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Entscheidung 12 Os 154/80×

Entscheidung 12 Os 154/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os154/80

Entscheidungsdatum

12.02.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ali A u.e.a. wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG. u.a. strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Ali A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 8.Mai 1980, GZ. 6 römisch fünf r 693/79-79a, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die von der Angeklagten Silvia Anna B erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Hasibeder und Dr. Plankensteiner sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlaß wird jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, römisch eins) in Ansehung des Angeklagten Ali A in den ihn betreffenden Punkten A/2. und 3. des Schuldspruchs wegen des (teils vollendeten, teils versuchten) Verbrechens wider die Volksgesundheit nach Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG., Paragraph 15, StGB., sowie demgemäß auch in dem diesen Angeklagten wegen des bezeichneten Delikts betreffenden Strafausspruch (Freiheits- und Geldstrafe nach Paragraph 6, - nunmehr Paragraph 12, - Absatz eins, SGG.) einschließlich der ihm (gemäß Paragraph 6, - nunmehr Paragraph 12, - Absatz 4, SGG. und Paragraph 19, FinStrG.) auferlegten Verfalls-(Wert-) Ersatzstrafe und des ihn betreffenden Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft gemäß Paragraph 38, StGB., ferner römisch zwei) in Ansehung der die Angeklagten Ali A und Silvia Anna B betreffenden, auf den Schuldsprüchen wegen der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. (Punkt B) und der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG.

(Punkt C/1. bis 3.) beruhenden (gesonderten) Strafaussprüche (Geld- und Freiheitsstrafen) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung 1) gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst erkannt:

a) Ali A wird für die ihm nach den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen zu den Punkten B und C/1. des Urteilssatzes zur Last fallenden Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. und der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. (mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von insgesamt 140.000 S) nach Paragraphen 21, 22, 38, Absatz eins, FinStrG. zu einer Geldstrafe von 150.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt;

b) Silvia Anna B wird für das ihr nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zu den Punkten C/2. und 3.

des Urteilssatzes zur Last fallende Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. (strafbestimmender Wertbetrag: 20.050 S) nach Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG.

zu einer Geldstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt;

2) die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im übrigen (A/2. und 3. sowie Strafausspruch nach Paragraph 6

- nunmehr Paragraph 12, - SGG. betreffend den Angeklagten Ali A) an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Ali A auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Berufung der Angeklagten Silvia Anna B wird nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 13.Februar 1952 geborene türkische Staatsangehörige Ali A, der zuletzt als Reiseleiter des Reisebüros 'G' -tätig war, des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens (wider die Volksgesundheit) nach Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins

SGG., Paragraph 15, StGB., sowie der Finanzvergehen des (gewerbsmäßigen) Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. und der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG., ferner die am 12. März 1953 geborene italienische Staatsangehörige Silvia Anna B (eine aus Südtirol /Meran / stammende Studentin der Psychologie und Pädagogik an der Universität Innsbruck), des versuchten Verbrechens (wider die Volksgesundheit) nach Paragraph 15, StGB., Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG. und des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. schuldig erkannt, weil sie A) vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen eingeführt und in Verkehr gesetzt (bzw. auszuführen oder in Verkehr zu setzen versucht) haben, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und zwar Ali A 1.) am 22.Oktober 1978, indem er 550 Gramm Heroin (nach Österreich) einführte und hier in Verkehr setzte (richtig wohl: zum Großteil in die Bundesrepublik ausführte und dort an unbekannt gebliebene Abnehmer weiterverkaufte; vergleiche Bd. römisch zwei, S. 207 h verso);

2.) im Mai 1979 in Istanbul, indem er dem (österreichischen Staatsbürger) Franz C ein Kilogramm Kokain zu verkaufen und solcherart in Verkehr zu setzen versuchte;

3.) im Juni 1979 in Istanbul, indem er der Mitangeklagten Silvia Anna B ein Gramm Heroin schenkte;

4.) im Juni 1979 in Braunau am Inn, indem er 50 Gramm Heroin (nach Einfuhr in das Inland) dem Walter D zum Weiterverkauf übergab (und dadurch in Verkehr setzte);

5.) im Juli 1979 in Braunau am Inn, indem er 300 Gramm Heroin nach Österreich einführte und hier in Verkehr setzte;

6.) im Juli 1979 in Salzburg und München, indem er (weitere) 300 Gramm Heroin (nach Einfuhr in das Inland und teilweiser Ausfuhr in die Bundesrepublik Deutschland) dem Hans Dieter E verkaufte (und dadurch in Verkehr setzte);

Ali A und Silvia Anna B im Oktober 1979 in Braunau am Inn, 7.) indem sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken (als Mittäter) 202 Gramm Heroin (nach Einfuhr durch den Angeklagten Ali A in das Inland) zu verkaufen versuchten (richtig wohl: aus Österreich nach Italien /Südtirol / auszuführen versuchten; vergleiche Bd. römisch zwei, S. 207 m); ferner B) Ali A in Österreich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich Heroin, (vorsätzlich) unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzog, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung (des Schmuggels) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

