieser überwies ihn sodann der HKA. Der Angeklagte vermeint in seiner Rechtsrüge hiezu, die Hingabe eines Barbetrages zum Abschluß des schriftlichen Kaufvertrages sei für ein Verpflichtungsgeschäft erfolgt, wofür eine Devisengenehmigung nicht erforderlich sei.
Diese Rechtsansicht geht fehl.
Verfügungen im Sinn des Devisenrechtes umfassen nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch alle sonstigen Rechtsvorgänge und alle tatsächlichen Handlungen, die unmittelbar eine Änderung der Rechtslage herbeiführen (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , 157, E 1 und 2).
Eine Verfügung dieser Art lag jedenfalls bereits darin, daß der Angeklagte die von W*** entgegengenommenen ausländischen Zahlungsmittel, ohne sie an die Österreichische Nationalbank oder einen Devisenhändler zu verkaufen, auf Grund eines Scheintitels in das Ausland (an die HKA) versendete oder verbrachte. Das Erstgericht hätte sich lediglich bei diesem, von den anderen im Schuldspruchfaktum II. a/ umschriebenen Fällen abweichenden Vorgang auf § 3 Z 1 (und nicht Z 3) DevG beziehen sollen (dessen Verletzung allerdings gleichermaßen durch § 24 Abs. 1 lit. b DevG sanktioniert ist).Eine Verfügung dieser Art lag jedenfalls bereits darin, daß der Angeklagte die von W*** entgegengenommenen ausländischen Zahlungsmittel, ohne sie an die Österreichische Nationalbank oder einen Devisenhändler zu verkaufen, auf Grund eines Scheintitels in das Ausland (an die HKA) versendete oder verbrachte. Das Erstgericht hätte sich lediglich bei diesem, von den anderen im Schuldspruchfaktum römisch zwei. a/ umschriebenen Fällen abweichenden Vorgang auf Paragraph 3, Ziffer eins, (und nicht Ziffer 3,) DevG beziehen sollen (dessen Verletzung allerdings gleichermaßen durch Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG sanktioniert ist).
Angesichts der erwähnten Verfügung ist es unerheblich, ob der Vorgang der Entgegennahme der ausländischen Zahlungsmittel Ausfluß eines Erfüllungsgeschäftes oder eines Verpflichtungsgeschäftes war. Auch in diesem Punkt erweist sich somit die Nichtigkeitsbeschwerde als unberechtigt.
Zu den Berufungen:
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 156 "Abs. 1" (angesichts der Konstatierung der Schadensbeträge offenbar gemeint: Abs. 2), 28 StGB zu sechs Jahren Freiheitsstrafe.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 156, "Abs. 1" (angesichts der Konstatierung der Schadensbeträge offenbar gemeint: Absatz 2,), 28 StGB zu sechs Jahren Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch mehrere Jahre sowie die besonders hohe, die Qualifikationsgrenze des § 156 Abs. 2 StGB (US 330) um ein Vielfaches übersteigende Schadenssumme als erschwerend, dagegen die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten sowie eine teilweise Schadensgutmachung durch Zahlung von 6,720.000 S im Weg der Bankgarantie der S*** C*** als mildernd.Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch mehrere Jahre sowie die besonders hohe, die Qualifikationsgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB (US 330) um ein Vielfaches übersteigende Schadenssumme als erschwerend, dagegen die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten sowie eine teilweise Schadensgutmachung durch Zahlung von 6,720.000 S im Weg der Bankgarantie der S*** C*** als mildernd.
Die Staatsanwaltschaft begehrt in ihrer Berufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe, der Angeklagte dagegen strebt in seiner Berufung deren Herabsetzung an.
Keiner der beiden Berufungen kommt Berechtigung zu. Der Angeklagte vermag keine zusätzlichen ins Gewicht fallenden Milderungsgründe aufzuzeigen.
