Rechtssatz RS0088264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088264
Entscheidungsdatum
12.02.1981
Norm
Einzige Suchtgiftkonvention BGBl 1978/531 Art36
SGG aF §12 I
StGB §64 Abs1 Z6
Rechtssatz
Ungeachtet der in Art 36 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 normierten Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Verfolgung von schweren Verstößen der dort (in Abs 1) angeführten Art, gleichviel, ob diese von Inländern oder Ausländern begangen werden, kommt im Falle der Tatbegehung durch einen Ausländer im Ausland dem Tatortstaat der primäre Strafanspruch zu. In Österreich ist die Bestrafung eines Ausländers wegen einer Auslandstat nur zulässig, wenn seine Auslieferung nicht möglich ist. Dies ist bei gegebener Auslieferungsfähigkeit nur dann der Fall, wenn die Auslieferung vom Tatortstaat (hier: Türkei) nicht begehrt wird.Ungeachtet der in Artikel 36, der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 normierten Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Verfolgung von schweren Verstößen der dort (in Absatz eins,) angeführten Art, gleichviel, ob diese von Inländern oder Ausländern begangen werden, kommt im Falle der Tatbegehung durch einen Ausländer im Ausland dem Tatortstaat der primäre Strafanspruch zu. In Österreich ist die Bestrafung eines Ausländers wegen einer Auslandstat nur zulässig, wenn seine Auslieferung nicht möglich ist. Dies ist bei gegebener Auslieferungsfähigkeit nur dann der Fall, wenn die Auslieferung vom Tatortstaat (hier: Türkei) nicht begehrt wird.
Entscheidungstexte
- 12 Os 154/80
Entscheidungstext OGH 12.02.1981 12 Os 154/80
Veröff: ZfRV 1981,227 (mit ablehnender Besprechung von Liebscher) = SSt 52/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0088264
Dokumentnummer
JJR_19810212_OGH0002_0120OS00154_8000000_001