  1. eins,
    im Oktober 1978 550 Gramm Heroin;
  2. 2,
    im Juni 1979 50 Gramm Heroin;
  3. 3,
    anfangs Juli 1979 300 Gramm Heroin;
  4. 4,
    in der Zeit vom 9. bis 25.Juli 1979
300 Gramm Heroin;
              5.)              vor dem 24.Oktober 1979 200 Gramm Heroin;
C) Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war,
an sich brachten, und zwar 1.) Ali A am 24.Oktober 1979 in Salzburg zwei Gramm Heroin;
              2.)              Silvia Anna B a) am 24.Oktober 1979 in Salzburg und Braunau am Inn ein halbes Gramm Heroin;
b) am 25.Oktober 1979 in Braunau am Inn 200 Gramm Heroin. Der Angeklagte Ali A wurde hiefür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB. und unter Anwendung der Paragraphen 21, 22
FinStrG. nach dem zweiten Strafsatz (richtig: nach der zweiten Strafstufe des ersten Strafsatzes) des Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG. zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 150.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, ferner gemäß Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG. zu einer Geldstrafe von einer Million Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit fünf Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und (neben dieser Geldstrafe zusätzlich) zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Schließlich wurde gemäß Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz 4, SGG. und Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG. auf eine Verfallsersatz-(Wertersatz-)Strafe von 1,500.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit acht Monate Ersatzfreiheitsstrafe, erkannt.
Die Angeklagte Silvia Anna B wurde für das (ihr angelastete) versuchte Verbrechen wider die Volksgesundheit nach Paragraph 15, StGB., Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG.
(Punkt A/7. des Urteilssatzes) nach dem ersten Strafsatz der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, ferner gemäß Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG. zu einer Geldstrafe von 100.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß Paragraphen 15, Absatz 2, 37, Absatz 2,, zweiter Satz, FinStrG. (im Ersturteil wurde hier ersichtlich irrtümlich Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG.
zitiert) zusätzlich zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz 4, SGG., Paragraph 19, Absatz eins
FinStrG. wurde der Angeklagten B eine Verfallsersatz- (Wertersatz-)Strafe von 1.200 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe, auferlegt.
Gemäß Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz 3, SGG. wurde die (aus den Urteilsfakten A/7. bzw. B/5. und C/1. und 3. stammende) Heroinmenge von 200,5 Gramm für verfallen erklärt.
Von dem weiteren Anklagevorwurf, im August 1979 das Verbrechen wider die Volksggesundheit auch durch den Weiterverkauf von (weiteren) 70 Gramm Heroin in Salzburg und von 50 Gramm Heroin in Meran und Bozen sowie das Finanzvergehen des (gewerbsmäßigen) Schmuggels auch in Ansehung der weiteren (vorerwähnten) 50 Gramm und 80 Gramm Heroin begangen zu haben, wurde der Angeklagte Ali A gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. (rechtskräftig) freigesprochen.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten Ali A mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, von der Angeklagten Silvia Anna B (nach Rückziehung der von ihr angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde) lediglich mit Berufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ali A:

Mit seiner - formell auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins

StPO. gestützten - Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte Ali A gegen die seiner Meinung nach rechtsirrige Annahme der 'Voraussetzungen für die Anwendung des zweiten Strafsatzes' des Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG durch das Erstgericht, indes zu Unrecht. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich bei seinem

- der Sache nach ersichtlich den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. behauptenden - Vorbringen, daß Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG. zunächst einen gleitenden Strafsatz mit beweglicher Obergrenze enthält, der zwei Strafstufen aufweist: Die erste Strafstufe lautet auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren. Hingegen ist die zweite, eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe umfassende Strafstufe (ganz allgemein) bei Vorliegen erschwerender Umstände heranzuziehen. Der außerdem im Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG.

statuierte zweite Strafsatz (mit der gleichen Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) greift hingegen nur in dem - hier nicht in Betracht kommenden -

Fall einer Tatbegehung als Mitglied einer Bande Platz vergleiche 9 Os 129/79 = ÖJZ-LSK 1980/95; ferner 12 Os 106/79, 13 Os 42/78; EvBl 1972/16; SSt 39/37, 21/65 u.a.).

Das Erstgericht hat demnach entgegen dem ersichtlich auf einem Versehen beruhenden Zitat des zweiten Strafsatzes des Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG. im Ersturteil vergleiche Bd. römisch zwei, S. 207 b verso und 207 rr) die über den Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG., Paragraph 15, StGB.

verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren in Wahrheit unter Anwendung der zweiten Strafstufe des ersten, im Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG. enthaltenen Strafsatzes ausgemessen, aber nicht angenommen, daß der Beschwerdeführer das vorerwähnte Verbrechen als Mitglied einer Bande begangen hat.

Davon ausgehend hat aber das Erstgericht, welches die Freiheitsstrafe (ersichtlich) nach der zweiten Strafstufe des ersten Strafsatzes des Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins

SGG. ausgemessen hat vergleiche Bd. römisch zwei, S. 207 pp und verso bis 207 rr), die Grenzen seiner Strafbefugnis jedenfalls nicht überschritten und auch keine mit Nichtigkeit bedrohte gesetzwidrige Strafbemessung vorgenommen. Der Beschwerdeführer rollt vielmehr unter dem Aspekt einer angeblichen Nichtigkeit ausschließlich Ermessensfragen auf, die lediglich mit der außerdem (gegen das Urteil) ergriffenen Berufung zum Tragen gebracht werden können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.

Zu den Maßnahmen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO.:

römisch eins) Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch von Amts wegen

durch den Obersten Gerichtshof zunächst wahrzunehmen, daß das Urteil in den unter den Punkten A/2. und 3. des Urteilssatzes bezeichneten Schuldsprüchen des Angeklagten Ali A wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG., Paragraph 15, StGB. mit dem sich zum Nachteil dieses Angeklagten auswirkenden (von ihm aber ungerügt gebliebenen) Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. behaftet ist.

