Gründe:
Mit dem im vorliegenden Verfahren vom Kreisgericht Ried im Innkreis als Schöffengericht im ersten Rechtsgang am 8.Mai 1980 gefällten Urteil (Band II, ON. 79 a) wurde u.a. der am 13.Februar 1952 geborene türkische Staatsangehörige Ali A, der zuletzt als Reiseleiter des Reisebüros 'X' tätig war, des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 6 (nunmehr § 12) Abs 1 SGG., 15 StGB (Punkte A/1. bis 7. des Schuldspruchs) sowie der Finanzvergehen des (gewerbsmäßigen) Schmuggels nach § 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG. und der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG. (Punkte B/1. bis 5. und C/1.) schuldig erkannt und hiefür nach § 6 (nunmehr § 12) Abs 1 SGG. zu einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe, ferner gemäß § 38 Abs 1 FinStrG. gesondert zu einer (weiteren) Geldstrafe und Freiheitsstrafe sowie außerdem gemäß § 6 (nunmehr § 12) Abs 4 SGG. und § 19 Abs 1 FinStrG.Mit dem im vorliegenden Verfahren vom Kreisgericht Ried im Innkreis als Schöffengericht im ersten Rechtsgang am 8.Mai 1980 gefällten Urteil (Band römisch zwei, ON. 79 a) wurde u.a. der am 13.Februar 1952 geborene türkische Staatsangehörige Ali A, der zuletzt als Reiseleiter des Reisebüros 'X' tätig war, des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG., 15 StGB (Punkte A/1. bis 7. des Schuldspruchs) sowie der Finanzvergehen des (gewerbsmäßigen) Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. und der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. (Punkte B/1. bis 5. und C/1.) schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG. zu einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe, ferner gemäß Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG. gesondert zu einer (weiteren) Geldstrafe und Freiheitsstrafe sowie außerdem gemäß Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz 4, SGG. und Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG.
zu einer Verfalls-(Wertersatz-)Strafe verurteilt. Die vom Angeklagten Ali A gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Erkenntnis vom 12.Februar 1981, GZ 12 Os 154/80-14, zwar verworfen, jedoch aus deren Anlaß gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt blieb, u.a. in den unter Punkt A/2. und 3. bezeichneten Schuldsprüchen des Angeklagten Ali A (wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 6 (nunmehr § 12) Abs 1 SGG., 15 StGB) und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten wegen des bezeichneten Delikts betreffenden Strafausspruch (Freiheits- und Geldstrafe nach § 6 (nunmehr § 12) Abs 1 SGG.) einschließlich der ihm gemäß § 6 (nunmehr § 12) Abs 4zu einer Verfalls-(Wertersatz-)Strafe verurteilt. Die vom Angeklagten Ali A gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Erkenntnis vom 12.Februar 1981, GZ 12 Os 154/80-14, zwar verworfen, jedoch aus deren Anlaß gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt blieb, u.a. in den unter Punkt A/2. und 3. bezeichneten Schuldsprüchen des Angeklagten Ali A (wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG., 15 StGB) und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten wegen des bezeichneten Delikts betreffenden Strafausspruch (Freiheits- und Geldstrafe nach Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG.) einschließlich der ihm gemäß Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz 4
