Rechtssatz RS0098604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098604
Entscheidungsdatum
24.06.1986
Rechtssatz
Der Gegenstand einer auf das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB gerichteten Anklage wird durch die Annahme, daß die Anzahl der Gläubiger größer ist als jene, von der ursprünglich ausgegangen wurde, nicht verändert.Der Gegenstand einer auf das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB gerichteten Anklage wird durch die Annahme, daß die Anzahl der Gläubiger größer ist als jene, von der ursprünglich ausgegangen wurde, nicht verändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0098604
Dokumentnummer
JJR_19860624_OGH0002_0100OS00137_8500000_001