Bei den Urteilsfakten A/2. und 3. ließ das Erstgericht nämlich unberücksichtigt, daß die dort bezeichneten Tathandlungen jeweils von einem Ausländer (der Angeklagte Ali A ist türkischer Staatsbürger) im Ausland (Istanbul) begangen wurden. Ob in einem solchen Fall der Täter (als Ausländer) in Österreich strafgerichtlich verfolgt und abgeurteilt werden darf, ist ausschließlich anhand der Bestimmungen der Paragraphen 62 bis 65 StGB. zu prüfen vergleiche Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, Anmerkung 64 zu Paragraph 6, SGG. und die dort zitierte Judikatur). Keine der hier in diesem Zusammenhang näher zu prüfenden Bestimmungen der Paragraphen 64, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 6, sowie 65 Absatz eins, Ziffer 2, StGB. kommt aber nach der Aktenlage derzeit als rechtliche Grundlage für die Annahme der inländischen Strafgewalt zur Verfolgung und Aburteilung des Angeklagten Ali A wegen der unter den Punkten A/2. und 3. des Urteilssatzes bezeichneten Taten in Betracht. Auf Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. kann insoweit die inländische Strafgewalt schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Auslieferungsfähigkeit des türkischen Staatsbürgers Ali A an seinen Heimatstaat (wo er die Straftat jeweils verübt hatte) nicht zweifelhaft sein kann, nach der Aktenlage aber derzeit nicht feststeht, daß der ausländische Staat (hier die Türkei) seine Auslieferung zwecks strafgerichtlicher Verfolgung dieser Fakten nicht begehrt vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN. 5 bis 7 zu Paragraph 65, StGB.; ferner Liebscher, Wiener Kommentar zum StGB., RZ 16 zu Paragraph 65, StGB.).

Hingegen ermöglicht Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6, StGB. eine strafgerichtliche Ahndung von (sonstigen) im Ausland begangenen strafbaren Handlungen im Inland (nach österreichischem Recht, unabhängig von den am Tatort geltenden Strafgesetzen) nur, soweit Österreich zu deren Verfolgung verpflichtet ist. Nach der (in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden) Bestimmung des Artikels 36 Absatz 2, Litera a, Punkt römisch vier) der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,, trifft Österreich zwar die Verpflichtung zur Verfolgung von schweren Verstößen der im Absatz eins, des bezeichneten Artikels angeführten Art (zu denen u.a. das den Urteilsfakten A/2. und 3. zugrundeliegende Anbieten und Feilhalten bzw. das - gleichgültig unter welchen Bedingungen erfolgte - Liefern von Suchtgiften, somit auch das schenkungsweise überlassen, gehören), gleichviel, ob diese schweren Verstöße von Staatsangehörigen (hier gemeint: Österreichern) oder von Ausländern begangen werden, im Falle der Tatbegehung im Ausland aber nur, wenn der (ausländische) Täter im (inländischen) Hoheitsgebiet betroffen wird und seine Auslieferung von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er betroffen wird (im vorliegenden Fall somit von Österreich), auf Grund ihres Rechtes abgelehnt und der Täter (deshalb) noch nicht (im Ausland) verfolgt und verurteilt worden ist. Danach kommt also dem Tatortstaat der primäre Strafanspruch zu. Wird daher der Täter (so wie hier der türkische Staatsangehörige Ali A) in einem anderen Staat (vorliegend in Österreich) ergriffen, so ist zufolge der vorerwähnten Bestimmung der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 wegen der von ihm im Ausland (Türkei) begangenen (schweren) Verstöße im Zusammenhang mit Suchtgiften im Sinne des Artikels 36

Absatz eins, der vorzitierten Konvention seine Bestrafung durch den Aufenthaltsstaat (hier Österreich) nur zulässig, wenn nach inländischem Recht seine Auslieferung (an die Türkei) nicht möglich wäre. Dies ist aber nach der Aktenlage bei dem Angeklagten A nicht der Fall, zumal angesichts der im Verhältnis zur Türkei anwendbaren Bestimmung des Artikels 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969, vergleiche hiezu auch JABl., Jahrgang 1980, Stück 6, S. 49/50 und S. 76) die Auslieferungsfähigkeit der unter Punkt A/2. und 3. des Urteilssatzes angeführten Taten nicht zweifelhaft sein kann. Es kann derzeit auch nicht gesagt werden, daß die Auslieferung des Angeklagten Ali A von der Türkei nicht begehrt wird, setzt dies doch voraus, daß Österreich der Türkei dessen Auslieferung (erfolglos) angeboten hat. Derartiges ist aber nach der Aktenlage bisher nicht geschehen. Somit kann die inländische Strafgerichtsbarkeit in Ansehung der Urteilsfakten A/2. und 3. auch nicht auf Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6, StGB. gestützt werden.