SGG. und § 19 FinStrG. auferlegten Verfalls-(Wert-)Ersatzstrafe und des ihn betreffenden Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Außerdem hob der Oberste Gerichtshof mit derselben Entscheidung das bezeichnete Urteil gemäß § 290 Abs 1 StPO auch noch in Ansehung der den Angeklagten Ali A und die Mitangeklagte Silvia Anna B betreffenden, auf deren Schuldsprüche wegen der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach § 35 Abs 1, 38 Abs 1SGG. und Paragraph 19, FinStrG. auferlegten Verfalls-(Wert-)Ersatzstrafe und des ihn betreffenden Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Außerdem hob der Oberste Gerichtshof mit derselben Entscheidung das bezeichnete Urteil gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch noch in Ansehung der den Angeklagten Ali A und die Mitangeklagte Silvia Anna B betreffenden, auf deren Schuldsprüche wegen der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, 38, Absatz eins
lit a FinStrG. (Punkt B) und der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG. (Punkte C/1. bis 3.) beruhenden (gesonderten) Strafaussprüche (Geld- und Freiheitsstrafen) auf, erkannte jedoch in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst, indem der Angeklagte Ali A (sowie die Mitangeklagte Silvia Anna B) für die ihnen laut den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen zu den Punkten B und C/1. (Silvia Anna B zu den Punkten C/2. und 3.) zur Last fallenden Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und der Abgabenhehlerei (Silvia Anna B nur wegen des zuletzt genannten, ihr zur Last fallenden Finanzvergehens) jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt wurden.Litera a, FinStrG. (Punkt B) und der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. (Punkte C/1. bis 3.) beruhenden (gesonderten) Strafaussprüche (Geld- und Freiheitsstrafen) auf, erkannte jedoch in diesem Umfang gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst, indem der Angeklagte Ali A (sowie die Mitangeklagte Silvia Anna B) für die ihnen laut den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen zu den Punkten B und C/1. (Silvia Anna B zu den Punkten C/2. und 3.) zur Last fallenden Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und der Abgabenhehlerei (Silvia Anna B nur wegen des zuletzt genannten, ihr zur Last fallenden Finanzvergehens) jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt wurden.
Im fortgesetzten Verfahren vor dem Kreisgericht Ried im Innkreis wurden die von der Aufhebung betroffenen Teile des im ersten Rechtsgang erflossenen Urteils (Punkt A/2.
und 3. des Schuldspruchs des Angeklagten Ali A wegen § 12 Abs 1 SGG., § 15 StGB), die vom Obersten Gerichtshof zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden waren, gemäß § 57 StPO ausgeschieden (vgl. Band III, S. 21); sie waren daher nicht mehr Gegenstand des im zweiten Rechtsgang gefällten Urteils.und 3. des Schuldspruchs des Angeklagten Ali A wegen Paragraph 12, Absatz eins, SGG., Paragraph 15, StGB), die vom Obersten Gerichtshof zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden waren, gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden vergleiche Band römisch drei, S. 21); sie waren daher nicht mehr Gegenstand des im zweiten Rechtsgang gefällten Urteils.
In der am 4.Juni 1981 durchgeführten Hauptverhandlung dehnte der Staatsanwalt die Anklage gegen den Angeklagten Ali A in Richtung der Vergehen der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs 1 StGB sowie der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Bestimmungstäter nach § 12 (zweite Alternative), 15, 288 Abs 1 StGB (begangen am 23.November 1979) und außerdem wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (begangen im August 1980) aus (vgl. Band III, S. 21/22).In der am 4.Juni 1981 durchgeführten Hauptverhandlung dehnte der Staatsanwalt die Anklage gegen den Angeklagten Ali A in Richtung der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB sowie der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, (zweite Alternative), 15, 288 Absatz eins, StGB (begangen am 23.November 1979) und außerdem wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (begangen im August 1980) aus vergleiche Band römisch drei, S. 21/22).