Der Hinweis darauf, daß in dem noch anhängigen Konkursverfahren noch nicht absehbar sei, welche Gläubiger "tatsächlich einen Forderungsausfall erleiden", stellt nur die Möglichkeit allfälliger künftiger Schadensgutmachung in den Raum, die noch keinen Milderungsgrund darstellt (Leukauf-Steininger, Komm.z.StGB 2 , RN 23 zu § 34). Desgleichen kann das Vorbringen im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung, wonach Forderungen des Finanzamtes noch nicht rechtskräftig festgestellt seien, keinen Milderungsgrund abgeben, ebensowenig der Hinweis, daß Forderungen von Konkursgläubigern bestritten worden seien, geschah dies doch nach den Feststellungen des Erstgerichtes weitgehend aus dem Bestreben, die Befriedigung von Gläubigern hinauszuzögern.Der Hinweis darauf, daß in dem noch anhängigen Konkursverfahren noch nicht absehbar sei, welche Gläubiger "tatsächlich einen Forderungsausfall erleiden", stellt nur die Möglichkeit allfälliger künftiger Schadensgutmachung in den Raum, die noch keinen Milderungsgrund darstellt (Leukauf-Steininger, Komm.z.StGB 2 , RN 23 zu Paragraph 34,). Desgleichen kann das Vorbringen im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung, wonach Forderungen des Finanzamtes noch nicht rechtskräftig festgestellt seien, keinen Milderungsgrund abgeben, ebensowenig der Hinweis, daß Forderungen von Konkursgläubigern bestritten worden seien, geschah dies doch nach den Feststellungen des Erstgerichtes weitgehend aus dem Bestreben, die Befriedigung von Gläubigern hinauszuzögern.
Ebensowenig kann der im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand mildernd wirken, daß es dem Angeklagten nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen nicht von vornherein darum ging, die WAX in den Konkurs zu führen, war doch auch das primäre Vorhaben des Angeklagten darauf gerichtet, durch Täuschung der Baubehörde und notfalls durch Pressionen auf deren Organe, somit durch eine abträglich zu bewertende Vorgangsweise, die Bewilligung zur gesetzwidrigen Errichtung eines Apartmenthauses zu erzielen. Mit Recht wurde vom Erstgericht - entgegen dem Vorbringen in der Berufung - die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch mehrere Jahre als erschwerend gewertet. Wenn auch das Vorgehen des Angeklagten auf einem einheitlichen Tatplan beruhte, so zeigt doch die fortgesetzte Ausführung in sich wiederholenden deliktischen Akten ein erhöhtes Maß an sich durch wiederkehrende Willensbetätigung manifestierender Schuld an.
Angesichts des umfassenden vom Angeklagten entwickelten Tatplanes fällt auch - entgegen einem weiteren Vorbringen im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung - eine (augenscheinlich nur einzelne Phasen umfassende) Mitwirkung von Architekten und Rechtsanwälten nicht mildernd ins Gewicht.
Daß die Taten nunmehr schon mehrere Jahre zurückliegen, kann sich im Hinblick auf die Notwendigkeit umfassender Beweiserhebungen (auch im Ausland) und der dadurch bedingten Verfahrensdauer nicht in nennenswertem Ausmaß zugunsten des Angeklagten zu Buche schlagen. Das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß entspricht durchaus der tat- und täterbezogenen Schuld (§ 32 StGB). Entgegen der von der Anklagebehörde in ihrer Berufung vertretenen Meinung wird damit aber auch dem hohen Grad des Verschuldens und der Schadenssumme hinreichend Rechnung getragen.Daß die Taten nunmehr schon mehrere Jahre zurückliegen, kann sich im Hinblick auf die Notwendigkeit umfassender Beweiserhebungen (auch im Ausland) und der dadurch bedingten Verfahrensdauer nicht in nennenswertem Ausmaß zugunsten des Angeklagten zu Buche schlagen. Das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß entspricht durchaus der tat- und täterbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB). Entgegen der von der Anklagebehörde in ihrer Berufung vertretenen Meinung wird damit aber auch dem hohen Grad des Verschuldens und der Schadenssumme hinreichend Rechnung getragen.
Generalpräventive Erwägungen, die die Staatsanwaltschaft ins Treffen führt, könnten eine Erhöhung der immerhin in der oberen Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen.
Beiden Berufungen war somit ein Erfolg zu versagen.