Sie kann aber auch aus der Bestimmung der Ziffer 4, der vorzitierten Gesetzesstelle nicht abgeleitet werden. Nach dieser ist u.a. eine im Ausland begangene Tat, die eine nach dem Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG. strafbare Handlung darstellt, nach den österreichischen Strafgesetzen unabhängig von den Strafgesetzen des Tatortes zu bestrafen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert wird. Die zuletzt angeführte Alternativvoraussetzung ist angesichts der nach dem Vorgesagten zu bejahenden Auslieferungsfähigkeit des Angeklagten Ali A derzeit zu verneinen. Dies gilt in Ansehung des Urteilsfaktums A/3. auch für die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. alternativ (zur Frage der Auslieferbarkeit) normierte Voraussetzung, daß durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind; geht es doch bei dieser vom Angeklagten Ali A in Istanbul verübten und im Ersturteil als Verbrechen nach dem Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG. beurteilten Tat um das schenkungsweise überlassen von einem Gramm Heroin an die Mitangeklagte Silvia Anna B, eine italienische Staatsbürgerin, somit um eine Auslandstat eines Ausländers ohne irgendeinen Österreich berührenden Bezugspunkt, der die Verletzung österreichischer Interessen auch nur in den Bereich der Möglichkeit rücken könnte. Aber auch beim Urteilsfaktum A/2. kann eine Verletzung österreichischer Interessen nicht bejaht werden. In diesem Fall hatte der Angeklagte Ali A nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen Franz C und dessen damaligem Begleiter N. F (beide nach der Aktenlage österreichische Staatsbürger) in Istanbul ein Kilogramm Kokain zum Kauf angeboten. Dieses Geschäft kam aber deshalb nicht zustande, weil C und F weder Interesse noch Geld zum Ankauf des ihnen angebotenen Suchtgiftes hatten (Bd. römisch zwei, S. 207 i). Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. erfordert aber, daß durch die Tat tatsächlich und in concreto österreichische Interessen verletzt worden sind vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 14 zu Paragraph 64, StGB., ferner Liebscher im Wiener Kommentar zum StGB., RZ 16 zu Paragraph 64

StGB.). In der Regel wird zwar von einer Verletzung österreichischer Interessen schon bei jedem Bezug der Tat auf Österreich gesprochen werden können vergleiche Erben-Kodek-Pipal, Kommentar zur Suchtgiftgesetzgebung, S. 37), so etwa auch schon dann, wenn von einem Ausländer im Ausland einem österreichischen Staatsbürger eine größere, zur Herbeiführung der im Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG.

umschriebenen (abstrakten) Gemeingefahr objektiv geeignete Suchtgiftmenge - auch nach dem bezüglichen Vorsatz des ausländischen Täters - zum Zwecke der Einfuhr nach Österreich (nach der Ausfuhr aus dem Hoheitsgebiet des Staates, in dem der Tatort gelegen ist) tatsächlich überlassen wird, weil unter diesen Umständen bereits ein entsprechender Bezugspunkt zwischen der Tat und Österreich hergestellt wird, der die Annahme einer tatsächlichen, auch in concreto eingetretenen Verletzung österreichischer Interessen rechtfertigt vergleiche 9 Os 73/80). Anders verhält es sich hingegen, wenn es - so wie im vorliegenden Fall - zu der (vom ausländischen Täter bloß angebotenen) Veräußerung des Suchtgifts an die (präsumtiven) österreichischen Geschäftspartner gar nicht kommt, weil diese zur Entgegennahme des Suchtgifts weder willens noch (finanziell) in der Lage sind. In einem solchen Fall fehlt es an einem ausreichenden, bereits in concreto die Verletzung inländischer Interessen bewirkenden Bezug der Tat auf Österreich; die sich hier eröffnende, bloß abstrakte Möglichkeit, daß im Falle des Zustandekommens dieses Suchtgiftgeschäftes im Hinblick auf die dann allenfalls in Betracht kommende Einfuhr dieser einem Österreicher überlassenen Suchtgiftmenge in das Inland österreichische Interessen hätten beeinträchtigt werden können, reicht indessen nicht aus. Allein aus der Tatsache, daß diejenigen Personen, denen im Ausland von einem Ausländer Suchtgift zum Ankauf (erfolglos) angeboten wurde, österreichische Staatsbürger sind, kann eine bereits in concreto eingetretene Verletzung österreichischer Interessen noch nicht abgeleitet werden, wenn - so wie vorliegend - ein Ankauf des Suchtgifts durch die Österreicher aus den genannten Gründen von vorneherein nicht in Betracht kam.

Die den Angeklagten Ali A betreffenden Urteilsfakten A/2. und 3. sind demnach mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden und sich zum Nachteil dieses Angeklagten auswirkenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. behaftet vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, Das österreichische Strafverfahrensrecht, III/2, E.Nr. 10 c zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO., ferner 9 Os 73/80). Da insoweit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht möglich ist, weil hinsichtlich dieser Auslandsfakten (A/2. und 3.) die zur Annahme der inländischen Strafgewalt nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. (alternativ) erforderliche Voraussetzung, daß der Angeklagte Ali A nicht ausgeliefert wird, noch einer Klärung bedarf, war das Ersturteil im Schuldspruch zu diesen Fakten aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die teilweise Urteilsaufhebung bedingt überdies sowohl die Aufhebung des den Angeklagten A betreffenden, auf Paragraph 6

(nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG. gestützten Strafausspruches, als auch der ihm gemäß Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz 4, SGG., Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG. auferlegten Verfalls-(Wert-)Ersatzstrafe.