Mit dem vom Angeklagten Ali A erneut angefochtenen Urteil wurde der Genannte im Sinne der bezeichneten Anklageausdehnung (auch) der Vergehen der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs 1 StGB (Punkt 1.), der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter (durch Bestimmungstäterschaft) nach § 12 (zweite Alternative), 15, 288 Abs 1 StGB (Punkt 2.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (Punkt 3.) schuldig erkannt und hiefür unter 'Neufestsetzung der Strafe auf Grund des Urteils des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 8.Mai 1980, AZ. 6 Vr 693/79, zu den rechtskräftigen Fakten des Schuldspruchs A/1, 4, 5, 6 und 7 des Urteilssatzes, bestätigt im Schuldspruch durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12.Februar 1981, AZ. 12 Os 154/80' gemäß § 12 Abs 1 SGG., zweite Strafstufe, zu sieben Jahren Freiheitsstrafe (die im Urteilsspruch unrichtig als 'Zusatzstrafe; bezeichnet wurde) und gemäß § 12 Abs 4 SGG. sowie § 19 Abs 1 FinStrG. zu einer Verfalls-(Wert-)Ersatzstrafe von 1,500.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu acht Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z. 1 StGB wurde ihm die Vorhaft vom 25.Oktober 1979, 14,00 Uhr, bis 4.Juni 1981, 12,15 Uhr, (bloß) auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Mit dem vom Angeklagten Ali A erneut angefochtenen Urteil wurde der Genannte im Sinne der bezeichneten Anklageausdehnung (auch) der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB (Punkt 1.), der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter (durch Bestimmungstäterschaft) nach Paragraph 12, (zweite Alternative), 15, 288 Absatz eins, StGB (Punkt 2.) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Punkt 3.) schuldig erkannt und hiefür unter 'Neufestsetzung der Strafe auf Grund des Urteils des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 8.Mai 1980, AZ. 6 römisch fünf r 693/79, zu den rechtskräftigen Fakten des Schuldspruchs A/1, 4, 5, 6 und 7 des Urteilssatzes, bestätigt im Schuldspruch durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12.Februar 1981, AZ. 12 Os 154/80' gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SGG., zweite Strafstufe, zu sieben Jahren Freiheitsstrafe (die im Urteilsspruch unrichtig als 'Zusatzstrafe; bezeichnet wurde) und gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SGG. sowie Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG. zu einer Verfalls-(Wert-)Ersatzstrafe von 1,500.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu acht Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde ihm die Vorhaft vom 25.Oktober 1979, 14,00 Uhr, bis 4.Juni 1981, 12,15 Uhr, (bloß) auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Dem Angeklagten liegt zur Last, er habe in Ried im Innkreis 1.) am 23. November 1979 den Walter C durch die öußerung, er (C) solle das Geständnis widerrufen und nicht gegen ihn (den Angeklagten Ali A) aussagen, sonst müsse er (Ali A) lange in das Gefängnis und außerdem würde ihm (C) etwas passieren, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht, ferner 2.) durch die unter Punkt
1.) angeführte öußerung versucht, Walter C zu einer falschen Aussage vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache zu bestimmen; und 3.) im August 1980 den Franz D gegenüber Franz E mit dem 'Aufmachen' gefährlich bedroht, um Franz D in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten, auf die Z. 7, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine Nichterledigung der Anklage mit der Argumentation, daß über die vom Obersten Gerichtshof nach teilweiser Aufhebung des im ersten Rechtsgang gefällten Urteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesenen Fakten A/2. und 3. - versuchtes Inverkehrsetzen eines Kilogramms Kokain durch den Angeklagten Ali A im Mai 1979 in Istanbul durch Anbieten des Suchtgifts zum Verkauf, sowie übergabe eines Gramms Heroin durch den Angeklagten Ali A im Juni 1979 in Istanbul an die Mitangeklagte und inzwischen rechtskräftig abgeurteilte Silvia Anna B - in dem nunmehrigen, den zweiten Rechtsgang abschließenden Urteil nicht erkannt worden sei.Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten, auf die Ziffer 7, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine Nichterledigung der Anklage mit der Argumentation, daß über die vom Obersten Gerichtshof nach teilweiser Aufhebung des im ersten Rechtsgang gefällten Urteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesenen Fakten A/2. und 3. - versuchtes Inverkehrsetzen eines Kilogramms Kokain durch den Angeklagten Ali A im Mai 1979 in Istanbul durch Anbieten des Suchtgifts zum Verkauf, sowie übergabe eines Gramms Heroin durch den Angeklagten Ali A im Juni 1979 in Istanbul an die Mitangeklagte und inzwischen rechtskräftig abgeurteilte Silvia Anna B - in dem nunmehrigen, den zweiten Rechtsgang abschließenden Urteil nicht erkannt worden sei.