Der Ausspruch über die Verfalls-(Wert-)Ersatzstrafe läßt zudem die zur Bestimmung ihrer Höhe erforderlichen (Tatsachen-)Feststellungen zur Gänze vermissen, sodaß nicht zu erkennen ist, welche Urteilsannahmen tatsächlicher Natur zur Verhängung einer Verfalls-(Wert-)Ersatzstrafe über den Angeklagten Ali A im Ausmaß von 1,500.000 S führten. Der Hinweis im Ersturteil, daß es bei der Bestimmung (der Höhe) der über den Angeklagten Ali A verhängten Verfalls-(Wert-)Ersatzstrafe von den in den 'eingangs angeführten Beweismitteln' erwähnten Werten ausgehe vergleiche Bd. römisch zwei, S. 207 rr verso), vermag die für die Bemessung des Verfalls-(Wert-)Ersatzes erforderlichen Feststellungen schon deshalb nicht zu ersetzen, weil im Ersturteil widersprechende Beträge über den 'handelsüblichen Kaufpreis' für ein Gram8 Heroin aufscheinen. Dieser wird nämlich zunächst mit durchschnittlich 250 DM bis 300 DM beziffert (Bd. römisch zwei, S. 207 g); an anderer Stelle des Ersturteils (Bd. römisch zwei, S. 207 jj) wird hingegen ausgeführt, daß ein Gramm Heroin bis zu 3.000 S kostet. Gemäß Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz 4, SGG. ist jedoch anstelle der nicht mehr greifbaren Suchtgiftmenge oder des dafür erzielten, nicht mehr greifbaren Erlöses (ersatzweise) auf eine Geldstrafe zu erkennen, die der Höhe des tatsächlich erzielten (nicht bloß geschätzten) Erlöses entspricht. Nur wenn dieser Erlös nicht mehr feststellbar ist oder - weil bei der Weitergabe Momente der Schenkung im Vordergrund standen - offenbar nicht dem wahren Wert des überlassenen Suchtgifts entspricht, ist die Höhe dieser Ersatzstrafe nach dem gemeinen Wert der in Betracht kommenden Suchtgiftmenge zu bestimmen (ÖJZ-LSK

1977/338; 1977/106). Da das Gesetz dem Gericht insoweit bei der Bestimmung der Verfalls-(Wert-)Ersatzstrafe keinen Ermessensspielraum einräumt (ÖJZ-LSK 1975/108), sind schon deshalb im Urteil entsprechende Feststellungen über die vorgenannten für die Festsetzung der Höhe dieser Ersatzstrafe in tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Kriterien erforderlich. Aus dem Ersturteil ist hingegen nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang bei der dem Angeklagten Ali A auferlegten Verfalls-(Wert-)Ersatzstrafe wirklich erzielte Erlöse für die nicht mehr greifbaren Suchtgiftmengen (oder Erlöse) oder (zur Gänze oder bloß teilweise) der gemeine Wert derselben zugrundegelegt wurde, ganz abgesehen davon, daß dieser Wert nach dem Vorgesagten im Ersturteil gar nicht eindeutig festgestellt ist. Wohl kann - wie dies im Ersturteil auch geschehen ist - die Verfalls-(Wert-)Ersatzstrafe auf mehrere Rechtstitel - hier auf Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz 4, SGG. und Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG. - gestützt werden, wobei aber das Ausmaß der (insgesamt) verhängten Verfallsersatzstrafe im Hinblick darauf, daß sie nur den (nicht vollziehbaren) Verfall substituiert (ÖJZ-LSK 1979/28), die höchstzulässige Grenze nicht übersteigen darf, weil auch bei einem auf mehrere Rechtstitel gegründeten Verfall dieser begrifflich nur einmal vollzogen werden kann (ÖJZ-LSK 1978/101).

Auch gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG. ist die Höhe des Wertersatzes (zwingend) nach dem gemeinen Wert des vom Verfall betroffenen Gegenstandes zu bestimmen, den dieser im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens oder, sofern dieser Zeitpunkt nicht mehr feststellbar ist, bei Aufdeckung des Finanzvergehens hatte. Auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes darf nach der vorzitierten Gesetzesstelle nur dann erkannt werden, soweit der Wert nicht ermittelt werden kann.

Im Zusammenhang mit der der Angeklagten Silvia Anna B auferlegten Verfalls-(Wert-)Ersatzstrafe in der Höhe von 1.200 S war die Zitierung (auch) des Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz 4, SGG. neben Paragraph 19, FinStrG. verfehlt, weil diese Ersatzstrafe laut Ersturteil vergleiche Bd. römisch zwei, S. 207 tt verso) nur anstelle der ihrem Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. im Urteilsfaktum C/2. zugrundeliegenden, nicht mehr greifbaren Suchtgiftmenge von einem halben Gramm Heroin ausgesprochen wurde, in Ansehung dieser Suchtgiftmenge ist aber ein Schuldspruch der Angeklagten B (auch) nach Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG. gar nicht erfolgt. Zudem bestimmt Paragraph 19, Absatz 4

FinStrG., daß der Wertersatz allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 23, FinStrG.) anteilsmäßig aufzuerlegen ist. Die Anwendung dieser Vorschrift über die anteilsmäßige Aufteilung des Wertersatzes zwischen den Angeklagten Ali A und Silvia Anna B ist aber bei den den Urteilsfakten C/1. und C/2. zugrundeliegenden Heroinmengen aktuell, weil nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen das den Gegenstand des Schuldspruchs der Angeklagten B wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei bildende halbe Gramm Heroin, das sie vom Angeklagten Ali A geschenkt erhielt, aus jenen zwei Gramm Heroin, die der Angeklagte Ali A vorher von zwei anderen Türken erhalten hatte und die zu seinem unter Punkt C/1. bezeichneten Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei führten (Bd. römisch zwei, S. 207 l verso) stammte. Insgesamt darf daher der in den beiden Urteilsfakten C/1. und C/2. den beiden Angeklagten (anteilsmäßig) auferlegte Wertersatz jedenfalls den gemeinen Wert der zu Punkt C/1. angeführten Heroinmenge von zwei Gramm, soweit davon nichts mehr sichergestellt werden konnte vergleiche hiezu die Urteilsfeststellungen Bd. römisch zwei, S. 207 m) nicht übersteigen. Die aufgezeigten, den Aussprüchen über die den Angeklagten Ali A und Silvia Anna B auferlegten Verfalls- (Wert-)Ersatzstrafen anhaftenden, an sich in diesem Belang Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. begründenden Feststellungsmängel wirkten sich aber im Ergebnis (soweit es die Höhe der verhängten Verfallsersatzstrafen anlangt) ersichtlich nicht zu ihrem Nachteil aus, sodaß insoweit in Ansehung der Mitangeklagten Silvia Anna B zu einem Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO.

kein Anlaß bestand.

Im zweiten Rechtsgang wird bei der dem Angeklagten Ali A erneut aufzuerlegenden Verfalls-(Wert-)Ersatzstrafe - die vom Erstgericht rechtsrichtig sowohl auf die Sanktionsnorm des Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz 4, SGG. als auch auf jene des Paragraph 19, FinStrG. gestützt wurde vergleiche SSt 43/37, ÖJZ-LSK 1978/101 u.a.) - das Verbot der reformatio in peius (Paragraph 293, Absatz 3, StPO.) zu beachten sein.

römisch zwei) Das Erstgericht ist in Ansehung der den Angeklagten Ali A und Silvia Anna B angelasteten Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und der Abgabenhehlerei bei A sowie des letztgenannten Finanzvergehens bei B von strafbestimmenden Wertbeträgen in der Höhe von 740.000 S (bei A, S. 207 rr/II) und 97.000 S (bei B, S. 207 tt verso/II) ausgegangen. Diese (ersichtlich) dem Urteil zugrundeliegenden, auf den Erhebungen des Zollamtes Linz im angeschlossenen Akt, Straflisten-Nr.

151-154/80, basierenden strafbestimmenden Wertbeträge setzen sich einerseits aus dem auf das geschmuggelte Suchtgift entfallenden Zoll (153.000 S bei A und 20.100 S bei B), andererseits aus der hiefür ermittelten Einfuhrumsatzsteuer und dem Außenhandelsförderungsbeitrag zusammen vergleiche S. 3 verso und 6 verso im zitierten Akt des Zollamtes Linz), woraus sich die eingangs angeführten Beträge in Ansehung der beiden Angeklagten ergeben, ohne daß hierüber rechtskräftige Abgabenbescheide ergangen sind. Rechtsrichtig wäre jedoch der strafbestimmende Wertbetrag bei A unter weiterer Berücksichtigung des Teilfreispruches betreffend 130 g Heroin mit (nur) 140.000 S und bei B (ausgehend von den dem Schuldspruch zugrundeliegenden 200

und einem halben Gramm Heroin) mit (nur) 20.050 S anzunehmen gewesen.

Denn wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.April

1980, 9 Os 129/79 ( = ÖJZ-LSK 1980/93), mit ausführlicher

Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen

wird, ausgesprochen hat, ist durch das Inkrafttreten der

9. Zolltarifgesetznovelle (BGBl. 1976/669) die Entscheidung des

verstärkten Senats vom 25.Juni 1976, 12 Os 38, 39/76 ( = ÖJZ-LSK

1976/257 =

RZ 1976/89 = EvBl 1976/229), nur in Ansehung des Zolls überholt,

nicht jedoch in Ansehung der Einfuhrumsatzsteuer und des Außenhandelsförderungsbeitrags; nach der derzeit geltenden Rechtslage ist daher die Erhebung sowohl der Einfuhrumsatzsteuer als auch des Außenhandelsförderungsbeitrags für geschmuggeltes Suchtgift (weiterhin) - aus den in der Entscheidung vom 22.April 1980, 9 Os 129/79, dargelegten Gründen - abgabenrechtlich unzulässig (so auch Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Anmerkung 14 zu Paragraph 35,). Demzufolge durfte bei der Ermittlung der strafbestimmenden Wertbeträge nur der Zoll, nicht aber die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag zugrunde gelegt werden vergleiche in diesem Sinne auch 12 Os 100/80, 9 Os 73/80).

Rechtsrichtig beträgt daher der strafbestimmende Wertbetrag beim Angeklagten A 140.000 S und bei der Angeklagten B 20.050 S. Bei dem dem Angeklagten Ali A angelasteten Finanzvergehen des Schmuggels hat das Schöffengericht gewerbsmäßige Tatbegehung angenommen, sodaß hinsichtlich dieses Angeklagten das Gericht gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG.

(im Hinblick auf Paragraph 38, FinStrG.) zur Ahndung der Finanzvergehen, unabhängig vom strafbestimmenden Wertbetrag, zuständig ist. Die Angeklagte Silvia Anna B hat hingegen nicht gewerbsmäßig gehandelt; hinsichtlich des ihr angelasteten Finanzvergehens ergibt sich aber - unbeschadet des Umstands, daß der strafbestimmende Wertbetrag 200.000 S nicht übersteigt - die gerichtliche Zuständigkeit aus Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG. Daß daher die strafbestimmenden Wertbeträge bei beiden Angeklagten - rechtsrichtig beurteilt - 200.000 S nicht übersteigen, ist somit für die Zuständigkeit zur Ahndung der ihnen angelasteten Finanzvergehen ohne Einfluß.

Der strafbestimmende Wertbetrag ist aber sowohl nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG. als auch nach Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG. für die anzuwendende Strafdrohung maßgebend, weil in beiden Fällen die Strafobergrenze durch ein Mehrfaches des strafbestimmenden Wertbetrages bestimmt wird. Wird bei der Ermittlung der maßgebenden Strafdrohung - wie vorliegend - rechtsirrig ein zu hoher strafbestimmender Wertbetrag (und damit eine zu hohe Strafgrenze) zugrundegelegt, so ist, mag auch die tatsächlich verhängte Strafe unterhalb der richtig anzuwendenden Strafobergrenze liegen, der Strafausspruch nichtig im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. vergleiche SSt 30/10, 31/65; EvBl 1967/411, 1969/28, 1977/63; ÖJZ-LSK 1977/357 u.a.).

Es war daher in amtswegiger Wahrnehmung auch dieses, dem Erstgericht in Ansehung beider Angeklagten unterlaufenen Rechtsirrtums spruchgemäß zu erkennen.

Bei der hiedurch erforderlichen Neubemessung der von den Angeklagten wegen der ihnen angelasteten Finanzvergehen verwirkten Strafen wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend beim Angeklagten A das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen, bei der Angeklagten B keinen Umstand, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten das Teilgeständnis und die Unbescholtenheit (in finanzstrafrechtlicher Hinsicht).

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen sind die aus dem Spruch ersichtlichen Geldstrafen schuld- und tatangemessen. Die zusätzliche Verhängung von Freiheitsstrafen (Paragraph 15, Absatz 2, FinStrG.) erschien nach Lage des Falles nicht erforderlich.

Soweit sich der Angeklagte Ali A mit seiner Berufung auch gegen die über ihn wegen der bezeichneten Finanzvergehen verhängten Strafen wendet, war er auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.

Zur Berufung der Angeklagten Silvia Anna B:

Bei der Bemessung der über die Angeklagte Silvia Anna B nach Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins, SGG. verhängten Strafe wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie eine einschlägige Vorstrafe (nach dem Suchtgiftgesetz), als mildernd hingegen den Umstand, daß sie das Verbrechen wider die Volksgesundheit unter Einwirkung des Angeklagten Ali A verübt hat und daß es insoweit beim Versuch geblieben ist.

Die Angeklagte strebt mit ihrer Berufung (ausschließlich) die Herabsetzung der gemäß Paragraph 6, (nunmehr Paragraph 12,) Absatz eins

SGG. über sie verhängten Freiheitsstrafe an.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Die Angeklagte ist zwar im Recht, soweit sie sich gegen das vom Erstgericht als Erschwerungsgrund herangezogene Zusammentreffen von strafbaren Handlungen verschiedener Art wendet; denn insoweit gilt es zu beachten, daß über sie für das ihr (überdies) angelastete Finanzvergehen (der Abgabenhehlerei) gesondert eine Strafe verhängt wurde (Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG.). Demgegenüber wäre jedoch vom Schöffengericht der rasche Rückfall als (weiterer) Erschwerungsgrund zu berücksichtigen gewesen, weil die Angeklagte die in Rede stehende Straftat wenige Monate nach der im April 1979 erfolgten Verurteilung wegen Paragraph 9, (nunmehr Paragraph 16,) Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, SGG. verübt hat. Die eigene Süchtigkeit der Angeklagte stellt, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, keinen Milderungsgrund dar vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 29 zu Paragraph 34, StGB. und die dort zitierte Judikatur).

Ausgehend von den nunmehr berichtigten Strafzumessungsgründen erscheint die vom Erstgericht bestimmte zweijährige Freiheitsstrafe angesichts des Unrechtsgehalts der Straftat wie der bedeutenden Schuld der einschlägig vorbestraften und rasch rückfällig gewordenen Berufungswerberin keineswegs überhöht; und dies umsoweniger als vorliegend wegen der nicht unbeträchtlichen Menge Heroins (ca. 200 g), also eines äußerst gefährlichen Suchtgifts, welche nach dem Tatplan in Verkehr gesetzt werden sollte, auch Gründe der Generalprävention entschieden gegen eine Minderung dieser Strafe sprechen.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03044

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00154.8.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19810212_OGH0002_0120OS00154_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0051672 Rechtssatz 22.04.1980Strafrecht
Unter "Wert" im Sinne des § 3 AußenhandelsförderungsbeitragsG kann vernünftigerweise nur der Zollwert (§ 1 Abs 2 WertZG) verstanden werden, einen solchen haben aber Suchtgifte wie Haschisch, Heroin und LSD mangels eines in freiem Wettbewerb auf offenem Mark …
RS0076171 Rechtssatz 25.06.1976Strafrecht
Das "Entgelt" vertritt nur den fehlenden Normalpreis, ist daher gleich diesem an einen freien Wettbewerb gebunden und bei einer ausschließlich kriminell gehandelten Ware (Haschisch, Heroin, LSD) nicht gegeben.
RS0082613 Rechtssatz 25.06.1976Strafrecht
Als Zollwert (Normalpreis, Rechnungspreis) kann wegen dessen Bindung an den freien Wettbewerb niemals eine ausschließlich im kriminellen Handel erzielte Leistung (Gegenleistung) in Betracht kommen; folglich haben Waren (§ 2 Abs 1 ZollG), die ausschließlich …
RS0086070 Rechtssatz 23.06.1980Strafrecht
Das Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit einem anderen Delikt ist aufgrund der Strafenkumulierung nach § 22 Abs 1 FinStrG nicht erschwerend.
RS0086411 Rechtssatz 19.09.1972Strafrecht
§ 6 Abs 4 SGG und § 19 Abs 1 FinStrG stellen ihrem Wesen nach Ersatz für den Verfall der nicht mehr ergriffenen Tatgegenstände her. Eine kumulative Verhängung ist, da auch der Verfall nur einmal vollzogen werden kann, abzulehnen. Es kann sohin die Verhängun …
RS0086428 Rechtssatz 25.06.1976Strafrecht
Tateinheit mit Einfuhr von Haschisch, Heroin oder LSD nach § 6 Abs 1 SGG nicht möglich (Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit f FinStrG hiedurch nicht ausgeschlossen).
RS0087417 Rechtssatz 30.11.1971Strafrecht
Eigene Süchtigkeit des Täters kein wesentlicher Milderungsgrund beim Verbrechen nach § 6 SGG.
RS0087436 Rechtssatz 14.05.1975Strafrecht
§ 6 Abs 4 SGG ist zufolge Art VII StRAG unverändert geblieben; es ist daher (weiterhin) zwingend auf eine Geldstrafe in der Höhe des Werts der nicht ergriffenen oder nicht für verfallen erklärten Sachen bzw ihres Erlöses zu erkennen (kein Raum für Billigkei …
RS0087528 Rechtssatz 22.01.1972Strafrecht
Die internationale Breitenwirkung des SGG bezieht sich nur auf den materiellen Gehalt des Tatbestandes, die Verfolgbarkeit der Täter in Österreich richtet sich ausschließlich nach den §§ 36 - 40 StG.
RS0088104 Rechtssatz 23.10.1968Strafrecht
§ 6 SGG normiert zwei Strafsätze, uzw einen gleitenden Strafsatz mit beweglicher Obergrenze für jene Täter, die das Verbrechen nicht als Mitglieder einer Bande begehen, beinhaltend zwei Strafstufen von einem bis zu fünf Jahren und bei erschwerdenden Umständ …
RS0088137 Rechtssatz 25.06.1976Strafrecht
Tateinheit der Einfuhr von Haschisch, Heroin oder LSD mit Schmuggel nach § 35 Abs 1 FinStrG nicht möglich.
RS0088146 Rechtssatz 18.08.1977Strafrecht
Abs 3 und 4 SGG stellen nicht auf einen "geschätzten", sondern den wirklich erzielten Erlös ab.
RS0088215 Rechtssatz 14.10.1980Strafrecht
Bei geplanter Durchfuhr von Suchtgift im Transitweg werden österreichische Interessen schon dann verletzt, wenn sich das Suchtgift in Österreich befindet, mag auch die Einfuhr (infolge Entdeckung) nicht gelungen sein.
RS0088264 Rechtssatz 12.02.1981Strafrecht
Ungeachtet der in Art 36 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 normierten Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Verfolgung von schweren Verstößen der dort (in Abs 1) angeführten Art, gleichviel, ob diese von Inländern oder Ausländern begangen werden, kommt …
RS0088300 Rechtssatz 11.07.1974Strafrecht
Im Falle des Verkaufes des Suchtgiftes ist nicht der Wert, sondern der tatsächlich erzielte Erlös, sofern er festgestellt werden kann, und nicht Momente der Schenkung überwiegen, für die Höhe des Verfallsersatzes maßgebend.
RS0088469 Rechtssatz 28.01.1959Strafrecht
Liegt der Strafbemessung eine Gesetzwidrigkeit zu Grunde (zB Nichtanwendung des § 11 JGG), ist der Ausspruch über die Strafe in jedem Falle mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 11 StPO behaftet, wenn auch der unterlaufene Fehler im Ausspruch über die Straf …
RS0092239 Rechtssatz 12.02.1981Strafrecht
Erfordert (bei gegebener Auslieferungsfähigkeit des Täters), daß durch die Tat tatsächlich und in concreto österreichische Interessen verletzt worden sind. Davon wird zwar in der Regel schon bei jedem Bezug der Tat auf Österreich gesprochen werden können, n …
RS0092267 Rechtssatz 14.10.1980Strafrecht
Mit dem Einwand, eine im § 64 Abs 1 Z 4 StGB genannte Auslandstat sei in Österreich nicht strafbar, wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9 lit b StPO geltend gemacht.
RS0092398 Rechtssatz 02.07.1975Strafrecht
Anwendung der österreichischen Strafgesetze bei schlüssigem Auslieferungsverzicht der zuständigen ausländischen Behörden.
RS0099852 Rechtssatz 23.06.1967Strafrecht
Eine Überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei der Ausmessung der Strafe wird nicht nur begründet, wenn letztere unter dem Mindestmaß oder über dem Höchstmaß liegt, sondern auch da …